




Krankheitskosten: Aussicht auf gute Besserung
Bislang können Steuerzahler Krankheitskosten, etwa für Medikamente oder Behandlung, nicht komplett von der Steuer absetzen. Berücksichtigt wird nur der Teil, der eine zumutbare Belastung übersteigt. Als zumutbar werden je nach Einkünften und Anzahl der Kinder zwischen einem und sieben Prozent der Einkünfte angesehen. Nun besteht Aussicht auf Besserung. Wegen bestehender Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit werden Steuerbescheide mittlerweile von Amts wegen in diesem Punkt nur noch vorläufig festgesetzt.
Das stellte das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben an die Finanzbehörden klar (IV A 3 – S 0338/07/10010). Eine endgültige Entscheidung dürfte erst fallen, wenn der Bundesfinanzhof in einem anhängigen Verfahren zu dieser Frage entschieden hat (VI R 32/13). Alle Steuerzahler, die größere Ausgaben angegeben haben und bereits den Vorläufigkeitsvermerk im Steuerbescheid stehen haben, würden von einem positiven Urteil automatisch profitieren.
Fehlt der Vermerk, müssen Steuerzahler binnen eines Monats nach Erhalt des Bescheids Einspruch einlegen und die Aufnahme des Vorläufigkeitsvermerks beantragen. Solange können sie auch nicht angegebene Ausgaben noch nacherklären. Sicher ist der positive Ausgang des Verfahrens aber nicht. Bislang hatten Finanzgerichte in erster Instanz stets entschieden, dass die Regelung zur zumutbaren Belastung verfassungsgemäß ist (zum Beispiel Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 4 K 1970/10; Finanzgericht Hamburg, 1 K 28/12).
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Schnellgericht
Beauftragt ein Partner im Scheidungsverfahren einen Gutachter, um den Wert seiner Immobilie ermitteln zu lassen, kann er die Kosten nicht von der Steuer absetzen. Der andere Partner hat nur Anspruch auf Vorlage der zur Ermittlung nötigen Unterlagen, sodass die Gutachterkosten nicht zwangsläufig anfallen (Hessisches Finanzgericht, 13 K 985/13).
Im Rahmen einer TV-Fußballübertragung darf nicht zu einem „Männer-Camp“ einer Bierbrauerei geschaltet werden, wenn dabei wiederholt auf die Biermarke hingewiesen wird (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 2 A 10002/13.OVG).
Nikotinhaltige Flüssigkeiten, die mit E-Zigaretten verdampft werden, sind keine Arzneimittel. Raucher können die E-Zigaretten daher weiter frei in Supermärkten und anderen Verkaufsstellen kaufen und müssen nicht auf Apotheken ausweichen (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, 13 A 2448/12, 13 A 2541/12 und 13 A 1100/12; Revision möglich).
Gerät ein in einer Tiefgarage geparktes Auto in Brand und beschädigt ein anderes Auto, muss der Halter in der Regel nicht haften. Nur wenn er den Brand verschuldet hat, käme eine Haftung infrage (Amtsgericht München, 322 C 17013/12).
Solar Millennium: Kritik wird bestätigt
Investoren der mittlerweile insolventen Solar Millennium haben 35 000 Euro Schadensersatz von Ex-Vorständen und einer Vertriebstochter zugesprochen bekommen. Das Landgericht Nürnberg-Fürth fand Fehler in Anleiheprospekten von 2010 und 2011 und ging dabei auf Berichte der WirtschaftsWoche ein (6 O 6321/12, nicht rechtskräftig). Das Gericht sah vor allem wegen ausstehender Anleihen „erheblichen finanziellen Druck“, der Anlegern verschwiegen worden sei. Darauf hatte die WirtschaftsWoche 2010 hingewiesen (Ausgabe 3/2010).
Strafrechtliche Ermittlungen gegen den Gründer und Aufsichtsrat von Solar Millennium hätten laut Gericht eventuell genannt werden müssen. Über die Ermittlungen hatte die WirtschaftsWoche 2009 berichtet (32/2009). „Spätestens seit dem Erscheinen des Artikels in der WirtschaftsWoche“ sei zu vermuten, dass „die Verantwortlichen der Emittentin Kenntnis von den laufenden Ermittlungen“ hatten, so die Richter. Vor Gericht hätten die Kläger die Bedeutung der Ermittlungen aber nicht genug belegt. Hätten sie das geschafft, wäre ein weiterer Prospektfehler „nicht ausgeschlossen“.