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Aktuelle Entscheidungen Steuern und Recht kompakt

Aktiengesellschaften können sich schneller vom regulierten Markt verabschieden. Außerdem gibt es neues zu Einkommensteuer, Fluggast- und Versicherungsrecht und Bankberatung.

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So fressen Steuern die Löhne auf
Steuerzahler: alleinstehendMonatliches Bruttoeinkommen: 2000 EuroLohnplus: drei Prozent bzw. 60 EuroAnstieg der Steuerlast: 6,5 Prozent bzw. 14,67 Euro Quelle: dpa
Steuerzahler: alleinstehendMonatliches Bruttoeinkommen: 2500 EuroLohnplus: drei Prozent bzw. 75 EuroAnstieg der Steuerlast: 5,7 Prozent bzw. 19,92 Euro Quelle: dpa
Steuerzahler: alleinstehendMonatliches Bruttoeinkommen: 3000 EuroLohnplus: drei Prozent bzw. 90 EuroAnstieg der Steuerlast: 5,3 Prozent bzw. 25,75 Euro Quelle: dpa
Steuerzahler: alleinstehendMonatliches Bruttoeinkommen: 4000 EuroLohnplus: drei Prozent bzw. 120 EuroAnstieg der Steuerlast: 5,5 Prozent bzw. 43,83 Euro Quelle: dpa
Steuerzahler: Ehepaar, DoppelverdienerGemeinsames monatliches Bruttoeinkommen: 35 00 EuroLohnplus: drei Prozent bzw. 105 EuroAnstieg der Steuerlast: 7,4 Prozent bzw. 24,42 Euro Quelle: dpa
Steuerzahler: Ehepaar, DoppelverdienerGemeinsames monatliches Bruttoeinkommen: 4000 EuroLohnplus: drei Prozent bzw. 120 EuroAnstieg der Steuerlast: 6,5 Prozent bzw. 29,17 Euro Quelle: dpa
Steuerzahler: Ehepaar, DoppelverdienerGemeinsames monatliches Bruttoeinkommen: 45 00 EuroLohnplus: drei Prozent bzw. 135 EuroAnstieg der Steuerlast: 6,0 Prozent bzw. 34,33 Euro Quelle: dpa

Aktionärsrechte: Rückzug ohne Abfindung

Aktiengesellschaften können sich schneller vom regulierten Markt verabschieden.

Im Februar 2011 beschlossen Aufsichtsrat und Vorstand der Aktiengesellschaft Frosta, sich aus dem regulierten Markt der Berliner Börse zu verabschieden und in den Freiverkehr zu wechseln. Gegen diesen Entscheid klagten einige Aktionäre. Ihrer Meinung nach hätte das Unternehmen den Aktionären ein Abfindungsangebot machen müssen. Schließlich beschneide der Wechsel in den Freiverkehr ihre Eigentumsrechte, weil die Aktien nicht mehr unter den gleichen Bedingungen handelbar seien.

Der Freiverkehr ist weitgehend unreguliert, Unternehmen müssen bei kursrelevanten Ereignissen keine Meldung abgeben. Im Juli 2012 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass ein Rückzug aus dem regulierten Markt nicht die Eigentumsrechte der Aktionäre beeinträchtige und daher ein Pflichtangebot verfassungsrechtlich nicht erforderlich sei (1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08). Inwieweit Unternehmen dennoch ein Angebot an die Aktionäre abgeben müssten, hänge vom Einzelfall ab.

Jetzt stellte der Bundesgerichtshof klar, dass bei einem Wechsel vom regulierten Markt in den Freiverkehr ein Angebot an die Aktionäre nicht obligatorisch sei (II ZB 26/12). „Auch beim vollständigen Rückzug von der Börse dürfte es künftig keine Pflicht mehr zur Abfindung geben“, sagt Oliver Schmitt, Anwalt für Kapitalmarktrecht der Kanzlei Rödl & Partner in München. Beim Rausdrücken von Minderheitsaktionären (Squeeze-out) müssten die Unternehmen dagegen weiterhin ein Abfindungsangebot machen.

Schnellgericht: Aktuelle Entscheidungen kompakt

Einkommensteuer: Einspruch kam zu spät

Ein Steuerzahler hatte im Mai 2009 gegen seinen Steuerbescheid für das Jahr 2007 Einspruch eingelegt. Er halte die Erhebung des Solidaritätszuschlags für verfassungswidrig. Er bot dem Finanzamt an, sein Verfahren bis zu einem höchstrichterlichen Entscheid ruhen zu lassen. Im November 2009 legte er erneut Einspruch gegen den Steuerbescheid ein, weil er Verluste aus einer Fotovoltaikanlage geltend machen wollte. Das Finanzamt lehnte den zweiten Einspruch jedoch ab, weil die Frist von einem Monat nach Erhalt des Steuerbescheids abgelaufen sei.

Das Finanzamt hatte den Steuerbescheid im April 2009 zugestellt. Damit wollte sich der Steuerzahler nicht abspeisen lassen und klagte. Schließlich habe er bereits im Mai fristgerecht Einspruch eingelegt. Er habe die Unterlagen zu den Verlusten seiner Fotovoltaikanlage lediglich nachgereicht. Der Bundesfinanzhof sah das anders (X R 44/11). Im Einspruchsschreiben aus dem Mai 2009 gehe es eindeutig nur um den Soli-Zuschlag. Der Steuerzahler hätte seine Verluste bereits im ersten Schreiben geltend machen müssen. Im November 2009 sei es dafür zu spät gewesen.

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