




Aktionärsrechte: Rückzug ohne Abfindung
Aktiengesellschaften können sich schneller vom regulierten Markt verabschieden.
Im Februar 2011 beschlossen Aufsichtsrat und Vorstand der Aktiengesellschaft Frosta, sich aus dem regulierten Markt der Berliner Börse zu verabschieden und in den Freiverkehr zu wechseln. Gegen diesen Entscheid klagten einige Aktionäre. Ihrer Meinung nach hätte das Unternehmen den Aktionären ein Abfindungsangebot machen müssen. Schließlich beschneide der Wechsel in den Freiverkehr ihre Eigentumsrechte, weil die Aktien nicht mehr unter den gleichen Bedingungen handelbar seien.
Der Freiverkehr ist weitgehend unreguliert, Unternehmen müssen bei kursrelevanten Ereignissen keine Meldung abgeben. Im Juli 2012 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass ein Rückzug aus dem regulierten Markt nicht die Eigentumsrechte der Aktionäre beeinträchtige und daher ein Pflichtangebot verfassungsrechtlich nicht erforderlich sei (1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08). Inwieweit Unternehmen dennoch ein Angebot an die Aktionäre abgeben müssten, hänge vom Einzelfall ab.
Jetzt stellte der Bundesgerichtshof klar, dass bei einem Wechsel vom regulierten Markt in den Freiverkehr ein Angebot an die Aktionäre nicht obligatorisch sei (II ZB 26/12). „Auch beim vollständigen Rückzug von der Börse dürfte es künftig keine Pflicht mehr zur Abfindung geben“, sagt Oliver Schmitt, Anwalt für Kapitalmarktrecht der Kanzlei Rödl & Partner in München. Beim Rausdrücken von Minderheitsaktionären (Squeeze-out) müssten die Unternehmen dagegen weiterhin ein Abfindungsangebot machen.
Schnellgericht: Aktuelle Entscheidungen kompakt
Werbung, nach der E-Zigaretten „1000mal“ weniger schädlich sind als konventionelle Zigaretten aus Tabak, ist irreführend und damit unzulässig (Oberlandesgericht Hamm, 4 U 91/13). Gleiches gelte für die Behauptung, der einzige Schadstoff in E-Zigaretten sei Nikotin, so die Richter.
Stürzt ein Fußgänger, müssen Kommunen keinen Schadensersatz zahlen, wenn die Betonplatten eines Fußwegs nur geringfügige Höhenunterschiede von bis zu 2,5 Zentimetern aufweisen und diese von Weitem gut erkennbar sind (Landgericht Coburg, 41 O 271/13).
Arbeitnehmer, die mehrere Monate vor dem Jahresende kündigen, haben Anspruch auf einen Teil der Weihnachtsgratifikation (Bundesarbeitsgericht, 10 AZR 848/12). Dies gelte dann, wenn die Sonderzahlung nicht nur eine Belohnung für Betriebstreue, sondern auch eine anteilige monatliche Vergütung für erbrachte Leistungen sei.
Wenn ein Lokal schimmliges Bier ausschenkt und ein Gast danach an Übelkeit und Erbrechen leidet, hat er keinen Anspruch auf Schmerzensgeld, soweit seine Gesundheit nur kurzzeitig beeinträchtigt ist (Landgericht Oldenburg, 16 T 687/13).
Einkommensteuer: Einspruch kam zu spät
Ein Steuerzahler hatte im Mai 2009 gegen seinen Steuerbescheid für das Jahr 2007 Einspruch eingelegt. Er halte die Erhebung des Solidaritätszuschlags für verfassungswidrig. Er bot dem Finanzamt an, sein Verfahren bis zu einem höchstrichterlichen Entscheid ruhen zu lassen. Im November 2009 legte er erneut Einspruch gegen den Steuerbescheid ein, weil er Verluste aus einer Fotovoltaikanlage geltend machen wollte. Das Finanzamt lehnte den zweiten Einspruch jedoch ab, weil die Frist von einem Monat nach Erhalt des Steuerbescheids abgelaufen sei.
Das Finanzamt hatte den Steuerbescheid im April 2009 zugestellt. Damit wollte sich der Steuerzahler nicht abspeisen lassen und klagte. Schließlich habe er bereits im Mai fristgerecht Einspruch eingelegt. Er habe die Unterlagen zu den Verlusten seiner Fotovoltaikanlage lediglich nachgereicht. Der Bundesfinanzhof sah das anders (X R 44/11). Im Einspruchsschreiben aus dem Mai 2009 gehe es eindeutig nur um den Soli-Zuschlag. Der Steuerzahler hätte seine Verluste bereits im ersten Schreiben geltend machen müssen. Im November 2009 sei es dafür zu spät gewesen.