Edelmetalle: Gold ist günstiger
Die Europäische Union macht Silber als Anlageklasse teurer. Weil von Januar kommenden Jahres an in der EU einheitliche Mehrwertsteuersätze für Silbermünzen gelten, müssen Käufer dann statt 7 künftig 19 Prozent Steuer zahlen. Auf Silberbarren und Silberschmuck fällt bereits jetzt der volle Steuersatz an. Gold ist dagegen nicht von der EU-Steuerharmonisierung betroffen. Nach wie vor fällt keine Mehrwertsteuer an, wenn Anleger Goldmünzen oder -barren kaufen. Wer Gold oder Silber physisch nach einer Mindesthaltedauer von einem Jahr verkauft, kann Gewinne nach wie vor steuerfrei kassieren. Im Gegenzug lassen sich Verluste mit Edelmetallen nach Ablauf der Spekulationsfrist nicht mit Gewinnen verrechnen.
Bei Indexfonds, die physisch mit Gold oder Silber hinterlegt sind, greift das Finanzamt dagegen auf Gewinne zu. Dafür lassen sich Verluste mit Silber- oder Goldfonds mit Gewinnen verrechnen. Bisher gibt es noch kein höchstrichterliches Urteil, nach dem physisch hinterlegte Papiere auf Edelmetalle steuerlich genauso behandelt werden wie physisches Gold und Silber.
Bereits im Sommer wurde die EU-Amtshilferichtlinie umgesetzt und so das Steuersparmodell „Goldfinger“ gestoppt. Dazu gründeten Anleger im Ausland eine Personengesellschaft, die gewerblich mit Gold handelte. Die Anschaffungskosten für Gold ließen sich als Betriebsausgaben absetzen. Durch diese Konstruktion verschafften sich Anleger erhebliche steuerliche Vorteile.
Schnellgericht: Aktuelle Entscheidungen kompakt
Hat ein Gläubiger einen Zahlungsanspruch gegenüber dem Besitzer eines Grundstücks, hat er das Recht, nach dem Verkauf der Immobilie das betreffende Grundbuch einzusehen und eine Kopie des Kaufvertrags zu machen (Oberlandesgericht Oldenburg, 12 W 261/13 GB).
Nach einem Urteil des Landgerichts Berlin darf der US-Internet-Konzern Google in seinen Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen die Rechte der Internet-Nutzer nicht zu stark einschränken (15 O 402/12). Bemängelt wurden 25 Klauseln. Darunter war auch eine Klausel, nach der Google personenbezogene Daten verschiedener Internet-Dienste verknüpfen darf. Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Google will in Berufung gehen.
Die Handelskette Rewe hatte 2011 eine bundesweite Treuepunkte-Aktion gestartet, bei der Kunden Messer als Zugabe für ihre Einkäufe erhalten sollten. Weil mehr Kunden als erwartet Treuepunkte sammelten und die Messer ausgingen, brach Rewe die Aktion vorzeitig ab. Jetzt entschied der Bundesgerichtshof, dass der Abbruch eine „Irreführung des Verbrauchers“ sei (I ZR 175/12). Rabattmarken seien für die Kunden „eine Art Währung“, daher dürften sie nicht einfach verfallen.
Erbschaftssteuer: Freibetrag für pflegende Erben
Erben, die ihre verstorbenen Angehörigen zu Lebzeiten unentgeltlich oder gegen eine geringe Entschädigung gepflegt haben, können bei der Erbschaftsteuer einen zusätzlichen Freibetrag von bis zu 20 000 Euro nutzen. Gleiches gilt für Steuerzahler, die sich an den Kosten für die Pflege von Angehörigen in Heimen beteiligt hatten, die ihnen Vermögen vererbt haben. Für den Steuernachlass ist es nicht nötig, dass der Erbe rechtlicher Betreuer des Pflegebedürftigen ist. Das Finanzamt dürfe beim Nachweis der Pflegebedürftigkeit des Vererbers nicht zu hohe Hürden aufbauen (Bundesfinanzhof, II R 37/12). Ein ärztliches Attest sei nicht unbedingt erforderlich, wenn die Betroffenen das 80. Lebensjahr bereits überschritten hätten, so die Richter. Erben können allerdings nur die Kosten für Pflegeleistungen geltend machen, die durch ihren persönlichen Einsatz für den Vererber gespart wurden.
Betriebsrente: Beiträge sind Arbeitslohn
Viele Extras, die der Arbeitgeber seinen Führungskräften zubilligt, sind steuerbegünstigt. Das gilt allerdings nicht für alle Leistungen. Eine Aktiengesellschaft zahlte für Vorstandsmitglieder freiwillig Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zum Versorgungswerk für Rechtsanwälte. Damit die Vorstände nicht doppelt versorgt werden, sollten die gesetzlichen Renten beziehungsweise die Renten des Versorgungswerkes mit den Leistungen aus der Pensionszusage später verrechnet werden. Das Finanzamt verlangte vom Konzern, die freiwilligen Beiträge als Arbeitslohn zu versteuern. Gegen den Steuerbescheid klagte das Unternehmen. Der Bundesfinanzhof entschied, dass die freiwilligen Beiträge als Arbeitslohn zu versteuern sind, weil sie nicht ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers sind, sondern den Managern zugutekommen (VI R 8/11). Zudem sei das Unternehmen nicht gesetzlich verpflichtet gewesen, diese Beiträge zu zahlen, ein Steuerbonus scheide daher aus, so die Richter. Die Aktiengesellschaft müsse für die Zahlungen an die staatliche Rentenkasse und das Versorgungswerk Lohnsteuer abführen.
Scheidung: Ex-Frau bekommt Teil der Abfindung
Für den Fall, dass Ehepartner keinen Ehevertrag oder eine ähnliche Vereinbarung über ihr Vermögen treffen, gilt die Ehe rechtlich als Zugewinngemeinschaft. Das in die Ehe eingebrachte Vermögen bleibt im Besitz des jeweiligen Lebenspartners. Trennt sich das Paar, kommt es zu einem Zugewinnausgleich, bei dem das Vermögen, das während der Partnerschaft entstanden ist, aufgeteilt wird. In einem Fall, den das Oberlandesgericht Karlsruhe zu entscheiden hatte, stritten sich die Ex-Ehepartner um eine Abfindung des Mannes, die der von seinem ehemaligen Arbeitgeber bekommen hatte (2 UF 213/12).
Recht einfach: Rechtsprechung zu Dämmerung
Eine Steuerberaterin aus Sachsen-Anhalt führte ihre Hunde an einem Winterabend Gassi. Wegen eines Stromausfalls waren die Straßen des Dorfes stockdunkel. Obwohl die Nachtwandlerin eine Taschenlampe dabei hatte, wurde ihr ein sieben Zentimeter tiefes Schlagloch im Gehsteig zum Verhängnis: Sie stürzte und brach sich ein Handgelenk. Ihre Schadensersatzklage gegen die Gemeinde scheiterte. Wer trotz Stromausfalls nachts unterwegs sei, tue dies auf eigene Gefahr, so die Richter (Landgericht Dessau-Roßlau, 4 O 592/11).
Eine Fußgängerin verließ bei schlechtem Winterwetter den Gehweg und tastete sich an der Front eines Wohnhauses entlang. Leider übersah sie dabei das etwa drei Zentimeter aus dem Boden ragende Gitter eines Lichtschachtes. Für den bei dem Sturz gebrochenen Arm verlangte die Frau 6000 Euro Schmerzensgeld vom Hausbesitzer. Daraus wurde nichts. Wer bei Dunkelheit den Gehweg verlasse, so die Richter, müsse sich mit „besonderer Sorgfalt vortasten“ (Oberlandesgericht Hamm, I 24 U 38/12).
Ein Mann aus Baden kürzte den Fußweg nach Hause über einen Pfad durch ein Waldstück ab. In der Abenddämmerung kam der Süddeutsche von dem Waldweg ab: Er stürzte über eine Böschung in einen stillgelegten Steinbruch. Trotz schwerer Verletzungen erhielt er kein Geld von der Gemeinde. Da der Mann den Wald nicht kannte, war die Diagnose der Richter eindeutig: 100-prozentig eigenes Verschulden (Oberlandesgericht Karlsruhe, 7 U 13/10).
Im Juli 2012 wurden die beiden Ehepartner geschieden. Ende Juni hatte der Mann seinen Job verloren. Sein Arbeitgeber zahlte ihm eine Abfindung von netto 42 741 Euro. Von Juli bis September 2012 war der Mann ohne Job und bekam Arbeitslosengeld. Danach bezog er Hartz-IV-Leistungen.
Seit März 2013 ist er wieder beschäftigt. Die Ex-Ehefrau beansprucht die Hälfte der Abfindung, in diesem Fall 21 371 Euro, als Zugewinnausgleich. Ihr ehemaliger Partner dagegen argumentiert, die Abfindung sei der finanzielle Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes gewesen und diente dem Lebensunterhalt. Diese Art von Abfindungen seien vom Zugewinnausgleich ausgenommen. Das OLG Karlsruhe stellte sich teilweise auf die Seite der Ex-Ehefrau. Grundsätzlich habe sie Anspruch auf einen Teil der Abfindung, so die Richter. Allerdings stünde dem Ex-Ehemann ein Teil des Betrags als Lebensunterhalt für die fünf Jahre nach Verlust seines Arbeitsplatzes zu. Nach Abzug dieses Anteils seien nur 16 741 Euro über den Zugewinnausgleich zu verteilen. Demnach stünden der Ex-Ehefrau lediglich 8371 Euro zu.
Unterhalt: Staatsknete muss reichen
Kinder, die ihren Lebensunterhalt als Auszubildende oder Studenten mit Bafög-Leistungen decken können, haben keinen rechtlichen Anspruch auf zusätzlichen Unterhalt durch die Eltern. Dies gilt auch, wenn die staatlichen Zuschüsse zum Teil nur als Darlehen ausgezahlt werden, das die Kinder später wieder zurückzahlen müssen (Oberlandesgericht Hamm, 2 WF 161/139).