Aktuelle Entscheidungen Steuern und Recht kompakt

Von Januar 2014 wird auf Silbermünzen der volle Mehrwertsteuersatz fällig. Gold ist allerdings nicht betroffen. Außerdem gibt es Neues zu Betriebsrente, Erbschaftssteuer, Scheidung und Unterhalt.

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So nutzen Sie kleine Steuerschlupflöcher aus
Der Staat braucht weitere Einnahmequellen: Wenn die Verschuldung Deutschlands nur annähernd reduziert werden soll, wären jährliche Steuermehreinnahmen von 1,5 Prozent der deutschen Wirtschaftsleistung nötig. Das geht aus Berechnungen der Boston Consulting Group hervor. Möglich ist das über die umstrittenen Steuererhöhungen, die Wiedereinführung der Vermögenssteuer oder das Schließen von Steuerschlupflöchern. Quelle: dpa
SPD und Grüne beispielsweise fordern die Einführung einer Vermögenssteuer, wie sie es auch in anderen Ländern gibt. "Achtzig Prozent der Bürger stimmen in Umfragen dafür. Der Bürgerwille setzt sich meistens durch, auch wenn manche das nicht glauben wollen. Die Vermögensteuer existiert in vielen Ländern, die eine viel geringer ausgeprägte Sozialstaatstradition haben als wir. Und aus den klaren Aussagen des Kanzlerkandidaten, Mittelständler nicht in ihrer Substanz zu gefährden, können Sie ersehen, dass wir die Einführung vernünftig gestalten wollen", sagte Hamburgs Bürgermeister Olaf Scholz im Interview mit der WirtschaftsWoche. Und auch Steuerexperten sind überzeugt, dass im kommenden Jahr die Sonderabgabe für Reiche kommen wird. Dementsprechend sinnvoll ist es, das Vermögen in Sicherheit zu bringen. Quelle: dpa
So gibt es eine nützliche Steuerlücke im Erbschaftssteuerrecht, der aber das Bundesverfassungsgericht an den Kragen will. Bei einer Erbschaft haben nahe Angehörige – das sind Ehepartner, Kinder und Enkel –Freibeträge. Ehepartner erben 500.000 Euro steuerfrei, Kinder immerhin noch 400.000 Euro und Enkel 200.000 Euro. Erst wenn die Erbschaft diese übertrifft, greift der Fiskus zu. Wird aber nicht nur ein bisschen Schmuck, sondern ein ganzes Unternehmen vererbt, ist der Freibetrag natürlich schnell überstiegen. Um dieses Problem zu umgehen, muss das liquide Vermögen auf ein separates Konto, das danach in eine sogenannte Cash-GmbH gehüllt wird - ein Unternehmen ohne operatives Geschäft. Nach sieben Jahren Schonfrist ist das übertragene Vermögen von der Erbschaft- oder Schenkungsteuer befreit. Quelle: dpa
Steuerexperten schätzen, dass sich Vermögende dank dieser Steuerlücke einen zweistelligen Milliardenbetrag gespart haben. Sie gehen davon aus, dass allein in den letzten fünf Jahren ein Vermögen von gut 250 Milliarden Euro mehr oder weniger steuerfrei an nachfolgende Generationen übergeben worden sind. Dem Staat entging dadurch rund 80 Milliarden Euro Steuern. Quelle: Fotolia
Vererben ist nicht leicht: Rüdiger und Detlev Paulmann haben zwei Jahre an einer Nachfolgeplanung für den Lampen- und Leuchtenhersteller mit rund 500 Mitarbeitern gearbeitet. Von der Arbeit, die eine solche Übergabe macht, einmal abgesehen, ist eine schnelle Nachfolgeplanung aber gar nicht verkehrt: Wer sein Unternehmen der nächsten Generation überschreibt, kann bis zu 20 Prozent des Werts in bar als Betriebsvermögen mitschenken. So entgeht dieser Teil des Vermögens dem Fiskus. Aber auch hier sind sihc Experten einig, dass diese Regelung von Schwarz-Rot gekippt wird. Quelle: Nils Hendrik Müller für WirtschaftsWoche
Die Möglichkeit einer solchen Schenkung des Familienunternehmens haben laut Expertenschätzung in den vergangenen vier Jahren fast 60 Prozent der Unternehmer wahrgenommen. Quelle: dpa

Edelmetalle: Gold ist günstiger

Die Europäische Union macht Silber als Anlageklasse teurer. Weil von Januar kommenden Jahres an in der EU einheitliche Mehrwertsteuersätze für Silbermünzen gelten, müssen Käufer dann statt 7 künftig 19 Prozent Steuer zahlen. Auf Silberbarren und Silberschmuck fällt bereits jetzt der volle Steuersatz an. Gold ist dagegen nicht von der EU-Steuerharmonisierung betroffen. Nach wie vor fällt keine Mehrwertsteuer an, wenn Anleger Goldmünzen oder -barren kaufen. Wer Gold oder Silber physisch nach einer Mindesthaltedauer von einem Jahr verkauft, kann Gewinne nach wie vor steuerfrei kassieren. Im Gegenzug lassen sich Verluste mit Edelmetallen nach Ablauf der Spekulationsfrist nicht mit Gewinnen verrechnen.

Bei Indexfonds, die physisch mit Gold oder Silber hinterlegt sind, greift das Finanzamt dagegen auf Gewinne zu. Dafür lassen sich Verluste mit Silber- oder Goldfonds mit Gewinnen verrechnen. Bisher gibt es noch kein höchstrichterliches Urteil, nach dem physisch hinterlegte Papiere auf Edelmetalle steuerlich genauso behandelt werden wie physisches Gold und Silber.

Bereits im Sommer wurde die EU-Amtshilferichtlinie umgesetzt und so das Steuersparmodell „Goldfinger“ gestoppt. Dazu gründeten Anleger im Ausland eine Personengesellschaft, die gewerblich mit Gold handelte. Die Anschaffungskosten für Gold ließen sich als Betriebsausgaben absetzen. Durch diese Konstruktion verschafften sich Anleger erhebliche steuerliche Vorteile.

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Erbschaftssteuer: Freibetrag für pflegende Erben

Erben, die ihre verstorbenen Angehörigen zu Lebzeiten unentgeltlich oder gegen eine geringe Entschädigung gepflegt haben, können bei der Erbschaftsteuer einen zusätzlichen Freibetrag von bis zu 20 000 Euro nutzen. Gleiches gilt für Steuerzahler, die sich an den Kosten für die Pflege von Angehörigen in Heimen beteiligt hatten, die ihnen Vermögen vererbt haben. Für den Steuernachlass ist es nicht nötig, dass der Erbe rechtlicher Betreuer des Pflegebedürftigen ist. Das Finanzamt dürfe beim Nachweis der Pflegebedürftigkeit des Vererbers nicht zu hohe Hürden aufbauen (Bundesfinanzhof, II R 37/12). Ein ärztliches Attest sei nicht unbedingt erforderlich, wenn die Betroffenen das 80. Lebensjahr bereits überschritten hätten, so die Richter. Erben können allerdings nur die Kosten für Pflegeleistungen geltend machen, die durch ihren persönlichen Einsatz für den Vererber gespart wurden.

Betriebsrente: Beiträge sind Arbeitslohn
Viele Extras, die der Arbeitgeber seinen Führungskräften zubilligt, sind steuerbegünstigt. Das gilt allerdings nicht für alle Leistungen. Eine Aktiengesellschaft zahlte für Vorstandsmitglieder freiwillig Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zum Versorgungswerk für Rechtsanwälte. Damit die Vorstände nicht doppelt versorgt werden, sollten die gesetzlichen Renten beziehungsweise die Renten des Versorgungswerkes mit den Leistungen aus der Pensionszusage später verrechnet werden. Das Finanzamt verlangte vom Konzern, die freiwilligen Beiträge als Arbeitslohn zu versteuern. Gegen den Steuerbescheid klagte das Unternehmen. Der Bundesfinanzhof entschied, dass die freiwilligen Beiträge als Arbeitslohn zu versteuern sind, weil sie nicht ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers sind, sondern den Managern zugutekommen (VI R 8/11). Zudem sei das Unternehmen nicht gesetzlich verpflichtet gewesen, diese Beiträge zu zahlen, ein Steuerbonus scheide daher aus, so die Richter. Die Aktiengesellschaft müsse für die Zahlungen an die staatliche Rentenkasse und das Versorgungswerk Lohnsteuer abführen.

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