Edelmetalle: Gold ist günstiger
Die Europäische Union macht Silber als Anlageklasse teurer. Weil von Januar kommenden Jahres an in der EU einheitliche Mehrwertsteuersätze für Silbermünzen gelten, müssen Käufer dann statt 7 künftig 19 Prozent Steuer zahlen. Auf Silberbarren und Silberschmuck fällt bereits jetzt der volle Steuersatz an. Gold ist dagegen nicht von der EU-Steuerharmonisierung betroffen. Nach wie vor fällt keine Mehrwertsteuer an, wenn Anleger Goldmünzen oder -barren kaufen. Wer Gold oder Silber physisch nach einer Mindesthaltedauer von einem Jahr verkauft, kann Gewinne nach wie vor steuerfrei kassieren. Im Gegenzug lassen sich Verluste mit Edelmetallen nach Ablauf der Spekulationsfrist nicht mit Gewinnen verrechnen.
Bei Indexfonds, die physisch mit Gold oder Silber hinterlegt sind, greift das Finanzamt dagegen auf Gewinne zu. Dafür lassen sich Verluste mit Silber- oder Goldfonds mit Gewinnen verrechnen. Bisher gibt es noch kein höchstrichterliches Urteil, nach dem physisch hinterlegte Papiere auf Edelmetalle steuerlich genauso behandelt werden wie physisches Gold und Silber.
Bereits im Sommer wurde die EU-Amtshilferichtlinie umgesetzt und so das Steuersparmodell „Goldfinger“ gestoppt. Dazu gründeten Anleger im Ausland eine Personengesellschaft, die gewerblich mit Gold handelte. Die Anschaffungskosten für Gold ließen sich als Betriebsausgaben absetzen. Durch diese Konstruktion verschafften sich Anleger erhebliche steuerliche Vorteile.
Schnellgericht: Aktuelle Entscheidungen kompakt
Hat ein Gläubiger einen Zahlungsanspruch gegenüber dem Besitzer eines Grundstücks, hat er das Recht, nach dem Verkauf der Immobilie das betreffende Grundbuch einzusehen und eine Kopie des Kaufvertrags zu machen (Oberlandesgericht Oldenburg, 12 W 261/13 GB).
Nach einem Urteil des Landgerichts Berlin darf der US-Internet-Konzern Google in seinen Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen die Rechte der Internet-Nutzer nicht zu stark einschränken (15 O 402/12). Bemängelt wurden 25 Klauseln. Darunter war auch eine Klausel, nach der Google personenbezogene Daten verschiedener Internet-Dienste verknüpfen darf. Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Google will in Berufung gehen.
Die Handelskette Rewe hatte 2011 eine bundesweite Treuepunkte-Aktion gestartet, bei der Kunden Messer als Zugabe für ihre Einkäufe erhalten sollten. Weil mehr Kunden als erwartet Treuepunkte sammelten und die Messer ausgingen, brach Rewe die Aktion vorzeitig ab. Jetzt entschied der Bundesgerichtshof, dass der Abbruch eine „Irreführung des Verbrauchers“ sei (I ZR 175/12). Rabattmarken seien für die Kunden „eine Art Währung“, daher dürften sie nicht einfach verfallen.
Erbschaftssteuer: Freibetrag für pflegende Erben
Erben, die ihre verstorbenen Angehörigen zu Lebzeiten unentgeltlich oder gegen eine geringe Entschädigung gepflegt haben, können bei der Erbschaftsteuer einen zusätzlichen Freibetrag von bis zu 20 000 Euro nutzen. Gleiches gilt für Steuerzahler, die sich an den Kosten für die Pflege von Angehörigen in Heimen beteiligt hatten, die ihnen Vermögen vererbt haben. Für den Steuernachlass ist es nicht nötig, dass der Erbe rechtlicher Betreuer des Pflegebedürftigen ist. Das Finanzamt dürfe beim Nachweis der Pflegebedürftigkeit des Vererbers nicht zu hohe Hürden aufbauen (Bundesfinanzhof, II R 37/12). Ein ärztliches Attest sei nicht unbedingt erforderlich, wenn die Betroffenen das 80. Lebensjahr bereits überschritten hätten, so die Richter. Erben können allerdings nur die Kosten für Pflegeleistungen geltend machen, die durch ihren persönlichen Einsatz für den Vererber gespart wurden.
Betriebsrente: Beiträge sind Arbeitslohn
Viele Extras, die der Arbeitgeber seinen Führungskräften zubilligt, sind steuerbegünstigt. Das gilt allerdings nicht für alle Leistungen. Eine Aktiengesellschaft zahlte für Vorstandsmitglieder freiwillig Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zum Versorgungswerk für Rechtsanwälte. Damit die Vorstände nicht doppelt versorgt werden, sollten die gesetzlichen Renten beziehungsweise die Renten des Versorgungswerkes mit den Leistungen aus der Pensionszusage später verrechnet werden. Das Finanzamt verlangte vom Konzern, die freiwilligen Beiträge als Arbeitslohn zu versteuern. Gegen den Steuerbescheid klagte das Unternehmen. Der Bundesfinanzhof entschied, dass die freiwilligen Beiträge als Arbeitslohn zu versteuern sind, weil sie nicht ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers sind, sondern den Managern zugutekommen (VI R 8/11). Zudem sei das Unternehmen nicht gesetzlich verpflichtet gewesen, diese Beiträge zu zahlen, ein Steuerbonus scheide daher aus, so die Richter. Die Aktiengesellschaft müsse für die Zahlungen an die staatliche Rentenkasse und das Versorgungswerk Lohnsteuer abführen.