
Provisionen: Alles klar mit der Klausel
Die Deutsche Bank darf informierten Kunden Vertriebsvergütungen vorenthalten.
Verbraucherschützer sind mit einer Klage, bei der es um Vertriebsprovisionen für Banken im Wertpapiergeschäft ging, am Bankensenat des Bundesgerichtshof (BGH) gescheitert. Herausgeber von Zertifikaten oder Fonds zahlen Banken Geld (Kickbacks), damit diese den Kunden die Produkte ins Depot legen. Dass diese Art der Bezahlung zu einer anlegergerechten Beratung führt, bezweifeln viele. In Großbritannien sind solche Kickbacks verboten. Ein Gerichtsurteil aus der Schweiz verpflichtet Banken, ihren Kunden rückwirkend Provisionen offenzulegen, die sie kassiert haben. Die BGH-Richter aber hatten an einer Klausel nichts auszusetzen, mit der die Deutsche Bank in den Rahmenvereinbarungen für Wertpapiergeschäfte die Weitergabe von Vertriebsprovisionen an Kunden ausschließt. Dort steht, das sich der Kunde einverstanden erkläre, dass die Bank die von den Emittenten an sie geleisteten Vertriebsvergütungen behält. Die Information ist nach Ansicht der Richter klar dargestellt, der Kunde werde nicht benachteiligt (XI ZR 355/12). Weil der Kunde auch über die Provisionsspanne informiert werde, erfahre er zudem, auf welche Summen er verzichte. Ob es legal ist, dass Banken die Provisionen bekommen, hat der BGH nicht geklärt. Nach Ansicht des Düsseldorfer Anwalts Jens Graf haben die BGH-Richter in das Urteil den Vorbehalt eingebaut, dass Banken Provisionen nur behalten dürfen, wenn sie legal sind. „Das Schmiergeld bei einer Beratung aber legal sein kann, bezweifle ich.“
Recht einfach: Rechtsprechung zum Thema Warmwasser
Bei einem Mieter in Berlin mussten erst 35 Liter Wasser durch den Hahn laufen, bis das Wasser warm wurde. Als der Bewohner die Miete minderte, klagte der Hauseigentümer vor Gericht – und verlor. Um 3,5 Prozent, so die Richter, durfte der unterkühlte Bewohner die monatliche Zahlung kürzen. 55 Grad Celsius müssten heutzutage spätestens nach 3 Litern Vorlauf erreicht sein (Landgericht Berlin, 67 S 26/07).
In Berlin war ein Mieter höchst verärgert. Grund: Ein Defekt im Warmwasserboiler ließ das Duschwasser ständig zwischen eiskalt und brühwarm pendeln. Als sich der Vermieter weigerte, den Wackelkontakt zu beheben, reduzierte der Mieter seine Zahlungen um fünf Prozent. Die Richter gaben ihm recht. Ein „nicht störungsfreies Duschen“, so die Mietrechtsexperten, sei ein rechtsrelevanter „Mangel der Mietsache“ (Landgericht Berlin, 64 T 187/90).
Zwei bei ihrer Mutter in Köln wohnende Söhne mussten berufsbedingt zwischen 4 und 5 Uhr morgens aufstehen. Die beiden jungen Männer hatten so früh noch kein warmes Wasser. Laut Mietvertrag stand dies nur von 7 bis 22 Uhr zur Verfügung. Die Katzenwäsche mit eisigem Nass ging den Rheinländern irgendwann auf die Nerven. Kurzerhand kürzten sie die Nettomiete um 7,5 Prozent. Absolut korrekt, befand das Amtsgericht der Domstadt. Warmwasser müsse heutzutage rund um die Uhr zur Verfügung stehen (Amtsgericht Köln, 206 C 251/94).
Einkommensteuer: Geschenke vom Chef
Unternehmen können ihren Mitarbeitern und Kunden aus betrieblichem Anlass kleine Extras spendieren, die aber bei den Beschenkten zu steuerpflichtigen Einnahmen führen können. Und die sind im Visier der Finanzämter. Sie werten die Extras häufig als geldwerte Vorteile. Da diese steuerpflichtig sind, flatterten Beschenkten Nachzahlbescheide ins Haus.
Diese Situation umgehen Unternehmen, wenn sie Geschenke oder Reisekosten selbst pauschal mit 30 Prozent versteuern. Diese Möglichkeit ist allerdings beschränkt auf maximal 10 000 Euro pro Jahr und Beschenkten.
Die Pauschalsteuer ist zudem nur dann fällig, wenn der Beschenkte auch tatsächlich einkommensteuerpflichtig ist. Geschenke, Essenseinladungen oder Reisen, die ein im Ausland Steuerpflichtiger erhält, fallen nicht darunter, entschied der Bundesfinanzhof (VI R 57/11, VI R 52/11). Lädt ein Unternehmen seine Außendienstler zu einem Segeltörn ein, bei dem sie sich um Kunden kümmern müssen, geschieht dies aus rein betrieblichem Interesse. Sie müssen den Wert der Reise nicht als geldwerten Vorteil versteuern (VI R 78/12).
Milliardenstrafe für JP Morgan

Madoff-Fonds: Anleger profitieren von Bankstrafzahlung
Eine Strafe von 2,6 Milliarden Dollar zahlt die US-Bank JP Morgan größtenteils in einen Fonds ein, mit dem Opfer des US-Betrügers Bernard Madoff entschädigt werden sollen. Madoff hatte sein Schneeballsystem bis 2008 über Konten bei JP Morgan abwickeln können. Anleger verloren rund 17 Milliarden Dollar. Auch viele Deutsche hatten über luxemburgische und irische Investmentfonds in das System investiert.
Direkte US-Kunden von Madoff bekamen aus der Insolvenzmasse bereits rund 40 Prozent ihrer angelegten Gelder zurück. Viele europäische Anleger gingen bislang leer aus, weil Klagen in Luxemburg gegen die Depotbanken der Investmentfonds nicht vom Fleck kommen. Der milliardenschwere „Madoff-Victim-Fund“ bietet ihnen eine Chance, doch noch Geld zurückzuholen. Sie müssen allerdings bis zum 28. Februar ihre Forderungen in den USA anmelden. Die belgische Kanzlei Deminor vertritt rund 3000 Anleger und ist damit bis Ende Februar ausgelastet. Aber jeder Anleger kann über die Homepage des Madoff-Victim-Fund die notwendigen Formulare bekommen. Beim Nachweis der Geldkette vom Bankkonto bis zu Madoff Securities wendet er sich an die Fondsgesellschaften und Depotbanken. Sie sind geprellten Kunden Hilfe schuldig. Denn Anlegern wurde stets versprochen, dass Fonds als Sondervermögen vor unberechtigtem Zugriff geschützt seien. Weil aber Depotbanken wie UBS und HSBC Teile der Fondsvermögen unachtsam an Madoff übertragen hatten, dafür aber früher nicht haften mussten und in Europa keine Strafe fürchten müssen, bleibt Anlegern nur der Weg über die USA, um einen Teil der investierten Gelder zu retten.
Schnellgericht: Aktuelle Entscheidungen kompakt
§Ein Außendienstmitarbeiter, der in zwölf Monaten gleich dreimal mit dem Handy am Ohr im Auto erwischt wurde und zuvor schon andere Verkehrsverstöße begangen hatte, muss eine Geldbuße zahlen und verliert einen Monat den Führerschein. Mit dem Bußgeld allein würde die „beharrliche Pflichtverletzung des Fahrers“ nicht ausreichend bestraft (Oberlandesgericht Hamm, 3 RBs 256/13).
§Die Höhe der Leasingrate, die Neustadt an der Weinstraße für das Auto des Bürgermeisters zahlt, darf Bürgern vorenthalten bleiben. Die Richter am Oberverwaltungsgericht Koblenz (10 A 11064/13) entschieden so, da ansonsten das Geschäftsgeheimnis des Autoherstellers verletzt würde.
§Wer in Deutschland steuerpflichtig ist, muss eine Altersrente oder eine Kapitalabfindung der Schweizer Pensionskasse seit dem Jahr 2005 hierzulande versteuern (Bundesfinanzhof, X R 33/10).
§Das Finanzgericht Münster hält Kosten für Verwaltungsgerichtsprozesse für absetzbare außergewöhnliche Belastungen (11 K 2519/12E), wenn eine Klage – etwa gegen erteilte Baugenehmigungen in der Nachbarschaft – Aussicht auf Erfolg hat. Das letzte Wort hat aber der Bundesfinanzhof.
Dachlawine: Parkplatz notfalls wechseln
Der Wintereinbruch kann jederzeit kommen. Wer sein Auto dann an einem Haus parkt, sollte besser mal zum Dach hoch schauen. Ist es mit Schnee beladen und muss jederzeit mit dem Abgang einer Dachlawine gerechnet werden, sollten Autofahrer umparken. Auch Stellplatzmieter dürfen nicht davon ausgehen, dass der Vermieter immer gleich den Parkplatz sperrt oder Warnschilder aufstellt, urteilten die Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf (10 U 18/13). Krachen die Schneemassen auf das Fahrzeug, haftet der Geschädigte selbst. Nicht in allen Gebieten sind Hauseigentümer verpflichtet, Schneegitter anzubringen.
Steuern & Recht
Die Verkehrssicherungspflicht hat Grenzen. „Wer seine eigene Sorgfalt außer Acht lässt und sich in einen erkennbaren Gefahrenbereich begibt, trägt die alleinige Schuld“, meint Frank Schuster, Rechtsanwalt bei Bethge Immobilienanwälte in Hannover.
Krankheitskosten: Beschränkter Steuerabzug
Ein privat Krankenversicherter kann seine Versicherungsbeiträge als Sonderausgabe von den Gesamteinkünften abziehen und so das zu versteuernde Einkommen senken. Viele verringern ihren monatlichen Beitrag, indem sie eine Selbstbeteiligung mit dem Versicherer vereinbaren. Zahlen sie für Krankheiten, fallen die Beträge nicht unter die Sonderausgabe (Bundesfinanzhof, X B 110/13).