
Provisionen: Alles klar mit der Klausel
Die Deutsche Bank darf informierten Kunden Vertriebsvergütungen vorenthalten.
Verbraucherschützer sind mit einer Klage, bei der es um Vertriebsprovisionen für Banken im Wertpapiergeschäft ging, am Bankensenat des Bundesgerichtshof (BGH) gescheitert. Herausgeber von Zertifikaten oder Fonds zahlen Banken Geld (Kickbacks), damit diese den Kunden die Produkte ins Depot legen. Dass diese Art der Bezahlung zu einer anlegergerechten Beratung führt, bezweifeln viele. In Großbritannien sind solche Kickbacks verboten. Ein Gerichtsurteil aus der Schweiz verpflichtet Banken, ihren Kunden rückwirkend Provisionen offenzulegen, die sie kassiert haben. Die BGH-Richter aber hatten an einer Klausel nichts auszusetzen, mit der die Deutsche Bank in den Rahmenvereinbarungen für Wertpapiergeschäfte die Weitergabe von Vertriebsprovisionen an Kunden ausschließt. Dort steht, das sich der Kunde einverstanden erkläre, dass die Bank die von den Emittenten an sie geleisteten Vertriebsvergütungen behält. Die Information ist nach Ansicht der Richter klar dargestellt, der Kunde werde nicht benachteiligt (XI ZR 355/12). Weil der Kunde auch über die Provisionsspanne informiert werde, erfahre er zudem, auf welche Summen er verzichte. Ob es legal ist, dass Banken die Provisionen bekommen, hat der BGH nicht geklärt. Nach Ansicht des Düsseldorfer Anwalts Jens Graf haben die BGH-Richter in das Urteil den Vorbehalt eingebaut, dass Banken Provisionen nur behalten dürfen, wenn sie legal sind. „Das Schmiergeld bei einer Beratung aber legal sein kann, bezweifle ich.“
Recht einfach: Rechtsprechung zum Thema Warmwasser
Bei einem Mieter in Berlin mussten erst 35 Liter Wasser durch den Hahn laufen, bis das Wasser warm wurde. Als der Bewohner die Miete minderte, klagte der Hauseigentümer vor Gericht – und verlor. Um 3,5 Prozent, so die Richter, durfte der unterkühlte Bewohner die monatliche Zahlung kürzen. 55 Grad Celsius müssten heutzutage spätestens nach 3 Litern Vorlauf erreicht sein (Landgericht Berlin, 67 S 26/07).
In Berlin war ein Mieter höchst verärgert. Grund: Ein Defekt im Warmwasserboiler ließ das Duschwasser ständig zwischen eiskalt und brühwarm pendeln. Als sich der Vermieter weigerte, den Wackelkontakt zu beheben, reduzierte der Mieter seine Zahlungen um fünf Prozent. Die Richter gaben ihm recht. Ein „nicht störungsfreies Duschen“, so die Mietrechtsexperten, sei ein rechtsrelevanter „Mangel der Mietsache“ (Landgericht Berlin, 64 T 187/90).
Zwei bei ihrer Mutter in Köln wohnende Söhne mussten berufsbedingt zwischen 4 und 5 Uhr morgens aufstehen. Die beiden jungen Männer hatten so früh noch kein warmes Wasser. Laut Mietvertrag stand dies nur von 7 bis 22 Uhr zur Verfügung. Die Katzenwäsche mit eisigem Nass ging den Rheinländern irgendwann auf die Nerven. Kurzerhand kürzten sie die Nettomiete um 7,5 Prozent. Absolut korrekt, befand das Amtsgericht der Domstadt. Warmwasser müsse heutzutage rund um die Uhr zur Verfügung stehen (Amtsgericht Köln, 206 C 251/94).
Einkommensteuer: Geschenke vom Chef
Unternehmen können ihren Mitarbeitern und Kunden aus betrieblichem Anlass kleine Extras spendieren, die aber bei den Beschenkten zu steuerpflichtigen Einnahmen führen können. Und die sind im Visier der Finanzämter. Sie werten die Extras häufig als geldwerte Vorteile. Da diese steuerpflichtig sind, flatterten Beschenkten Nachzahlbescheide ins Haus.
Diese Situation umgehen Unternehmen, wenn sie Geschenke oder Reisekosten selbst pauschal mit 30 Prozent versteuern. Diese Möglichkeit ist allerdings beschränkt auf maximal 10 000 Euro pro Jahr und Beschenkten.
Die Pauschalsteuer ist zudem nur dann fällig, wenn der Beschenkte auch tatsächlich einkommensteuerpflichtig ist. Geschenke, Essenseinladungen oder Reisen, die ein im Ausland Steuerpflichtiger erhält, fallen nicht darunter, entschied der Bundesfinanzhof (VI R 57/11, VI R 52/11). Lädt ein Unternehmen seine Außendienstler zu einem Segeltörn ein, bei dem sie sich um Kunden kümmern müssen, geschieht dies aus rein betrieblichem Interesse. Sie müssen den Wert der Reise nicht als geldwerten Vorteil versteuern (VI R 78/12).