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Aktuelle Entscheidungen Steuern und Recht kompakt

Die Deutsche Bank darf informierten Kunden Vertriebsvergütungen vorenthalten. Außerdem gibt es Neues zu Einkommensteuer, Madoff-Fonds, Dachlawinen und Krankheitskosten.

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In den Rahmenvereinbarungen für Wertpapiergeschäfte schließt die Deutsche Bank die Weitergabe von Vertriebsprovisionen an Kunden aus. Quelle: REUTERS

Provisionen: Alles klar mit der Klausel

Die Deutsche Bank darf informierten Kunden Vertriebsvergütungen vorenthalten.

Verbraucherschützer sind mit einer Klage, bei der es um Vertriebsprovisionen für Banken im Wertpapiergeschäft ging, am Bankensenat des Bundesgerichtshof (BGH) gescheitert. Herausgeber von Zertifikaten oder Fonds zahlen Banken Geld (Kickbacks), damit diese den Kunden die Produkte ins Depot legen. Dass diese Art der Bezahlung zu einer anlegergerechten Beratung führt, bezweifeln viele. In Großbritannien sind solche Kickbacks verboten. Ein Gerichtsurteil aus der Schweiz verpflichtet Banken, ihren Kunden rückwirkend Provisionen offenzulegen, die sie kassiert haben. Die BGH-Richter aber hatten an einer Klausel nichts auszusetzen, mit der die Deutsche Bank in den Rahmenvereinbarungen für Wertpapiergeschäfte die Weitergabe von Vertriebsprovisionen an Kunden ausschließt. Dort steht, das sich der Kunde einverstanden erkläre, dass die Bank die von den Emittenten an sie geleisteten Vertriebsvergütungen behält. Die Information ist nach Ansicht der Richter klar dargestellt, der Kunde werde nicht benachteiligt (XI ZR 355/12). Weil der Kunde auch über die Provisionsspanne informiert werde, erfahre er zudem, auf welche Summen er verzichte. Ob es legal ist, dass Banken die Provisionen bekommen, hat der BGH nicht geklärt. Nach Ansicht des Düsseldorfer Anwalts Jens Graf haben die BGH-Richter in das Urteil den Vorbehalt eingebaut, dass Banken Provisionen nur behalten dürfen, wenn sie legal sind. „Das Schmiergeld bei einer Beratung aber legal sein kann, bezweifle ich.“

Recht einfach: Rechtsprechung zum Thema Warmwasser

Einkommensteuer: Geschenke vom Chef

Unternehmen können ihren Mitarbeitern und Kunden aus betrieblichem Anlass kleine Extras spendieren, die aber bei den Beschenkten zu steuerpflichtigen Einnahmen führen können. Und die sind im Visier der Finanzämter. Sie werten die Extras häufig als geldwerte Vorteile. Da diese steuerpflichtig sind, flatterten Beschenkten Nachzahlbescheide ins Haus.

Diese Situation umgehen Unternehmen, wenn sie Geschenke oder Reisekosten selbst pauschal mit 30 Prozent versteuern. Diese Möglichkeit ist allerdings beschränkt auf maximal 10 000 Euro pro Jahr und Beschenkten.

Die Pauschalsteuer ist zudem nur dann fällig, wenn der Beschenkte auch tatsächlich einkommensteuerpflichtig ist. Geschenke, Essenseinladungen oder Reisen, die ein im Ausland Steuerpflichtiger erhält, fallen nicht darunter, entschied der Bundesfinanzhof (VI R 57/11, VI R 52/11). Lädt ein Unternehmen seine Außendienstler zu einem Segeltörn ein, bei dem sie sich um Kunden kümmern müssen, geschieht dies aus rein betrieblichem Interesse. Sie müssen den Wert der Reise nicht als geldwerten Vorteil versteuern (VI R 78/12).

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