
Angehörigen-Arbeitsvertrag: Kein Luxus für die Ehefrau
Ein teurer Dienstwagen kombiniert mit einem Minilohn passt dem Fiskus nicht.
Um die Ehefrau günstig mit einem Zweitwagen zu versorgen, können Selbstständige und Freiberufler sie zur Mitarbeiterin machen. „Dabei müssen sie aber beachten, dass Arbeitsverträge unter Angehörigen so gestaltet sein müssen, dass sie auch einem Dritten angeboten werden könnten, der sie auch annehmen würde“, sagt Christoph Ackermann, Steuerberater und Partner bei Ernst & Young. Die Richter am Bundesfinanzhof bezweifelten das bei der Kombination aus niedrigem Lohn und Luxusschlitten, mit der ein Handelsvertreter seine bei ihm angestellte Ehefrau entlohnte (X B 181/13). Sie bekam für 17 Stunden wöchentliche Arbeitszeit einen rund 40 000 Euro teuren VW Tiguan als Dienstwagen und 150 Euro monatlich. Dafür arbeitete sie in der Buchhaltung und reinigte das Büro. Da der geldwerte Vorteil für die Nutzung des Autos zu ihrem Lohn zählt, verdiente sie brutto 587 Euro, bekam aber nur 2,20 Euro Stundenlohn ausgezahlt.
„Das Urteil bestärkt die Finanzämter darin, Angehörigen-Verträge noch akribischer zu prüfen“, sagt Ackermann. Er rät, diese genau zu dokumentieren. Wenn ein Auto etwa für berufliche Zwecke wie Botendienste benötigt werde, sei es ein notwendiges Arbeitsmittel und nicht nur ein Vergütungsbestandteil. Dadurch sei es steuerlich einfacher durchzusetzen. Wird das Vergütungskonstrukt wie bei dem Handelsvertreter nicht anerkannt, muss er alle Kosten des Fahrzeugs selbst tragen. Sie sind dann eine Privatentnahme und keine absetzbare Betriebsausgabe mehr.
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Recht einfach: Rechtsprechung zum Thema Tätowierungen
Eine 17-jährige Münchnerin ließ sich für 50 Euro innen am Handgelenk ein kleines Kreuz stechen. Sie bereute es und verlangte ihr Geld zurück sowie 800 Euro für die Laserentfernung. Das Gericht winkte ab: Da sie 200 Euro monatlich als Aushilfe verdiene, sei der Vertrag trotz der damaligen Minderjährigkeit wirksam. Wer neben der Schule arbeite, habe die Urteilsfähigkeit, in eine Tätowierung einzuwilligen (Amtsgericht München, 213 C 917/11).
Ein Beamter in einer Justizvollzugsanstalt trug auf beiden Unterarmen große Tätowierungen. Der Dienstherr verdonnerte ihn deswegen dazu, ständig langärmelige Hemden zu tragen. Die Anordnung des Vorgesetzten hielt vor Gericht stand. Das offene Tragen der Schlangen-, Herz- und Pfeil-Tattoos könnte zu einem „Distanzverlust“ zu den Insassen und somit einer „Schwächung der Autorität“ führen (Oberverwaltungsgericht Koblenz, 2 A 10254/05).
Ein Mann aus Nordhessen ließ sich einen Löwenschädel mit Einfassung („Tribals“) auf den Unterschenkel tätowieren. Wenig später gefiel ihm das Werk nicht mehr: Der Löwenkopf sei nicht markant und männlich genug; die Tribals seien misslungen. Der Hesse verlangte 200 Euro vom Tattoo-Meister zurück. Ohne Erfolg. Die Richter wiesen ihn darauf hin, dass das Werk nach einer Schablone gemalt worden sei. Der Mann habe der Abbildung zugestimmt. Die Tribals, so die informierten Juristen, würden „freestyle“ aufgetragen und bewegten sich im Bereich der „schöpferischen Freiheit“ (Landgericht Kassel, 1 S 34/09).
Prospektfehler: Emittent haftet für falsche Kostenquote
Eine Anlegerin beteiligte sich 2005 mit 10 000 Euro an einem geschlossenen Fonds, der in US-Lebensversicherungen investierte. 2010 erhielt sie ein Schreiben der Fondsgeschäftsführung: Die Gründungskosten des Fonds hätten 18 Prozent der Anlegergelder von etwa 5,4 Millionen Euro aufgezehrt. Daraufhin verklagte die Anlegerin den Emittenten des Fonds, weil der Prospekt fehlerhaft sei. Im Prospekt sei nur von 6,2 Prozent Kosten plus einem Aufschlag von fünf Prozent die Rede. Insgesamt also 11,2 Prozent. Demnach hätten die Anleger davon ausgehen müssen, dass die restlichen Anlegergelder in US-Lebensversicherungen investiert würden, so die Anlegerin. An keiner Stelle im Prospekt sei erwähnt worden, dass die Kostenquote von 11,2 Prozent nur dann gelte, wenn der Fonds 25 Millionen Euro eingesammelt habe. Ebenso fehle ein Hinweis, dass sich die Kosten vervielfachten, falls die Anleger deutlich weniger als 25 Millionen Euro investierten. Der Emittent stritt den Prospektfehler ab und schob die Schuld auf den Vertrieb und deren Berater, die die Anleger falsch informiert hätten. Das Oberlandesgericht Karlsruhe dagegen sah den Emittenten in der Haftung (17 U 242/12). Wäre die Anlegerin durch den Prospekt richtig informiert worden, hätte sie nach eigenem Bekunden nicht investiert. Dieser Zusammenhang sei entscheidend. Dass der Berater die Anlegerin falsch informiert hätte, sei auf den fehlerhaften Prospekt zurückzuführen. Der Emittent müsse der Anlegerin daher Schadensersatz für ihr Investment zahlen und einen Teil ihrer Anwalts- und Gerichtskosten übernehmen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da der Emittent beim Bundesgerichtshof Revision einlegen kann.