
Finanzamt: Besser Einspruch einlegen
Steuerzahler sollten Bescheide des Finanzamts sorgfältig auf Fehler prüfen.
Rentner Arnold T. ärgert sich, weil ihm das Finanzamt seine Krankenkassenbeiträge nicht voll anerkannt hatte. In der Steuererklärung für das Jahr 2012 machte er Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung geltend. Absetzen kann er nur, was er selbst gezahlt hat, nicht jedoch den Zuschuss der Rentenversicherung, der den Arbeitgeberanteil ersetzt. Das Finanzamt von Arnold T. hatte jedoch vom Eigenbeitrag den Zuschuss der Rentenversicherung abgezogen. Der Fehler fiel dem Rentner erst beim zweiten Hinschauen auf. Auf Nachfrage gab das Finanzamt den Fehler zu und begründete ihn damit, dass es die Angaben der Rentenversicherung automatisch übernommen hätte. Wie sich herausstellte, hatte das Finanzamt den gleichen Fehler bereits bei der Steuererklärung 2011 gemacht. „Ist ein Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig, können Steuerzahler innerhalb eines Monats Einspruch einlegen“, sagt Matthias Arens, Fachanwalt für Steuerrecht der Kanzlei EHM in Bonn. Diese Option nutzte auch Arnold T. erfolgreich. Trotz des Einspruchs müssen die Steuerzahler zunächst zahlen. Die Zahlung lässt sich verhindern, wenn die Steuerzahler zusätzlich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheids stellen. „Ist der Steuerbescheid schon bestandskräftig, lässt er sich nur in engen Grenzen ändern, wenn beispielsweise das Finanzamt einen Rechen-, aber keinen Rechtsfehler gemacht hat“, sagt Anwalt Arens. Ob Rentner Arnold T. Geld für 2011 zurückerhält, ist noch nicht geklärt.
Recht einfach: Rechtsprechung zum Thema Aprilscherz
Für 689 Euro verbrachte ein Münchner eine Woche am Roten Meer. Drei Tage vor Abreise führten Animateure einen Sketch über Begrüßungen in verschiedenen Ländern auf. In der Kategorie „Germany“ paradierten sie mit Stechschritt, ausgestrecktem Arm und dem Ruf „Heil“ über die Bühne. Vor Gericht erhielt der Urlauber für die verbliebenen Tage 20 Prozent Nachlass, insgesamt 34,50 Euro. Begründung: Das vermittelte Gefühl, Deutsche seien „unerwünscht“ stelle einen Reisemangel dar (Amtsgericht München, 281 C 28813/09).
Ein Gerüstbauer aus dem Rheinland warf im Vorbeigehen einen Feuerwerkskörper in ein auf der Baustelle stehendes Dixi-Klo. Der darin befindliche Kollege erlitt Verbrennungen und war drei Wochen krankgeschrieben. Die fristlose Kündigung für den Gerüstbauer ging durch. Meinung der Richter: „Tätlicher Angriff“ mit „gravierenden Schäden“ (Arbeitsgericht Krefeld, 2 Ca 2010/12).
Ein Schwabe schickte einer Bekannten ein Paket ins Büro. Darauf prangte das Emblem einer arabischen Botschaft und der Text „important and secret document“. Als die Botschaft mitteilte, die Sendung stamme nicht von ihr, rief die Empfängerin die Polizei. Der per Hubschrauber angereiste Bombenentschärfer fand im Paket allerdings nur einen Teller und einen Zettel mit „schönen Grüßen“. 3690 Euro sollte der Absender für den Einsatz zahlen. Vor Gericht fand er Milde: Polizeikosten könnten nur bei Vorsatz verlangt werden (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 1 S 733/13).
Prospektfehler: Kosten sind verbindlich
Die Eltern einer Siebenjährigen zahlten für sie 26 500 Euro in einen geschlossenen Fonds, der in US-Lebensversicherungen investierte. Doch der Fonds Ceres Life Cycle AG & Co. US Life 2012 KG war ein Flop. Da er statt anvisierter 25 Millionen Euro nur 5 Millionen Euro einsammelte, machten die Fixkosten deutlich mehr als die im Prospekt angegebenen 6,2 Prozent aus. Allein die Gründungskosten verschlangen 9,7 statt vereinbarter 2,0 Prozent des Kapitals. Die Eltern forderten daher das Geld ihrer Tochter von den Gründungsgesellschaftern zurück. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe gab ihnen recht (7 U 112/12). Die Prospektangabe sei nicht eingeschränkt oder unter einen Vorbehalt gestellt worden. Die Klage einer weiteren Anlegerin war von einem anderen Senat des OLG Karlsruhe wegen örtlicher Unzuständigkeit vor Kurzem abgewiesen worden – wir hatten auch hier fälschlicherweise von einem Anlegererfolg berichtet. (siehe hier) „Dort wurde aber die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen und auch bereits eingelegt“, sagt Kai Spirgath, Anwalt der Heidelberger Kanzlei Bornemann-von Loeben.