
Sparpläne: Vorsicht, Verjährungsirrtum
Anleger sollten sich mit ihren Schadensersatzansprüchen nicht abwimmeln lassen.
Bei Sparplänen zeigt sich erst später, ob das Investment gut war – ganz egal, welches Zielprodukt mit dem Plan langfristig bespart wird, etwa Aktien- oder Rentenfonds. Macht der Anleger Verlust, kann eine beratende Bank selbst dann schadensersatzpflichtig sein, wenn das Beratungsgespräch vor der ersten Sparrate bereits Jahre zurückliegt. Anleger sollten sich nicht abwimmeln lassen, wenn die Bank sich auf die Verjährung von Ansprüchen aus Falschberatung beruft.
So war es einem Postbank-Kunden ergangen, der im September 2009 den offenen Immobilienfonds Credit Suisse Euroreal empfohlen bekam. Bei diesem handelte es sich nach Auffassung der Postbank um eine Anlage, die für sicherheitsorientierte Anleger geeignet sei. Der Anleger schloss einen Sparplan ab und zahlte fortan ein. Dumm nur, dass der Fonds im Mai 2010 die Rücknahme der Fondsanteile aussetzte und 2012 in Liquidation ging – mit noch ungewissem Ausgang für die Anleger. Wie viel der Verkauf der Immobilien erlösen wird, ist bis heute unklar.
Der Anleger beschwerte sich daraufhin Ende 2013 bei der Ombudsstelle des Bankenverbands und verlangte eine Rückabwicklung des Anteilskaufs sowie die Erstattung der gezahlten Kaufpreise. Die Postbank antwortete in ihrer Stellungnahme, dass „ein Anspruch aufgrund angeblich fehlerhafter Beratung bereits verjährt“ sei. Auf Nachfrage der WirtschaftsWoche war sich die Postbank ihrer Sache aber nicht mehr so sicher. „Fragen zur Verjährung in diesen Fällen sind noch nicht abschließend durch die Rechtsprechung geklärt“, teilte sie mit, zum laufenden Verfahren äußere man sich nicht. Man werde dem Kunden aber eine Rücknahme der Anteile anbieten.
Schnellgericht: Aktuelle Entscheidungen kompakt
Ein ehemaliger Mitarbeiter der Dresdner Bank bezog seit 1998 eine Betriebsrente. Diese Rente passte die Bank alle drei Jahre an den Kaufkraftverlust durch Inflation an. 2009 wurde das Kreditinstitut mit der Commerzbank verschmolzen. Die fusionierte Bank lehnte 2010 eine Erhöhung der Betriebsrente ab, weil das Unternehmen wirtschaftlich nicht dazu in der Lage sei. Das Bundesarbeitsgericht hält das für rechtens (3 AZR 51/12). Infolge der Finanzkrise habe die Commerzbank 2008 und 2009 hohe Verluste erwirtschaftet. Sie musste Mittel aus dem Finanzmarktstabilisierungsfonds aufnehmen. Es sei daher absehbar gewesen, dass die Commerzbank nicht die Mittel gehabt habe, um die Betriebsrente zu erhöhen.
Wer im Straßenverkehr innerorts überholt und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet, verstößt nicht automatisch gegen ein „faktisches Überholverbot“ und trägt damit eine Mitschuld an einem Unfall. Dies gilt nur, wenn der Unfall ohne den Tempoverstoß beim Überholen nicht passiert wäre (Oberlandesgericht Hamm, 9 U 149/13).
Schüler, die eine konfessionslose Grundschule besuchen, haben keinen Anspruch auf Unterricht im Fach Ethik als Ersatz für den Religionsunterricht (Bundesverwaltungsgericht, 6 C 11.13).
Klaus Rotter von der Anlegerschutzkanzlei Rotter Rechtsanwälte warnt Sparplan-Anleger davor, sich mit Verjährung abwimmeln zu lassen, selbst wenn das initiale Beratungsgespräch mehr als drei Jahre zurückliegt. „Der Gesetzgeber hat die Verjährung ab August 2009 neu geregelt“, sagt Rotter, „seither beginnt die Frist erst dann zu laufen, wenn der Anleger Kenntnis davon hat, eine ungeeignete Anlage gezeichnet zu haben.“ Dann beträgt die Verjährungsfrist ab dem 31. Dezember desselben Jahres drei Jahre. Die Frist beginnt auch zu laufen, wenn der Anleger ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen müsste. „Wenn die Zeitungen voll sind von kritischen Berichten über ein Produkt, dann kann ein Anleger selbst schuld sein, wenn er davon nichts mitbekommt“, sagt Rotter. Endgültig verjährt sind Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung erst mit Ablauf der absoluten Verjährungsfrist von zehn Jahren nach der Vertragsunterzeichnung.
Erbschaftsteuer: Günstigeres Verfahren gilt
Die Witwe eines Unternehmers erbte von ihrem verstorbenen Mann Anteile an Personengesellschaften. Schon vor seinem Tod war sie an den Unternehmen beteiligt. Nachdem sie die Beteiligungen geerbt hatte, übertrug sie einen Teil an ihre Kinder, damit diese ihren Pflichtteil am Erbe des Vaters erhielten. Mit dem Finanzamt stritt sie nun, wie groß der Anteil an den geerbten Beteiligungen ist, der als Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer begünstigt ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass die Witwe steuerlich so zu stellen sei, als hätte sie die Kinder vorrangig mit den schon vor dem Tode ihres Mannes gehaltenen Anteilen bedacht (II R 36/12). Dieses für Steuerzahler günstigere Verfahren hatte das Finanzamt abgelehnt. Es hatte sich auch geweigert, Verbindlichkeiten und Rückstellungen anzurechnen, was der BFH bemängelte. Das Finanzgericht muss erneut entscheiden.