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Aktuelle Entscheidungen Steuern und Recht kompakt

Die Kirchensteuer wird ab 2015 direkt von den Banken abgeführt. Kunden können jedoch einen Sperrvermerk eintragen lassen. Außerdem gibt es Neues zum Thema Unterhalt, Betriebsübergabe und Abschreibungen auf Immobilien.

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Banken erfahren zukünftig ob ihr Kunde überhaupt und wenn, dann wie viel Kirchensteuer zahlen muss und ziehen diese ab 2015 automatisch ein. Quelle: dpa

Kirchensteuer auf Kapitalerträge: Massenhaft Gretchenfragen

Banken bekommen die Religion der Kunden offengelegt. Widerspruch ist möglich.

Ab 1. September stellen Banken beim Bundeszentralamt für Steuern massenhaft die Gretchenfrage („Wie hast du’s mit der Religion?“). Sie erfahren, ob ihr Kunde überhaupt und wenn, dann wie viel Kirchensteuer zahlen muss, und ziehen diese automatisch ein. Wollen Kunden das nicht, sollten sie bis Juni beim Bundeszentralamt für Steuern einen Sperrvermerk beantragen (Formular: http://springhin.de/kirchensteuer). Die abgefragten Daten nutzen Banken für das Folgejahr; das neue Verfahren greift also erst für in 2015 ausgezahlte Erträge. Bislang können Kunden ihrer Bank freiwillig die Religion mitteilen. Machen kirchensteuerpflichtige Kunden das nicht, müssen sie Erträge in der Steuererklärung angeben. Das Finanzamt führt dann nachträglich Kirchensteuer ab. Ohne diese Nachversteuerung hinterziehen die Anleger Kirchensteuer. Außer in Niedersachsen bleibt dies bislang aber meist folgenlos, da die Hinterziehung von Kirchensteuer nicht als Steuerhinterziehung verfolgt wird (Bundesgerichtshof, 5 StR 547/07). Das neue Verfahren schließt die Lücke. Lassen Anleger den Sperrvermerk eintragen, bekommt ihre Bank zwar weiter keine Auskunft: Die Abfrage führt zum gleichen Ergebnis (Nullwert) wie bei Anlegern ohne Religionszugehörigkeit. Die kirchensteuerpflichtigen Anleger müssen dann jedoch eine Steuererklärung abgeben. Außerdem meldet das Bundeszentralamt bei Sperrvermerken jede Abfrage dem Finanzamt, sodass die fällige Kirchensteuer leicht ermittelt werden kann.

Schnellgericht: Aktuelle Entscheidungen kompakt

Betriebsübergabe: Rente ist abziehbar

Unternehmer übertragen ihren Betrieb häufig gegen lebenslange Versorgungsleistungen an ihre Kinder. Dabei können die Nachfolger die Versorgungsleistungen steuerlich als Sonderausgaben absetzen. Mit dem Jahressteuergesetz 2008 wurden die Regeln hierfür verschärft. Ein Landwirt hatte 2007 gegen Nießbrauch, also das Recht auf Miet- und Pachteinnahmen, landwirtschaftliche Flächen an seinen Sohn übertragen. 2010 verzichteten die Eltern auf den Nießbrauch. Stattdessen sollten sie 12 000 Euro pro Jahr als Versorgungsleistung erhalten. Diese 12 000 Euro wollte der Sohn 2011 als Sonderausgaben absetzen. Das Finanzamt lehnte jedoch ab. Es sei eine private Vermögensübertragung, weil der Betrieb schon Ende der Neunzigerjahre aufgegeben wurde. Seit 2008 seien solche Übertragungen nicht mehr begünstigt. Das Niedersächsische Finanzgericht hielt den Steuerabzug dagegen für berechtigt (4 K 298/13). Schließlich sei der Nießbrauch bereits 2007 zustande gekommen. Dass die Versorgungsleistung erst 2010 vereinbart wurde, spreche nicht dagegen, die 12 000 Euro abzusetzen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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