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Aktuelle Entscheidungen Steuern und Recht kompakt

Für Kreditkunden ist es nun leichter, unzulässig erhobene Bearbeitungsgebühren für Verbraucherkredite zurück zu fordern. Außerdem gibt es Neues zum Thema Eigenbedarf, Steuervereinfachung, Immobilienzinsen und Betriebsvermögen.

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Nach dem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs können Kreditkunden die Bearbeitungsgebühr für Privatkredite jetzt leichter zurückfordern. Quelle: Fotolia

Kreditkosten: Kein Geld für die Tüte

Kunden können Bearbeitungsgebühren für Verbraucherdarlehen zurückverlangen.

Beim Brötchen verlangt der Bäcker keine Extragebühr, wenn er es in die Tüte packt. Anders die Banken, die bei Krediten auch gerne noch Bearbeitungskosten zu den Zinsen verlangten. Schon ab 2010 hatten viele Oberlandesgerichte allerdings diese Kosten in Verbraucherdarlehen für unwirksam erklärt. Die Richter beanstandeten, dass sie für Tätigkeiten anfielen, die im Interesse der Bank lägen und aus Zinseinnahmen gedeckt werden müssten. Dass hielt die Deutsche Bank nicht davon ab, noch im August 2012 für Privatkredite zu werben, bei denen sie drei Prozent für die Bearbeitung forderte. Nach dem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs können Kreditkunden die Gebühr jetzt leichter zurückfordern. Es winken hohe Erstattungen: Für einen 40.000-Euro-Kredit bei der Postbank wurden immerhin 1200 Euro Bearbeitungskosten fällig. Forderungen umfassen die Kosten und Verzugszinsen und sind mindestens für alle nach dem 1.1.2011 geschlossenen Verträge möglich. Heinrich Bockholt vom Koblenzer Institut für Finanzwirtschaft rät, von der Bank mit Verweis auf die Urteile XI ZR 170/13 und XI ZR 405/12 eine Neuberechnung des Nettodarlehensbetrages zum 30. Juni 2014 ohne die Bearbeitungsgebühr zu verlangen. „Durch den niedrigeren Sollstand, der sich ergeben wird, spart der Kunde Zinsen.“ Das BGH-Urteil bezieht sich nicht auf Immobiliendarlehen. Mitunter gibt es die Extragebühren dort auch. „Werden sie erhoben, steht das klar im Vertrag“, sagt Marc Gericke von der Kanzlei Göddecke.

Schnellgericht: Aktuelle Entscheidungen kompakt

Eigenbedarf: Erleichterung für Vermieter

Die Eigentümer einer 158 Quadratmeter großen Wohnung kündigten den Mietern nach zwölf Jahren wegen Eigenbedarfs. Begründung: Ihre Tochter wolle gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten in die Wohnung ziehen. Die bislang bewohnte 80-Quadratmeter-Wohnung sei für den gemeinsamen Haushalt zu klein. Doch die Mieter wollten die Wohnung nicht verlassen und hielten das Kündigungsschreiben für unwirksam, da der Lebensgefährte der Tochter nicht namentlich genannt wurde. Der Bundesgerichtshof war von diesem Einwand nicht beeindruckt. Eine namentliche Nennung sei nicht nötig (VIII ZR 107/13).

Vor dem Bundesverfassungsgericht zog eine Mieterin aus Berlin den Kürzeren. Auch ihr wurde die Wohnung wegen Eigenbedarfs gekündigt. Der Vermieter will die 57 Quadratmeter für mehrtägige Berlin-Aufenthalte nutzen, um seine uneheliche Tochter zu sehen. Die Richter hielten die Begründung für „vernünftig und nachvollziehbar“. Er müsse nicht nachweisen, zu wenig Wohnraum zu haben, und es sei ebenfalls nicht nötig, dass er die Wohnung ständig nutze (1 BvR 2851/13).

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