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Aktuelle Rechtsprechung Steuern und Recht kompakt

Dauerhaft erkrankte Mitarbeiter dürfen nicht ewig Ferientage sammeln. Außerdem gibt es Neues zum Unterhaltsanspruch, Missbrauch von Internet-Anschlüssen, Urlaubsurteilen und fiktiven Mietausfällen.

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Wer längerfristig krank ist, hat nicht dauerhaft Anspruch auf seine Urlaubstage, urteilte jetzt das Bundesarbeitsgericht. Quelle: Fotolia

Begrenzter Urlaubsanspruch

In nahezu jedem größeren Unternehmen und jeder Behörde gibt es Beschäftigte oder Beamte, die als dauerhaft erkrankt gelten. „Häufig geraten sie aus dem Blickfeld des Unternehmens, weil die Lohnfortzahlung durch die Krankenkassen erfolgt und für Kündigungen erkrankter Arbeitnehmer hohe Hürden bestehen“, sagt Rolf Kowanz, Rechtsanwalt bei Heisse Kursawe Eversheds. Da diese Beschäftigten weiterhin ihren üblicherweise sechswöchigen Urlaubsanspruch behalten, wurden viele Unternehmer nach Jahren mit hohen Ersatzforderungen überrascht, weil sich zahlreiche Urlaubstage angesammelt hatten. Einige haben hohe Rückstellungen für diese Fälle gebildet. Die können sie jetzt teilweise auflösen.

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Urlaub, der durch eine dauerhafte Erkrankung oder ein ruhendes Arbeitsverhältnis nicht genommen werden kann, nach 15 Monaten verfällt (9 AZR 353/10). „Das ist eine vernünftige Entscheidung, die den Unternehmen Kalkulationssicherheit bringt“, sagt Kowanz.

Wird das Arbeitsverhältnis beendet, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass sein Urlaubsanspruch aus dem Entstehungsjahr plus längstens 15 Monate durch Zahlung eines Geldbetrags abgegolten wird. Bleibt der erkrankte Arbeitnehmer im Unternehmen, so verfällt sein Urlaubsanspruch nach Ablauf von 15 Monaten ersatzlos.

Einfach abtauchen dürfen erkrankte Mitarbeiter nicht. Sie müssen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorlegen, sonst droht eine Kündigung.

Urteile zu Raucherpausen

Unterhalt: Geld für Kind abziehen

Ein getrennt lebendes Paar streitet sich um Unterhalt. Das Scheidungsverfahren läuft seit Januar dieses Jahres. Der Ehemann ist der Auffassung, ihm stünde Unterhalt durch seine zukünftige Ex-Frau zu. Zwar verdiene er mit 2162 Euro im Monat mehr als sie mit 1546 Euro monatlich, aber schließlich zahle er auch Unterhalt für die beiden gemeinsamen Kinder in Höhe von 712 Euro pro Monat. Dieser Kindesunterhalt müsste von seinem Einkommen abgezogen werden, dann blieben ihm noch 1450 Euro monatlich, also weniger als seiner Noch-Ehefrau, argumentierte er. Zudem leiste er regelmäßig Überstunden. Das Einkommen aus den Überstunden dürfte nicht in die Berechnung seines Unterhaltsanspruchs eingehen.

Das Oberlandesgericht Stuttgart gab dem Mann teilweise recht (11 WF 161/ 12). Der Kindesunterhalt sei vom Einkommen abzuziehen, so die Richter. Demnach stünde ihm ein monatlicher Unterhalt von 68 Euro von seiner Ehefrau zu. Wie viele Überstunden der Mann geleistet habe, sei für die Berechnung des Unterhalts dagegen völlig unerheblich, da auch die Frau mehr arbeite als im Arbeitsvertrag vereinbart.

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