Altersvorsorge Bundesfinanzhof verkündet Rentenurteil am 31. Mai

Deutschlands höchstes Finanzgericht muss die Frage klären, ob der Bund die Renten zu Unrecht doppelt besteuert. Quelle: dpa

Das Finanzgericht will die Frage klären, ob die Finanzbehörden Renten zu Unrecht doppelt besteuern. Bei den ersten beiden Verhandlungen ließ der Senat keine Tendenz erkennen.

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Deutschlands höchstes Finanzgericht will am 31. Mai eine Entscheidung mit potenziell großen Auswirkungen für Rentner und die Staatskasse verkünden. Das kündigte der X. Senat des Bundesfinanzhofs am Mittwoch nach der ersten von zwei mündlichen Verhandlungen zur Rentenbesteuerung an. Es geht um die Frage, ob die Finanzbehörden bei der noch bis 2040 laufenden schrittweisen Umstellung der Rentenbesteuerung so falsch rechnen, dass der Staat überhöht Steuern kassiert.

Gegen ihre Steuerbescheide hatten mit Unterstützung des Bunds der Steuerzahler ein ehemaliger Zahnarzt aus Hessen und ein früherer Steuerberater aus Baden-Württemberg geklagt. Beide Verfahren werden getrennt geführt. Eine Tendenz ließ der Senat bei der ersten der beiden Verhandlungen nicht erkennen.

„Das Ganze ist für mich schlimm“, sagte der Zahnarzt. Es sei ihm nicht gelungen, im Alter seinen Lebensstandard zu halten. „Und ich werde durch die Doppelbesteuerung bestraft.“ Er argumentiert unter anderem, dass seine Rürup-Rente und mehr als ein Dutzend privater Zusatzrenten zu hoch besteuert worden seien.

Das Bundesfinanzministerium hingegen betonte, dass der Bund keinen Rentner übervorteilen wolle: „Wir wollen die faire Besteuerung“, sagte Rolf Möhlenbrock, Leiter der Steuerabteilung im Ministerium. „Es soll keiner im Übermaß in Anspruch genommen werden.“

Die Umstellung der Rentenbesteuerung läuft seit 2005, zuvor wurden „vorgelagert“ die Rentenbeiträge der Arbeitnehmer besteuert. Wer einmal in Rente war, musste auf seine ehedem eingezahlten Rentenbeiträge keine Steuern mehr zahlen, ausgenommen den sogenannten Ertragsanteil – die in der Zwischenzeit angefallenen Zinsen.

Ab 2040 werden dann „nachgelagert“ die ausgezahlten Renten voll besteuert, nicht mehr die Beiträge. In der 35 Jahre langen Übergangsphase sinkt die Steuerbelastung der Beiträge, während gleichzeitig der steuerpflichtige Anteil der ausgezahlten Renten steigt – von 2005 bis 2020 um zwei Prozent jährlich, mittlerweile um ein Prozent. Rentenerhöhungen allerdings werden schon während der Übergangsphase voll besteuert.

Mehrere komplexe Einzelpunkte

Das Bundesverfassungsgericht hat vorgeschrieben, dass die bereits besteuerten Beiträge später bei der Auszahlung der Rente nicht noch einmal versteuert werden dürfen – das wäre die verbotene Doppelbesteuerung. Dies bedeutet, dass jeder Rentner soviel Rente steuerfrei erhalten muss, wie er in den Jahrzehnten zuvor an Beiträgen aus versteuertem Einkommen eingezahlt hat. Diese Berechnungen basieren auf der durchschnittlichen Lebenserwartung und den Sterbetafeln der Statistischen Ämter.

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In beiden Fällen geht es um mehrere komplexe Einzelpunkte. Beim Zahnarzt spielen vor allem seine vielen Zusatzrenten eine Rolle. Bei dem Steuerberater geht es um Fragen, die für eine sehr viel größere Zahl von Rentnern von Bedeutung sind. Unter anderem muss der Bundesfinanzhof entscheiden, ob Grundfreibetrag und die abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge dem steuerfreien Teil der Rente zugerechnet werden sollen oder nicht.

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