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Anlegerschutz Deutsche Gerichte sind zuständig

Der Bundesgerichtshof gab einer Anlegerin recht, die vor deutschen Gerichten gegen einen Schweizer Vermögensverwalter klagen wollte.

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Eine Anlegerin beauftragte 2004 einen Schweizer Vermögensverwalter, ihr Wertpapierdepot zu managen. Zudem eröffnete sie bei einer Schweizer Bank ein Konto, auf das sie 231.543 Euro übertrug, die der Vermögensverwalter vermehren sollte. Die Bank vermittelte der Anlegerin einen Kredit, mit dem sie eine Beteiligung an einem Hedgefonds finanzierte.

Der Hedgefondsanbieter ließ seine Produkte über den Vermögensverwalter vertreiben. 2005 kündigte sie den Vertrag mit dem Vermögensverwalter, weil sie mit dessen Arbeit unzufrieden war. Der neue Vermögensverwalter aus der Schweiz war auch nicht besser. Von dem eingezahlten Guthaben blieben 2008 nur 75.447 Euro übrig.

Gerichte erklärten sich nicht zuständig

Die Anlegerin verklagte die Bank, die beiden Vermögensverwalter und den Anbieter des Hedgefonds auf Schadensersatz. Der erste Vermögensverwalter wurde zu Schadensersatz verurteilt. Dies half der Anlegerin wenig, weil er kurz darauf Insolvenz anmeldete. Nun versuchte sie sich bei den übrigen drei Finanzdienstleistern schadlos zu halten – zunächst ohne Erfolg. Die deutschen Gerichte erklärten sich für nicht für zuständig.

Schließlich habe die Klägerin nicht belegen können, dass die Beklagten– wie ihr erster Vermögensverwalter – aktiv auf sie zugekommen seien. Nur dann sei eine Klage in Deutschland zulässig. Zudem seien die Verträge nach Schweizer Recht zustande gekommen.

Erst der Bundesgerichtshof gab der Anlegerin recht (VI ZR 70/10). Wenn ein ausländischer Finanzdienstleister deutschen Anlegern ein Angebot mache, dann könnten Geschädigte auch vor deutschen Gerichten klagen, so die Richter. Dies gelte auch dann, wenn der Vermögensverwalter erst auf Anfrage des Anlegers reagiert habe.

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