Anlegerschutz Gnadenfrist für windige Anbieter vom Graumarkt

Am 2. Juli treten neue Anlegerschutzregeln in Kraft. Ein gefährliches Schlupfloch bleibt nach massiver Lobbyarbeit aber vorerst offen.

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Schiffscontainer Quelle: REUTERS

Für rund 9000 Anleger dürfte es ein Schock gewesen sein: Am 30. Mai hat die Magellan Maritime Services Insolvenzantrag gestellt. Das Hamburger Unternehmen ist darauf spezialisiert, Privatanlegern Container zu verkaufen, die dann an Reedereien in aller Welt vermietet werden. Doch angesichts sinkender Mieten für die Transportboxen läuft das Geschäft derzeit alles andere als rund.

Trotzdem haben Anbieter wie Magellan zuletzt fleißig Container-Direktinvestments konzipiert und vertrieben (WirtschaftsWoche 47/2015). Dabei profitierten sie davon, dass das Kleinanlegerschutzgesetz, mit dem die Bundesregierung den wenig regulierten grauen Kapitalmarkt austrocknen wollte, für diesen Bereich nicht automatisch gilt.

Zwar betreffen die im Juli 2015 in Kraft getretenen Regeln auch „Direktinvestments in Sachgüter“ – aber nur, wenn Anbieter garantieren, ihren Anlegern Container oder andere Güter am Ende zu einem fixen Preis abzukaufen.

Das heißt: Wer nichts verspricht, kann die Vorgaben umgehen und muss keinen detaillierten Prospekt erstellen und von der Finanzaufsicht BaFin prüfen lassen.

Dieses Schlupfloch soll nun mit dem Finanzmarkt-Novellierungsgesetz geschlossen werden – allerdings erst in einigen Monaten. „Die neuen Vorschriften für Direktinvestments gelten erst ab dem 31. Dezember“, sagt Udo Brinkmöller, Partner bei BMS Rechtsanwälte in Düsseldorf.

Während weite Teile des Gesetzes am 2. Juli in Kraft treten, bekommen Graumarkt-Anbieter also eine Gnadenfrist. Das verdanken sie dem Bundestags-Finanzausschuss, der die Verlängerung nach Protesten aus der Branche durchgesetzt hat: Damit bekämen die „betroffenen Unternehmen“ ausreichend Zeit, „um sich auf die geänderte Rechtslage einzustellen“.

Der Nachteil: Es dürfte nun zu einem Schlussverkauf von ungeprüften Produkten kommen – und zwar mithilfe unqualifizierter Vermittler.

von Niklas Hoyer, Martin Gerth, Daniel Schönwitz

„Wer unregulierte Direktinvestments verkauft, muss erst ab 2017 dieselben Auflagen erfüllen, die schon jetzt für Vermittler geschlossener Fonds und vieler anderer Geldanlagen gelten“, sagt Brinkmöller. Das seien zum Beispiel ein Sachkunde-Nachweis und eine Vermögensschadens-Haftpflicht-Versicherung. Einige Anbieter, so Brinkmöller, würden in Vermittlerkreisen gezielt damit werben, dass ihre Geldanlagen vorerst ohne derlei Restriktionen verkauft werden könnten.

Noch bleibt der Anlegerschutz also lückenhaft – auch wenn einige Neuerungen bereits am 2. Juli in Kraft treten. So muss die BaFin ein Onlineportal für „Whistleblower“ einrichten, über das Mitarbeiter der Finanzbranche „Verstöße gegen Gesetze, Rechtsverordnungen, […] und sonstige Vorschriften“ melden können – auf Wunsch anonym.

Zudem stellt der Gesetzgeber klar, dass meldenden Mitarbeitern weder arbeitsrechtliche noch strafrechtliche Sanktionen drohen – es sei denn, sie haben Mitteilungen „vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr abgegeben“.

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