Anwalt für Erbrecht „Beteiligte müssen sich auf ein Alles-oder-nichts-Urteil einstellen“

Sich vor Gericht gegen Erbschleicher durchzusetzen, dauert oft mehrere Jahre – und ist nicht immer erfolgreich Quelle: Getty Images

Cornel Potthast, Fachanwalt für Erbrecht, erklärt wie sich Senioren und Angehörige vor Erbschleichern schützen können und welche Chancen Opfer haben, gegen die Täter vorzugehen.

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Dr. Cornel Potthast arbeitet als Fachanwalt für Erbrecht bei der Kanzlei Redeker, Sellner, Dahs in Bonn.

WirtschaftsWoche: Herr Potthast, in unserer aktuellen Titelgeschichte geht es um Erbschleicherei, also um Pfleger, Haushaltshilfen, Bekannte, oder Familienmitglieder, die einen alten Menschen kurz vor seinem Tod noch dazu bringen, sein Testament zu ändern oder Vermögen zu verschenken. Kommt so etwas öfter vor?
Cornel Potthast: Ja, bedauerlicherweise. Und leider müssen wir uns darauf einstellen, dass die Fälle zunehmen. Die Menschen leben länger und damit verlängert sich auch die Phase, in der Senioren hilfebedürftig und damit anfällig sind.

Menschen, die an Demenz leiden, werden besonders leicht zu Opfern. Das belegen mehrere Studien. Die Betroffenen unterschreiben Verträge, ohne sich der Konsequenzen bewusst zu sein. Wie können Freunde oder Verwandte einen Demenzkranken schützen?
In gewissem Umfang gibt es ein typisches Vorgehen: Die Täter bemühen sich zunächst, ihr Opfer zu isolieren. Anrufer werden „abgewimmelt“ und Besucher nicht mehr vorgelassen. Ist der Betroffene erst einmal isoliert, fühlt er sich abhängig und will nicht auch noch seine letzte Bezugsperson verlieren. Er fühlt dann möglicherweise die Notwendigkeit, sich Unterstützung und Zuwendung „erkaufen“ zu müssen. Das gilt es zu verhindern.

Was heißt das konkret?
Nach Möglichkeit sollten Angehörige regelmäßig präsent sein, sich interessieren und auf Veränderungen achten. Wenn Angehörige als Bezugspersonen da sind, ist es schwer, das Opfer zu isolieren.

Dr. Cornel Potthast. Quelle: Redeker Sellner Dahs

Und wenn Angehörige nicht vor Ort wohnen?
Dann hilft ein gutes Verhältnis zu Ärzten, Nachbarn und Freunden, auch zum Pflegedienst. So gibt es eine Reihe von Personen, die erforderlichenfalls „Alarm schlagen“ können. Letztlich geht es darum, für den Betroffenen und für potenzielle Täter ein Signal zu setzen: Ich interessiere mich, ich passe auf. Denken Sie an einen Einbrecher: Bricht er eher in ein Haus ein, an dem viele Überwachungskameras hängen oder versucht, er es bei einem ungeschützten Haus?

Was können Senioren zu ihrem eigenen Schutz unternehmen?
Es gibt einige rechtliche Möglichkeiten, allerdings – das will ich vorwegnehmen – keinen vollständigen Schutz. Eine Gestaltungsvariante ist es, sich selbst erbrechtlich zu binden. Setzen sich etwa Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament wechselseitig zu Erben ein und bestimmen sie für den zweiten Erbfall bindend ihre Kinder zu Schlusserben, dann sind dem überlebenden Ehegatten nach dem ersten Erbfall Änderungen des Testaments (etwa zugunsten einer Pflegekraft) grundsätzlich nicht mehr möglich. Eine entsprechende Gestaltung kann auch mit einem Erbvertrag erreicht werden. Über die Frage, ob der Erblasser bei der Abfassung eines weiteren Testaments noch testierfähig war, müsste dann nicht aufwendig gestritten werden; das erschlichene Testament scheitert bereits an der Bindungswirkung. 

Aber ist so eine Bindung nicht auch riskant? Vielleicht entwickeln sich die Kinder anders als gedacht. Dann würde man sie vielleicht gern enterben, kann das aber nicht mehr.
Ja, ist die Bindungswirkung erst einmal eingetreten, wird man sie – wenn überhaupt – nur sehr schwer wieder los. Eine solche Gestaltung muss daher selbstverständlich auch im Übrigen zu der persönlichen Situation und den Vorstellungen des Betroffenen passen. Der Schutz vor Erbschleicherei kann dann ein willkommener Nebeneffekt sein.  

Die „Heimgesetze“ der Länder verbieten, dass sich stationäre Einrichtungen und ihre Mitarbeiter Geld- oder geldwerte Leistungen über das vertraglich vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren lassen. Dazu kann auch eine Erbeinsetzung zählen. Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass eine Abhängigkeit zwischen Patient und Pfleger ausgenutzt werden kann. Dies gilt allerdings nur in einigen Bundesländern auch für ambulante Pflegedienste. Ist das für Sie nachvollziehbar?
Ein Testierverbot ist ein starker Eingriff in die Testierfreiheit. Ich halte es dennoch für sinnvoll, ambulante Pflegedienste in die Verbote einzubeziehen. Es sollte von vorneherein gar nicht erst in Frage kommen, dass eine optimale Pflege von einer Erbeinsetzung oder umfangreichen Geschenken neben der vereinbarten Vergütung abhängt. Das trifft auch auf Situationen zu, in denen ambulant gepflegt wird; auch hier kann es starke Abhängigkeiten geben. Damit ist kein besonders Misstrauen gegenüber ambulanten Pflegediensten verbunden. Im Gegenteil erwarte ich, dass klare Regelungen allen Beteiligten helfen, auch Pflegekräften, die sich zuweilen aufgrund des Fehlverhaltens anderer zu Unrecht Misstrauen gegenübersahen. Gleichzeitig sei die Anmerkung gestattet, dass Pflegekräfte von ihrer Arbeit leben können müssen; hier besteht teilweise Nachholbedarf.

Wir haben bislang vor allem über den Erbfall gesprochen. Es kann aber auch vorkommen, dass ein Demenzkranker noch zu Lebzeiten sein ganzes Vermögen verschenkt. Sind solche Verträge überhaupt wirksam?
Wenn die betroffene Person nicht mehr geschäftsfähig ist, sind die Verträge unwirksam. Das ist rechtlich eindeutig. Schwierig sind aber die tatsächlichen Feststellungen: Es gibt unterschiedliche dementielle Erkrankungen und nicht in jedem Stadium liegt bereits Geschäftsunfähigkeit vor, diese kann bei einer beginnenden leichten Demenz vielleicht noch gegeben sein, bei einer fortgeschrittenen, mittelgradigen demenziellen Erkranken aber wohl regelmäßig nicht mehr.

Man muss also beweisen, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung nicht mehr geschäftsfähig war?
Richtig. Genau das gestaltet sich oft schwierig. Der Grundsatz ist die Geschäftsfähigkeit. Wer also geltend machen will, dass etwa die eigene Mutter nicht mehr geschäftsfähig war, als sie ihr Haus verschenkte, muss den Beweis antreten.

Ich stelle mir das noch relativ einfach vor, wenn die Mutter noch lebt und einen solchen Vertrag erst vor zwei Wochen abgeschlossen hat. Aber oft kommt so etwas ja erst Jahre später heraus. Manchmal auch erst, wenn der Betroffene schon verstorben ist. Wie soll jetzt beispielsweise die Tochter beweisen, dass die Mutter im September 2015 nicht mehr geschäftsfähig war?
Letztlich muss das sachverständig ermittelt werden. Das ist auch posthum möglich. Der oder die Sachverständige wertet die medizinischen Unterlagen aus und hört Zeugen an. Um im Beispiel zu bleiben. Lassen die Krankenunterlagen seit 2013 auf eine beginnende Demenz schließen und stellte sich Anfang 2018 bei einem Krankenhausaufenthalt heraus, dass die Mutter bereits hochgradig dement ist. Dann lässt diese Entwicklung Rückschlüsse auf den Zustand im September 2015 zu.

In einem Zivilprozess müsste die Tochter alle Unterlagen selbst beibringen. Wie soll sie das machen?
Angehörige und Erben haben in einem gewissen Umfang ein Recht darauf, medizinische Unterlagen einzusehen. So können etwa Erben zur Wahrnehmung vermögensrechtlicher Interessen Einsicht in Patientenakten verlangen.

Die Schweigepflicht der Ärzte gilt aber doch über den Tod hinaus.
Das ist richtig. Die herrschende Meinung geht allerdings davon aus, dass Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbunden sind, wenn davon ausgegangen werden kann, dass das dem Willen des Betroffenen entsprochen hätte. Wenn es um die Wirksamkeit eines Testaments geht, wird das regelmäßig angenommen. Der Verstorbene will regelmäßig, dass er nur aufgrund  eines wirksamen Testaments beerbt wird, das er nach freiem Willen verfasst hat und nicht im Zustand einer hochgradigen Demenz.

Ich stelle es mir trotzdem schwierig vor, all diese Unterlagen zu bekommen. Die Ärzte und Krankenhäuser werden nicht gleich bereitwillig ihre Bücher öffnen…
Das stimmt. Deswegen beginnen Streitigkeiten, in denen die Testierfähigkeit eine Rolle spielt, häufig im Erbscheinsverfahren vor dem Nachlassgericht, nicht in einem Zivilprozess vor den ordentlichen Gerichten. Denn die Nachlassgerichte unterliegen einem Amtsermittlungsgrundsatz.

Das heißt?
Wer ein Testament angreifen will, etwa weil der Vater dement war als er seinen letzten Willen verfasste, muss dem Nachlassgericht genügend Anhaltpunkte und Ermittlungsansätze an die Hand geben. Es ist dann Aufgabe des Gerichts, dem nachzugehen und Unterlagen von Ärzten, Krankenhäusern oder Pflegeheimen anzufordern. Das kann sehr hilfreich sein.

In einem Fall, der uns vorliegt, hat ein Prozess gegen eine Erbschleicherin zehn Jahre gedauert. Ist so eine lange Verfahrensdauer üblich?
Das ist sicherlich ein extremer Fall. Kläger müssen sich aber darauf einstellen, dass ein Verfahren mehrere Jahre dauern kann, gerade dann, wenn eine Streitigkeit über die Testierfähigkeit tatsächlich im Erbscheinverfahren beginnt. Streitet man hier durch die Instanzen und akzeptiert der Unterlegene die Entscheidung der Nachlassgerichte nicht, kann er einen Zivilprozess anstrengen, in dem theoretisch wiederum die Berufung in die nächste Instanz (dann regelmäßig zum Oberlandesgericht) und schließlich Revision zum Bundesgerichtshof in Frage kommen. 

Und das dauert wie lange?
Das lässt sich nicht sicher prognostizieren. Allein eine Instanz zu durchlaufen dauert manchmal Jahre. Ein Beispiel: Man reicht Klage ein, die mündliche Verhandlung findet aber erst ein Jahr später statt. Beschließt das Gericht dann, ein Sachverständigengutachten einzuholen und werden Zeugen gehört, vergehen wiederum Monate. So werden die Verfahren zu einer langwierigen Angelegenheit. Die Beteiligten brauchen mithin einem langen Atem.

Einen kürzeren Weg gibt es nicht?
Leider nein. Viele Verfahren enden deswegen in einem Vergleich. Alle Beteiligten müssen sich fragen, ob sie jahrelang in Unsicherheit leben wollen. Sie müssen sich ja auf ein „Alles-oder-Nichts“-Urteil einstellen.  Entweder war der Verfasser des Testaments geschäftsfähig oder er war es nicht, ein bisschen testierfähig gibt es nicht. Wer verliert, steht nach Jahren mit leeren Händen da und hat zusätzlich alle Kosten zu tragen.

Klingt ganz so, als sollte man alle Maßnahmen ergreifen, um gar nicht erst in eine solche Situation zu kommen.
Richtig. Eine Schwierigkeit besteht wie dargelegt in der Beweislast und darin, dass die Streitigkeiten zum Teil erst nach Jahren geführt werden. Auch hier hilft ein starkes familiäres Umfeld; im Übrigen kann die Erteilung einer Vorsorgevollmacht sinnvoll sein. Das gilt übrigens nicht nur für Senioren. Der Bevollmächtigte kann den Vollmachtgeber dann umfassend vertreten, seine Finanzen kontrollieren und bereits zu Lebzeiten einschreiten, wenn sich ein Erbschleicher auf einen unwirksamen Vertrag beruft. 

Eine Vollmacht zu erteilen, ist aber auch eine riskante Sache. Ich erteile einem Dritten damit Zugriff auf mein Vermögen. Das kann leicht missbraucht werden. Sollten Vollmachten deshalb nicht besser eingeschränkt werden?
Bei einer Vollmachtserteilung sind zwei Ebenen zu betrachten. Einmal das Verhältnis zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer, Innenverhältnis genannt. Und das Verhältnis zwischen dem Bevollmächtigten und einem Dritten, Außenverhältnis genannt. Es kann durchaus Sinn machen, die Vollmacht im Innenverhältnis zu beschränken, etwa festzulegen, dass bestimmte Geschäfte nicht oder nur in einem bestimmten Umfang getätigt werden dürfen.

Und im Außenverhältnis?
Das sollte man sehr genau überdenken. Eine deutlich eingeschränkte Vollmacht ist womöglich nicht viel wert, weil der Geschäftspartner nicht erkennen kann, wann die Beschränkungen greifen. Ebenso ist die Gefahr groß, dass eine beschränkte Vollmacht im Alltag zu oft an ihre Grenzen stößt. Man weiß ja nie, wie sich das Leben entwickelt.

Wie macht man es denn dann richtig?
Eine Vorsorgevollmacht sollte nur Personen erteilt werden, denen man umfassend vertraut. Wenn ein solches Vertrauen gegeben ist, kann und sollte die Vollmacht im Außenverhältnis umfassend ausgestaltet sein. Das Innenverhältnis kann näher ausgestaltet werden. Im Übrigen ist es möglich, einen Hauptbevollmächtigten einzusetzen und eine andere Person zum Kontrollbevollmächtigten zu bestimmen. Treten Unregelmäßigkeiten auf, existiert eine Person, die zeitnah einschreiten kann, bis hin zur Einschaltung des Betreuungsgerichts, damit zukünftig ein geeigneter Betreuer statt dem Vorsorgebevollmächtigten tätig wird.

Es fällt auf, dass praktisch kaum Fälle von Erbschleicherei bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft landen. Machen sich die Täter nicht strafbar?
„Erbschleicherei“ ist nicht gesetzlich definiert und kein eigener Straftatbestand, hat sich unter Juristen vielmehr als Begriff für bestimmte Verhaltensweisen etabliert. Je nach Fall kommen aber durchaus Straftatbestände in Betracht, in manchen Fällen etwa Nötigung, Erpressung, Betrug, Unterschlagung und Untreue.

Vielleicht auch Urkundenfälschung, wenn das Testament vom Begünstigten gefälscht wurde. Schließlich kommen auch Körperverletzungsdelikte in Betracht, wenn jemand „handfest“ auf den Erblasser eingewirkt hat.

Warum kommt es nur selten zu Ermittlungsverfahren oder Verurteilungen? 
Für viele im Zusammenhang mit Erbschleicherei vorkommende Straftaten muss ein Vorsatz nachgewiesen werden und das ist schwierig, wenn die Taten schon Jahre zurückliegen. Die Beschuldigten waren im Übrigen oft strafrechtlich bislang unauffällig. Das Gros der Fälle verläuft deshalb strafrechtlich im Sande.

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