Arbeitsrecht Was Arbeitnehmer dürfen - und was nicht

Wer Steuern hinterzieht, riskiert die Kündigung. Auch wenn der direkte Vorgesetzte damit einverstanden war. Das hat ein Gericht entschieden. Was Arbeitnehmer - auch trotz anderslautender Vertragsklauseln - dürfen und was sie den Job kosten kann. Eine Übersicht.

Steuerhinterziehung kann den Job kostenWer bewusst Steuern hinterzieht, kann seinen Job verlieren. Eine Kündigung ist auch ohne vorherige Abmahnung selbst dann rechtens, wenn der Vorgesetzte von der Steuerhinterziehung weiß oder ihr sogar zugestimmt hat. Das geht aus einem vom Landesarbeitsgericht Kiel veröffentlichten Urteil hervor (ArbG Kiel, Urteil vom 7. Januar 2014 - 2 Ca 1793 a/13). Das Urteil ist nicht rechtskräftig. In dem zugrundeliegenden Fall ging es um eine Reinigungskraft, die eine Kündigung bekam, als der Geschäftsführer erfuhr, dass sie Arbeitsstunden auch über zwei auf 400-Euro-Basis beschäftigte Mitarbeiterinnen abgerechnet hatte. Zu Recht, entschieden die Juristen. Die Frau habe mit ihrem Verhalten in erster Linie sich selbst begünstigt. Sie habe nicht ernsthaft glauben können, dass die vom Betriebsleiter gut geheißene Praxis von der auswärtigen Geschäftsführung gebilligt werden würde. Die Schwere der Verfehlung und die Vorbildfunktion der Klägerin würden trotz langjähriger Betriebszugehörigkeit, Schwerbehinderung und sonst beanstandungsfreier Tätigkeit überwiegen. Quelle: dapd
VorstellungsgesprächWer krankgeschrieben ist, darf trotzdem ein Vorstellungsgespräch bei einem anderen Unternehmen wahrnehmen. Das gilt zumindest, wenn das Gespräch die Genesung nicht gefährdet. Eine gebrochene Hand oder ähnliches ist demnach kein Hinderungsgrund. So entschied jedenfalls das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Az.: 5 Sa 106/12), nachdem ein Mitarbeiter gekündigt wurde, weil er trotz Krankschreibung einen Vorstellungstermin wahrgenommen hatte. Quelle: Blumenbüro Holland/dpa/gms
KrankmeldungIst ein Arbeitnehmer krank, kann er zuhause bleiben und erhält trotzdem seinen Lohn. Allerdings muss er den Arbeitsgeber umgehend über den krankheitsbedingten Ausfall informieren, das heißt vor dem regulären Arbeitsbeginn am ersten Tag. Hier ist ein Anruf beim Chef ausreichend. Erst wenn die Erkrankung länger als drei Tage dauert, muss dem Arbeitgeber am vierten Tag ein ärztliches Attest vorliegen – der sogenannte „gelbe Schein“. Im Gesetz ist nämlich von "spätestens am vierten Tag" die Rede. Verlangen darf der Arbeitgeber das Attest dennoch schon früher. Beschäftigte müssen auf Verlangen ihres Arbeitgebers schon am ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest vorlegen. Das entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Die Arbeitgeber müssen demnach auch nicht begründen, warum sie bereits so früh einen Krankenschein vorgelegt bekommen wollen. Vielmehr liege es in ihrem Ermessen, dies auch ohne objektiven Anlass von ihren Mitarbeitern zu verlangen, entschieden die obersten deutschen Arbeitsrichter. Was aber viele Beschäftigte nicht wissen: Der erkrankte Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, zuhause zu bleiben, geschweige denn das Bett zu hüten. Er darf durchaus während der Krankheit etwas unternehmen, sofern dadurch die möglichst rasche Genesung nicht gefährdet und der ärztliche Rat befolgt wird. Mit einem gebrochenen Bein spricht somit nichts gegen einen Kinobesuch, auch Einkaufen ist okay, wenn sich sonst niemand dafür findet. Quelle: Fotolia
Ein Schild mit der Aufschrift "You play we pay" vor der Zentrale der Europäischen Zentralbank (EZB) auf dem Gelände des Protest-Camps. Quelle: dpa
Eine Weihnachtsmann-Figur steht inmitten verschiedener Euro-Banknoten Quelle: dpa
Hennen in einer Legebatterie Quelle: AP
Garderobe und SchmuckGrundsätzlich haben Arbeitnehmer das Recht, über ihre Kleidung, Frisur und Schmuck nach eigenem Gusto zu entscheiden. Dies gilt auch für das Tragen von Buttons, Abzeichen oder bedruckte T-Shirts – sofern sie nicht den Betriebsfrieden stören (siehe Bild 2 zur Meinungsäußerung). Allerdings gibt es viele Ausnahmen, etwa bei notwendiger Schutzkleidung oder bei zahlreichen Berufen, die eine Dienstbekleidung erfordern, etwa für Hotelbedienstete oder Stewardessen. Dann ist der Arbeitnehmer zum Tragen der Dienstbekleidung verpflichtet, sofern sie nicht seine Würde verletzt. Die subjektive Meinung des Arbeitgebers ist aber ebenso wenig ausschlaggebend wie die Kritik einzelner Kunden. Im Zweifel müssen Betriebsvereinbarungen die Kleiderordnung regeln. Quelle: dpa
Einsicht in die PersonalakteLaut § 83 Betriebsverfassungsgesetz hat der Arbeitnehmer das Recht, Einblick in seine Personalakte zu nehmen – unabhängig davon, wo die Akten liegen, und in welcher Form sie vorliegen. Alle schriftlich festgehaltenen Daten oder Vorgänge, die sich auf den Arbeitnehmer beziehen, gehören dazu. Außerdem darf der Arbeitnehmer Erklärungen zu den Inhalten der Personalakte abgeben, die in die Unterlagen aufgenommen werden müssen. Enthält die Personalakte unrichtige Aussagen, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entfernung. Ist die Richtigkeit bestimmter Angaben zweifelhaft, kann der Arbeitnehmer nicht nur eine Gegendarstellung abgeben, sondern auch die Entfernung des Vermerks verlangen. Außerdem ist die Personalakte grundsätzlich vertraulich zu behandeln und darf vom Arbeitgeber nicht an Dritte weitergegeben werden. Quelle: Fotolia
Eine Frau geht mit zwei Hunden in einem Wald spazieren. Quelle: dpa
Ein Mann arbeitet am 22.08.2012 an einem Laptop in Berlin und hält dabei einen Döner in seiner Hand. Quelle: dpa
Ein ägyptischer Polizist auf einem Kamel geht am 03.10.2011 vor den Pyramiden von Gizeh auf Streife. Quelle: dpa
Eine Hausfrau spielt, vor einem Laptop sitzend, mit ihrem Baby Quelle: dpa
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