Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts zum Thema Dienstreisen sorgt für Aufsehen. Demnach wird die Zeit in Auto, Zug oder Flugzeug als Arbeitszeit gewertet. Das dürfte weitreichende Folgen hinsichtlich Überstunden und Spesenabrechnungen mit sich bringen, viele Unternehmen werden ihre Regelungen und Betriebsvereinbarungen anpassen müssen. Für konkrete Konsequenzen ist es zwar noch etwas zu früh, da die detaillierte Urteilsbegründung erst zum Jahresende vorliegen dürfte.
Aber schon heute ist klar: Bei Dienstreisen steckt der Teufel im Detail. Rund um die Themen steuerliche Vorteile, Unfallversicherungsschutz und Spesenabrechnung gibt es zahllose Urteile zu Einzelfällen, viele Gesetze und Regeln dazu wurden im Laufe der Jahre präzisiert und viele Unternehmen haben eigene Regeln für Dienstreisen aufgestellt. Wo die Fallstricke liegen und was Arbeitnehmer über Dienstreisen wissen sollten, ist im Folgenden anhand eines Beispielfalls nachgezeichnet.
Gemischte Dienstreise: ein bisschen privat, viel geschäftlich
Roland Schmitz ist Angestellter in Frankfurt und soll auf Wunsch seines Chefs an einem Kongress in Hamburg teilnehmen sowie im Rahmen der Dienstreise zwei wichtige Kunden in Schleswig-Holstein aufsuchen. Er muss montags um 9 Uhr auf dem Kongress sein. Sein Plan: Zusammen mit seiner Frau will er schon Freitagnacht in Hamburg im Hotel einchecken, um ein entspanntes Wochenende mit ihr in der Hansestadt zu verbringen. Für den Samstagabend hat er bereits Tickets für das Musical "Mary Poppins" gebucht.
Sein Chef hat nichts dagegen, dass die Reise schon Freitagabend beginnt. Für die zwei Nächte gemeinsam mit seiner Frau bucht Schmitz über die Firma ein Doppelzimmer in einem Hotel, ca. 15 Gehminuten vom Kongresshotel entfernt. Für die Anreise mit der Bahn bucht er zudem ein Ticket für sich auf Kosten seiner Firma mit Rückreise am darauffolgenden Freitagvormittag, sowie eins für seine Frau mit Rückreise am Sonntagnachmittag auf eigene Rechnung. Das erleichtert später die Trennung von geschäftlichen und privaten Ausgaben erheblich.
Unfallschutz auf Dienstreisen mit privaten Momenten
Stößt Angestellten auf Dienstreisen etwas zu, sind sie generell durch die gesetzliche Unfallversicherung vor den finanziellen Folgen geschützt, genauso wie auf dem täglichen Weg in die Firma und zurück. Der Versicherungsschutz greift bei Dienstreisen aber bereits bei den vorbereitenden Tätigkeiten. Geht Herr Schmitz etwa Freitagabend vor seiner Hamburg-Reise und nach dem Verlassen des Büros noch im Reisebüro vorbei, um die Zugtickets abzuholen, ist er über den Arbeitgeber gegen Unfälle versichert. Allerdings nur für den direkten Weg vom Büro zum Reisebüro und von dort bis zu seiner Wohnung.
Holt er allerdings nur die Musical-Karten in dem Reisebüro ab, schützt ihn die Unfallversicherung nicht, wenn er dafür den direkten Weg zwischen Büro und Heim verlassen muss. Liegt das Reisebüro auf dem Weg, setzt der Versicherungsschutz zumindest während des Aufenthalts im Reisebüro aus, da Schmitz in diesem Fall einer rein privaten Tätigkeit nachgeht. Im Prinzip gilt: Wird der direkte Weg einer Dienstreise verlassen, um privaten Interessen nachzugehen, besteht währenddessen kein gesetzlicher Schutz durch die Unfallversicherung. Er beginnt aber wieder bei Rückkehr auf den direkten Weg der Dienstreise. Übrigens: Der "direkte Weg" muss nicht der kürzeste sein, solang es gute verkehrstechnische Gründe dafür gibt, Umwege in Kauf zu nehmen, etwa um Baustellen, Stau oder häufiges Umsteigen zu vermeiden.