




Der Bund der Steuerzahler ist zufrieden. In einem von ihm unterstützten Musterverfahren hat der Bundesfinanzhof ist seinem Sinne entschieden. In dem Rechtstreit ging es um die Frage, ob die Ausgaben für eine erste Berufsausbildung nicht ebenso wie Fort- und Weiterbildungskosten steuerlich zu den Werbungskosten zählen und somit die Steuerbelastung des späteren Einkommens senken.
Fort- und Weiterbildungskosten – so auch ein Zweitstudium – dürfen Arbeitnehmer unbegrenzt den Werbungskosten zurechnen, was bei Überschreiten der Werbungskostenpauschale von 1000 Euro im Jahr unmittelbar das zu versteuernde Einkommen und damit die Steuerlast senkt.
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Die Erstausbildung rechnen die Finanzbehörden getreu den Vorgaben des Gesetzgebers nicht zu den Ausgaben für den Erhalt und die Herstellung der beruflichen Leistungsfähigkeit – also zu den Werbungskosten. Vielmehr betrachten die Finanzämter diese Ausgaben als Teil der privaten Lebensführung, und die sind damit nicht steuerrelevant.
Lediglich einen Sonderausgabenabzug von maximal 6000 Euro erkennen die Behörden an – allerdings nur, wenn im gleichen Jahr auch entsprechende Einkünfte erzielt werden. Werbungskosten können hingegen noch Jahre später geltend gemacht werden. Dazu werden Verluste festgehalten und erst dann geltend gemacht, wenn ein Einkommen da ist.
Diese Praxis fanden einige Piloten und Studenten diskriminierend. Sie klagten dagegen in einem Musterverfahren gemeinsam mit dem Bund der Steuerzahler. Sie wollten ihre hohen Ausbildungskosten, etwa 70.000 Euro bei den Piloten, als Werbungskosten anerkannt sehen. Nun gab ihnen der Bundesfinanzhof recht.
Die Richter erklärten ihr Urteil damit, dass Ausbildungskosten eine notwendige Voraussetzung für die spätere Berufsausübung sei. Somit seien die Ausgaben für die erste Ausbildung oder das erste Studium beruflich veranlasst, zielten auf ein steuerpflichtiges Einkommen ab und müssten deshalb auch als steuerrelevante Werbungskosten betrachtet werden.
Weil der Bundesfinanzhof die bestehende Regelung für verfassungswidrig hält, muss das Bundesverfassungsgericht nun den Fall prüfen. Im November 2013 hatte ein anderer Senat des Bundesfinanzhofs noch anders entschieden und den Ausschluss der Erstausbildung von den Werbungskosten als rechtmäßig bestätigt.
Wer von einer möglichen Bestätigung des Urteils durch das Bundesverfassungsgericht profitieren möchte, muss rechtzeitig eine Steuererklärung abgeben und die Ausbildungskosten darin geltend machen. Üblicherweise haben Studenten und Auszubildende vier Jahre Zeit, um Werbungskosten zu erklären und somit für die Verrechnung mit der späteren Einkommensteuer vorzumerken.
In der Konsequenz müssen Betroffene also noch in diesem Jahr in einer Steuererklärung für das Jahr 2010 ihre Werbungskosten erklären. Darin können sie ihre Ausgaben für Studiengebühren, Fachliteratur, Fahrtkosten, Computer, Berufsbekleidung und vieles mehr angeben. Wichtig: Sämtliche Ausgaben müssen belegbar sein.
Sofern der Auszubildende oder Studierende nur wenig oder nichts verdient, muss er mit der Steuererklärung die sogenannte „Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags“ abgeben.
Sollte das Finanzamt diese wegen der geltenden Gesetzeslage ablehnen, sorgt ein Einspruch mit Hinweis auf das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht dafür, dass der Steuerfall offen bleibt, bis das Urteil gesprochen wird. Damit bleibt die Chance auf eine Steuererstattung erhalten.