Außergewöhnliche Belastungen Krankheitskosten der Lese- und Rechtschreibschwäche absetzen

Die Behandlung einer Lese- und Rechtschreibschwäche gilt als außergewöhnliche Belastung und kann steuerlich geltend gemacht werden. Worauf Eltern achten sollten, erklärt das Bayerische Landesamt für Steuern. 

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Die Behandlung von Legasthenie ist auch eine finanzielle Belastung. Quelle: dpa

München Kinder mit einer Legasthenie oder mit isolierten Lese- oder Rechtschreibstörungen haben es im Alltag schwer. Bis die Krankheit erkannt ist, dauert es einige Zeit – und dann beginnt eine langwierige Therapie, die sich meist über mehrere Jahre hinzieht. Dazu kommt der psychische Stress, dem die Familie ausgesetzt ist. Gut zu wissen, dass die Kosten für eine Behandlung steuerlich geltend gemacht werden können.

Allerdings müssen dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, wie das Bayerische Landesamt für Steuern jetzt in einer Verfügung mitgeteilt hat. Zunächst müssen Eltern die medizinische Notwendigkeit nachweisen. Hierfür genügt in der Regel eine entsprechende Bestätigung des Arztes. Allerdings reicht es nicht aus, wenn in der Bescheinigung lediglich die Diagnose bestätigt wird und kein Hinweis darauf enthalten ist, dass die gewählte Behandlungsmethode auch tatsächlich medizinisch notwendig ist.

Entschließt sich die Familie, die Legasthenie mit einer psychotherapeutischen Behandlung oder einer wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlung zu therapieren, liegt der Fall etwas anders – ebenso, wenn das Kind zur Therapie auswärtig untergebracht wird, beispielsweise in einem Internat. Hier erkennt das Finanzamt die Behandlungskosten nur dann als außergewöhnliche Belastung an, wenn ein qualifizierter Nachweis vorliegt. Das kann ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung sein. Wichtig ist, dass dieser Nachweis vor Beginn der Therapie ausgestellt wird. Nur dann erkennt ihn das Finanzamt an.

Ob es sich bei der Therapie um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode handelt, kann durch allgemein zugängliche Fachgutachten bestimmt werden. Zu derartigen Therapien werden alternativmedizinische Methoden gerechnet – etwa Homöopathie, Akupressur, Osteopathie und Kinesiologie –, Nahrungsergänzungsmittel, visuelle Biofeedbacks oder auch Prismenbrillen.

Bei der außergewöhnlichen Belastung zieht das Finanzamt automatisch einen Eigenanteil ab. Diese so genannte zumutbare Belastung muss der Steuerzahler selbst tragen. Erst, wenn diese überschritten ist, können Ausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Die zumutbare Belastung richtet sich nach der Höhe der Gesamteinkünfte und Ihrer familiären Situation:

Die Zumutbarkeitsgrenze wird also in drei Stufen nach einem bestimmten Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünfte bemessen. Laut aktueller Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wird allerdings nur noch der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den im Gesetz genannten Stufengrenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet.

Praxistipp:

Damit die Behandlungskosten der Legasthenie als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden können, muss klar sein, dass die Lese-/Rechtschreibstörung auf einer Krankheit beruht. Dies ist laut Finanzverwaltung nicht der Fall, wenn die Störung allein auf das Entwicklungsalter des Kindes, eine unterdurchschnittliche Intelligenz, eine unangemessene Unterrichtung oder einen Mangel an Lerngelegenheiten zurückzuführen ist. In solchen Fällen kann die Lese- und Rechtschreibschwäche zwar therapiert, die Kosten dafür jedoch nicht steuerlich geltend gemacht werden.  

Dieser Artikel erschien zuerst bei unserem Kooperationspartner Haufe.de. Ist dieser Steuertipp interessant für Sie? Weitere Beiträge finden Sie auf dem Haufe-Finance-Portal.

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