BFH-Urteil für Vermieter Keine Werbungskosten für die Einbauküche

Bislang konnten Vermieter zumindest einzelne Teile einer neuen Einbauküche bei der Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs setzt dieser Praxis nun ein Ende.

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Eine Küche gehört zu den typischen Investitionen von Vermietern. Quelle: dpa

München Die Einbauküche ist meist das erste, das in einem Mietobjekt erneuert werden muss. Ob Spüle, Elektroherd oder Einbaumöbel: Für den Immobilienbesitzer fallen je nach Ausstattung hohe vierstellige Summen an. Bislang konnten Vermieter diese Kosten zumindest teilweise noch im gleichen Jahr als Erhaltungsaufwand abziehen – zum Beispiel die Ausgaben für Spüle und Herd. Der Bundesfinanzhof hat nun in dieser Hinsicht rechtlich die Richtung gewechselt und schlägt restriktivere Töne an.

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Ehepaar in drei Eigentumswohnungen neue Einbauküchen angeschafft – inklusive Herd, Spüle, Elektrogeräte und Einbaumöbel. Insgesamt beliefen sich die Kosten auf knapp 10.000 Euro. Das Finanzamt verlangte zunächst, die Aufwendungen über die Nutzungsdauer von zehn Jahren abzuschreiben. Nach einem Einspruch der Eheleute durften immerhin die jeweiligen Kosten für Spüle und Herd sofort abgesetzt werden. Begründung: Es handele sich um erneuerte, unselbstständige Gebäudebestandteile und damit um Erhaltungsaufwand. Bei den Einbaumöbeln sei dies nicht der Fall.

Das Ehepaar klagte – und hatte das Nachsehen. Denn der Bundesfinanzhof ging noch einen Schritt weiter als das Finanzgericht, das die Klage als unbegründet zurückgewiesen hatte, und entschied gar nicht mehr im Sinne des betroffenen Steuerzahlers (Az.: IX R 14/15).

Demnach sind die Ausgaben für die komplette Erneuerung einer Einbauküche – inklusive Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte – in einem vermieteten Immobilienobjekt nicht sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig. Vielmehr müssen sie über einen Zeitraum von zehn Jahren abgeschrieben werden.

Die geänderte Rechtsprechung beruht darauf, dass der Bundesfinanzhof den Begriff der wesentlichen Bestandteile bei Wohngebäuden neu definiert. Das Gericht argumentierte, dass die Ausstattung von Küchen mit Möbeln und Geräten in der jüngsten Vergangenheit einem starken Wandel unterworfen war. So würden Küchenspülen heute nicht mehr als eigenständige Möbeleinheit verbaut, sondern bestünden in der Regel nur noch aus einem Spülbecken in der Arbeitsplatte über einen Siphon.


Die Küche ist ein „einheitliches Ganzes“

Auch Herdplatte und Backofen könnten sowohl getrennt als auch als Herdsets integriert werden. Eine moderne Einbauküche zeichne sich darüber hinaus dadurch aus, „dass die einzelnen Einbaumöbel nicht mehr freistehende, in ihrem Standort veränderbare Einzelteile darstellen, sondern als modulare Unterbauschränke regelmäßig untereinander und zugleich mit einer durchgehenden Arbeitsplatte fest verbunden sind“. Die steuerliche Konsequenz: Die Einbauküche trete nach außen als einheitliches Ganzes in Erscheinung – technisch im Prinzip trennbar, aber dann ohne Funktion.

Bislang hatte der Bundesfinanzhof die Auffassung vertreten, dass die Spüle, die in einer Einbauküche verbaut ist, als Gebäudebestandteil anzusehen ist – und dass dies nach Maßgabe regional gegebenenfalls unterschiedlicher Verkehrsauffassung auch für den Küchenherd gilt. Daher konnten Betroffene ihre Kosten für die Erneuerung dieser Gegenstände als Erhaltungsaufwand noch im gleichen Jahr in der Steuererklärung ansetzen.

Praxistipp:

Im zugrundeliegenden Fall hatten die Kläger Glück, dass Finanzamt und Finanzgericht bereits einen Werbungskostenabzug für Spüle und Herd zugelassen hatten. Daran konnte der Bundesfinanzhof für das Streitjahr wegen des so genannten Verböserungsverbots nichts ändern. Grundsätzlich gilt aber künftig: Anschaffungs- und Herstellungskosten für Einbauküchen können ausschließlich über die mehrjährige Abschreibung steuerlich berücksichtigt werden.

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