BGH-Entscheidung Europa-Richter entscheiden über Matratzen-Umtausch

Darf man eine im Internet gekaufte Matratze wieder zurückgeben? Auch wenn sie schon benutzt wurde und die Schutzfolie entfernt worden ist? Darüber soll jetzt der Europäische Gerichtshof entscheiden.

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Am Mittwoch hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe über ein Widerrufsrecht beim Matratzenkauf entschieden. Quelle: dpa

Karlsruhe Ein Streit um die Rückgabe einer im Internet gekauften Matratze wird auch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) beschäftigen. Der Bundesgerichtshof (BGH) setzte ein Verfahren am Mittwoch in Karlsruhe aus und legte den EuGH-Richtern Fragen zur Auslegung von Vorschriften des europäischen Rechts vor. Es geht um eine Matratze, die ein Mann gekauft hatte und wieder zurückgeben wollte. Da er die Schutzfolie entfernt hatte, verweigerte ihm der Online-Shop jedoch den Widerruf.

Für den Kauf versiegelter Waren, die aus Gründen der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, schließt das Gesetz ein Widerrufsrecht aus, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde. Geklärt werden solle nun, ob Matratzen unter diese Regelung fallen. Falls ja, muss aus Sicht der BGH-Richter geklärt werden, wie eine Verpackung bei Matratzen auszusehen hat, um als Versiegelung zu gelten - und wie ein entsprechender Hinweis auf Erlöschen des Widerrufsrechts aussehen muss.

Grundsätzlich gilt bei Online-Käufen ein Widerrufsrecht. Für versiegelte Waren, die aus Gründen der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, schließt das Gesetz dies aber aus, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde. Geklärt werden soll nun, ob Matratzen unter diese Regelung fallen. Falls ja, muss aus Sicht der BGH-Richter geklärt werden, wie eine Verpackung bei Matratzen auszusehen hat, um als Versiegelung zu gelten - und wie ein entsprechender Hinweis auf Erlöschen des Widerrufsrechts aussehen muss.

Grundlage ist die EU-Richtlinie zu Verbraucherrechten. Zur Auslegung gibt es einen Leitfaden der EU-Kommission, der allerdings unverbindlich ist. Demnach könnte für eine Matratze eine Ausnahme vom Widerrufsrecht gelten.

Wenn etwa bei Kosmetik die Versiegelung entfernt werde, sei die Sache eindeutig, sagte die Vorsitzende Richterin - bei Matratzen aber nicht. Diese könnten nach einer Benutzung gereinigt und wieder verkauft werden, wenn auch möglicherweise mit Werteinbußen. „Der Senat sieht sich eigentlich geneigt, das Widerrufsrecht zu bejahen“, sagte die Richterin.

In der Klage des Mannes geht es um die Rückerstattung des Kaufpreises und der Frachtkosten in Höhe von insgesamt gut 1190 Euro. In den Vorinstanzen hatte er Recht bekommen.

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