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BGH-Urteil 140 Quadratmeter sind zu viel für Hartz-IV-Empfänger

Der Bundesgerichtshof hat eine Wohnungskündigung als rechtens bezeichnet, weil der Mieter mit seinen Zahlungen im Rückstand war. Dass die Behörden dem Mann noch Geld schuldeten, ließen die Richter nicht gelten.

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Bundesgerichtshof Quelle: dpa

Der Bundesgerichtshof hat einen Hartz-IV-Empfänger aus Nordrhein-Westfalen in die Schranken gewiesen, der sich gegen den Rauswurf aus seiner 140 Quadratmeter großen Wohnung wehrte.

Das höchste deutsche Gericht für Zivilsachen bestätigte in Karlsruhe die Wohnungskündigung wegen ausstehender Mieten. Der Mann aus Hilden hatte sich auf Zahlungsansprüche gegenüber den Sozialbehörden berufen, die eine derart große Unterkunft mit einer Monatsmiete von 1100 Euro aber nicht akzeptieren wollten.

Die Richter stellten klar, dass auch eine unverschuldete Geldnot nicht vor den Zahlungspflichten schütze. „Geld hat man zu haben“, sagte Richterin Karin Milger mit Blick auf die grundsätzliche Zahlungsverpflichtung von Mietern. Dies stehe zwar nicht im Gesetz, sei aber ein allgemeiner Satz im Mietrecht.

Häufige Irrtümer zum Mietrecht

Der Anwalt des Mieters, Michael Schultz, machte geltend, dass dieser durchaus die Mittel für die Zahlung der Miete gehabt habe - „er kommt nur gerade nicht daran heran“.

Der Mieter hatte rechtzeitig einen Antrag auf Übernahme der Mietkosten bei den Sozialbehörden gestellt, während der ersten sechs Monate jedoch vergeblich auf die Bewilligung gewartet - und daraufhin die Kündigung kassiert.

Für den Vermieter kritisierte Rechtsanwalt Ekkehart Reinelt die Tendenz einer Schieflage im Mietrecht: „Man meint auf allen Ebenen dem armen Mieter helfen zu müssen.“ Für Hilfe seien Polizisten und Hebammen da, die Justiz aber müsse für einen sinnvollen Interessensausgleich sorgen.

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