BGH-Urteil gegen Sparkasse Schallende Ohrfeige für die Banken

Und schon wieder erklärt der Bundesgerichtshof von Banken erhobene Gebühren für unzulässig. Ein harter Tag für deren AGB-Schreiber. Ein guter Tag für die Kunden.

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Poster einer Sparkassen-Reklame in Berlin. Quelle: imago images

Es gibt einen Job, der ist nervenaufreibender als Stuntman, GSG-9-Polizist oder Bundeskanzlerin: AGB-Schreiber in Banken. AGBs das sind diese kryptischen Geschäftsbedingungen, die jeder lesen sollte, keiner liest und in denen sich viel zu häufig kleinere und größere Sauereien zu Lasten der Kunden verbergen. Kleingedruckt, versteht sich.

Der Job könnte ein Vergnügen sein, gäbe es da nicht den Bundesgerichtshof (BGH). Der sitzt in Karlsruhe und hat es sich anscheinend zur Lebensaufgabe gemacht, AGB-Schreibern die Laune zu vermiesen.

Der neueste Streich: Der Sparkasse Freiburg wurde es verboten, eine ganze Palette von Gebühren zu erheben (XI ZR 590/15). Viele davon erhebt die Bank aktuell gar nicht mehr. Aber der BGH sah Wiederholungsgefahr. Es ging unter anderem um eine pauschale Gebühr von fünf Euro für postalische Benachrichtigungen über abgelehnte Überweisungen. Hier habe die Sparkasse Kosten auf Kunden abgewälzt, die nicht direkt mit der eigentlichen Info zur nicht-ausgeführten Überweisung zusammenhänge.

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Auch die Aussetzung oder Löschung eines Dauerauftrags darf nichts kosten. Diese Rechte sind nämlich Teil des Widerrufsrechts  - und das müssen Kunden laut Gesetz kostenfrei ausüben können, befand der BGH. Ähnlich sah es bei der Änderung oder Streichung einer Wertpapierorder aus, die pauschal fünf Euro kosten sollte.

Das Urteil ist das jüngste Kapitel einer langen Geschichte: Da wurden Bearbeitungsgebühren von Verbraucherkrediten (XI ZR 170/13, XI ZR 405/12) genauso gekippt wie Bearbeitungsgebühren von gewerblichen Krediten (XI ZR 233/16). Banken wurde verboten, eine Gebühr zu erheben, wenn nach Verlust oder Diebstahl eine Karte gesperrt wurde und nun eine Ersatzkarte nötig ist (XI ZR 166/14). Ihnen wurde vorgeschrieben, für ein vor Pfändung geschütztes Konto nicht mehr zu verlangen als für ein vergleichbares, nicht geschütztes Standardkonto (XI ZR 260/12, XI ZR 145/12 und XI ZR 500/11). Und, und, und…

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Manchmal, wenn der BGH ausnahmsweise mal zu Gunsten der Banken entscheidet, müssen die AGB-Schreiber trotzdem tapfer sein. So war es im Juli: Da entschied der BGH, dass Banken für per SMS verschickte TAN-Codes (also Freigabecodes für Überweisungen oder andere Aufträge an die Bank) durchaus eine Gebühr verlangen dürfen (XI ZR 260/15). Das Problem war nur: Die AGB-Schreiber der Kreissparkasse Groß-Gerau hatten vorgesehen, dass die Gebühr für jede TAN-SMS anfiel. Das passte den BGH-Richtern nicht. Bei einer nicht-verwendeten TAN, etwa weil eine Überweisung nicht durchgeführt werden kann, dürfe auch die dazugehörige SMS nichts kosten.

Die Gebühr an sich war also zulässig. Die entsprechende Klausel aber unzulässig. Man müsse sich mittlerweile fragen, ob es den Banken je gelingen werde, im Zahlungsverkehr Geschäftsbedingungen zu formulieren, die der BGH nicht letztlich wieder kippen wird, kommentierte das ein Experte für Bank- und Kapitalmarktrecht der Uni Mannheim.

Jedes dieser Urteile hat Folgen. Verbraucher können zu Unrecht verlangte Gebühren zurückverlangen. Zudem fällt es den Banken so schwerer, in Niedrigzinszeiten und dadurch bedingt geringeren Erträgen, wenigstens mit Gebühren gut zu verdienen. Das ist hart. Nicht nur für die AGB-Schreiber, sondern auch für die Bankvorstände.

Vielleicht sollten die einfach umdenken. Statt ein paar Euro Gebühr hier und da, lieber wirklich an die Kunden denken. Innovative Dienstleistungen, kostengünstig, schnell und vielleicht sogar noch digital. Aber - wie war das noch im Sparkassen-Werbespot ?-  wir machen lieber das mit den Fähnchen...

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