
![Unzulässige Blankoschecks beim DatenschutzAuch Google hat nicht umsonst den Ruf ein „Datenkrake“ zu sein. Die von der „Chip“ beauftragten Rechtsexperten fanden bei Google folgenden Passus: „Wir stellen solche Informationen [personenbezogene Daten] unseren Tochtergesellschaften, Partnerunternehmen oder anderen vertrauenswürdigen Unternehmen oder Personen zur Verfügung, die personenbezogene Daten in unserem Auftrag verarbeiten.“ Derart weit gefasste Datenschutzbestimmungen sind mit dem deutschen Datenschutzrecht nicht einmal ansatzweise vereinbar, so die Rechtsexperten. Quelle: dapd](/images/google-gewinne-im-dritten-quartal-um-26-prozent-gestiegen/5807880/5-format10620.jpg)



Der VI. Zivilsenat gab am Dienstag in Karlsruhe dem Internetdienst Sanego Recht, das einem Arzt nicht die Daten eines anonymen Nutzers preisgeben wollte. Ein Arzt aus Schwäbisch-Gmünd hatte gegen das Internetportal Sanego. Dort können Patienten anonyme Bewertungen veröffentlichen, die anderen bei der Arztwahl helfen sollen.
In dem jetzt bis in die höchste Instanz gelangten Rechtsstreit geht es darum, ob der Internet-Anbieter die Identität eines Nutzers preisgeben muss, dessen unzutreffende Vorwürfe die Persönlichkeitsrechte des Arztes verletzt haben. Sanego beruft sich darauf, dass solche Internet-Dienste laut Telemediengesetz anonym bereitgestellt werden müssen. In den beiden Stuttgarter Vorinstanzen hatte der Arzt weitgehend Recht bekommen. Daraufhin legte Sanego in der Frage des Auskunftsanspruchs Revision ein.
„Streitgegenstand ist Auskunft über Name und Anschrift eines Internetnutzers“, erklärte der Vorsitzende Richter Gregor Galke. Die Bewertung des klagenden Arztes habe „unwahre und damit im Grundsatz unzulässige Tatsachenbehauptungen“ enthalten - etwa, dass der Patient drei Stunden im Wartezimmer gesessen habe und dass Patientenakten in Wäschekörben aufbewahrt worden seien.
Der Richter stellte die Frage: Greift der Schutz der Anonymität auch dann, wenn der Nutzer das Portal verwendet, „um in Grundrechte anderer einzugreifen“?