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BGH-Urteil Internet-Portal muss Nutzerdaten nicht weitergeben

Auch, wenn falsche Tatsachen behauptet werden, bleiben Nutzer in einem Bewertungsportal anonym. In einem Grundsatzurteil hat der Bundesgerichtshof den Auskunftsanspruch gegen ein Online-Portal zurückgewiesen.

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Wo Unternehmen zu Datenkraken werden
Apple iPhone 4 Quelle: rtr
Unzulässige Blankoschecks beim DatenschutzAuch Google hat nicht umsonst den Ruf ein „Datenkrake“ zu sein. Die von der „Chip“ beauftragten Rechtsexperten fanden bei Google folgenden Passus: „Wir stellen solche Informationen [personenbezogene Daten] unseren Tochtergesellschaften, Partnerunternehmen oder anderen vertrauenswürdigen Unternehmen oder Personen zur Verfügung, die personenbezogene Daten in unserem Auftrag verarbeiten.“ Derart weit gefasste Datenschutzbestimmungen sind mit dem deutschen Datenschutzrecht nicht einmal ansatzweise vereinbar, so die Rechtsexperten. Quelle: dapd
Google nutzt seine zahlreichen Dienste, um die Interessen der Nutzer zu speichern und so personalisierte Werbung ausliefern zu können. Der wichtigste Indikator für Google, um festzustellen, welche Werbung den Nutzer interessieren könnte, ist bei der Websuche natürlich der eingegebene Suchbegriff - das funktioniert auch ganz ohne Personalisierung. Daneben wird aber beispielsweise auch Werbung in anderen Dienst wie Google Mail personalisiert angezeigt, je nachdem, welche Stichworte ein automatisierter Algorithmus in den E-Mails entdeckt. Insgesamt sammelt Google Daten über alle angebotenen Dienste hinweg - sei es Youtube, Google Mail, Picasa oder die Websuche. Für die personalisierte Werbung werden alle die auf verschiedenen Plattformen gesammelten Daten verknüpft. Welche Informationen Google über Sie gesammelt hat, können Sie als eingeloggter Benutzer unter http://google.de/ads/preferences einsehen - und dort die Cookies auch löschen lassen. Quelle: dapd
Ebenso vernichtend ist das Urteil der Experten zu den Datenschutzbestimmungen von Facebook: „Komplett wirkungslos“, urteilt der Datenschutz-Anwalt Martin Bachmann von der Kanzlei Hild & Kollegen laut „Chip“. Allein schon die Länge der Bestimmungen widerspreche dem im deutschen Datenschutzrecht vorgeschriebenen Transparenzprinzip. Quelle: dapd
Facebook sammelt auch auf externen SeitenFacebook ist dabei auch besonders wissbegierig. So sammelt Facebook nicht nur auf der eigenen Website Daten, sondern auch auf allen, die den „Gefällt mir“-Knopf eingebaut haben. Welche Daten das soziale Netzwerk damit mit auf externen Webseiten sammelt, kommt darauf an, ob der Nutzer Mitglied bei Facebook ist oder nicht. Von Nicht-Mitgliedern wird die IP-Adresse an das Unternehmen übertragen. Diese eindeutige Zahlenkombination bekommt ein Internetnutzer zugewiesen, wenn er sich ins Internet einwählt - sie funktioniert wie das Nummernschild am Auto. Bei deutschen Nutzern werden die letzten Stellen der Ziffernfolge allerdings gestrichen, sodass die Daten anonym sind. Von Mitgliedern wird mehr übertragen: Unter anderem die Seite, auf welcher der Facebook-Knopf geladen wurde, die Uhrzeit und der Browsertyp, den der Surfer nutzt. Ob jemand Mitglied ist, erkennt Facebook an einem Cookie, einer kleinen Textdatei, die beim Einloggen auf seinem Computer gespeichert wird. Abhilfe: Selbst wenn Sie Facebook-Mitglied sind, können Sie sich ausloggen und die Cookies löschen. Dann werden Sie von Facebook wie ein Nicht-Mitglied behandelt und bleiben anonym. Quelle: dpa
Was passiert mit den Daten, die im Internet über mich gesammelt werden?Oft werden die Informationen für Werbung verwendet, die genau auf den jeweiligen Nutzer zugeschnitten ist. Arbeitgeber nutzen das Internet auf der Suche nach Informationen über Bewerber. Die leichtsinnige Preisgabe persönlicher Daten kann aber auch finanzielle Folgen haben. So nutzen Kriminelle immer wieder Kreditkarten-und Bankverbindungsdaten, um illegal Geld abzubuchen. Quelle: dapd
Apps als DatenfalleAuch die Nutzungsbedingungen der beliebten Apps für Smartphones waren in der Vergangenheit Gegenstand heftiger Kritik. So sendet sowohl die iPhone- als auch die Android-Version der beliebten Musik-App Pandora persönliche Angaben wie Alter und Geschlecht des Nutzers sowie Gerätedaten an Online-Werbepartner, wie das "Wall Street Journal " (WSJ) in einem groß angelegten Test bereits im Dezember 2010 herausfand. Beliebte Gratis-Apps wie das iPhone-Spiel Paper Toss sendeten persönliche Informationen von Nutzern an mindestens fünf Werbeunternehmen, berichtete die Zeitung damals. Insgesamt stellten sich von den 101 untersuchten beliebten Mini-Programmen für iPhone und Android-Smartphones 56 als Spione heraus, weil sie die Geräte-ID an Dritte sendeten, ohne dafür die Erlaubnis des Nutzers einzuholen. 74 Apps sendeten den Standort des Geräts. Fünf Softwarehersteller waren besonders wissbegierig und ließen sich gleich noch Informationen zu Alter oder Geschlecht schicken.  Quelle: dpa

Der VI. Zivilsenat gab am Dienstag in Karlsruhe dem Internetdienst Sanego Recht, das einem Arzt nicht die Daten eines anonymen Nutzers preisgeben wollte. Ein Arzt aus Schwäbisch-Gmünd hatte gegen das Internetportal Sanego. Dort können Patienten anonyme Bewertungen veröffentlichen, die anderen bei der Arztwahl helfen sollen.

In dem jetzt bis in die höchste Instanz gelangten Rechtsstreit geht es darum, ob der Internet-Anbieter die Identität eines Nutzers preisgeben muss, dessen unzutreffende Vorwürfe die Persönlichkeitsrechte des Arztes verletzt haben. Sanego beruft sich darauf, dass solche Internet-Dienste laut Telemediengesetz anonym bereitgestellt werden müssen. In den beiden Stuttgarter Vorinstanzen hatte der Arzt weitgehend Recht bekommen. Daraufhin legte Sanego in der Frage des Auskunftsanspruchs Revision ein.

„Streitgegenstand ist Auskunft über Name und Anschrift eines Internetnutzers“, erklärte der Vorsitzende Richter Gregor Galke. Die Bewertung des klagenden Arztes habe „unwahre und damit im Grundsatz unzulässige Tatsachenbehauptungen“ enthalten - etwa, dass der Patient drei Stunden im Wartezimmer gesessen habe und dass Patientenakten in Wäschekörben aufbewahrt worden seien.

Der Richter stellte die Frage: Greift der Schutz der Anonymität auch dann, wenn der Nutzer das Portal verwendet, „um in Grundrechte anderer einzugreifen“?

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