BGH-Urteil Keine Pfändung von staatlich geförderten Riester-Verträgen

Um ganze 172,90 Euro ging es bei einem Rechtsstreit vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Doch das Urteil hat weitreichende Folgen für den Schutz der privaten Altersvorsorge vor dem Insolvenzverwalter.

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Riester: BGH verbietet Pfändung von staatlich gefördertem Vertrag Quelle: dpa

Karlsruhe Verträge für die Riester-Rente sind nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht pfändbar, wenn sie staatlich gefördert wurden. Entscheidend sei, dass die Ansprüche nicht übertragbar sind, begründete der für Insolvenzrecht zuständige IX. Senat am Donnerstag in Karlsruhe einen entsprechenden Beschluss.

In dem Verfahren ging es im Zusammenhang mit der Privatinsolvenz einer Frau um einen Vertrag bei der Allianz-Versicherung, in den nach dem Abschluss im Jahre 2010 zwei Jahre lang Beiträge eingezahlt worden waren. Nachdem die Schuldnerin Beiträge in Höhe von insgesamt 333 Euro gezahlt hatte, stellte sie anschließend der Versicherungsvertrag beitragsfrei.

Solch ein Riester-Renten-Vertrag sieht ein Kündigungsrecht vor. Die Kündigung von Riester-Verträgen ist laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft jederzeit mit einer Frist von maximal drei Monaten zum Quartalsende möglich. Zu beachten ist aber, dass die Zulage und die Steuervorteile zurückgezahlt werden müssen, wenn das Kapital nicht unmittelbar auf einen anderen zertifizierten Riester-Vertrag übertragen wird.

Am 15. April 2014 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Der Insolvenzverwalter, der gegen die Frau klagte, kündigte den Rentenversicherungsvertrag und verlangte die Auszahlung des Rückkaufswertes. Der betrug 172,90 Euro.

Laut den Bundesrichtern hängt der Pfändungsschutz für das in einem Riester-Vertrag angesparte Kapital davon ab, ob die Altersvorsorgebeiträge tatsächlich durch eine Zulage gefördert worden sind. Ausreichend für die Unpfändbarkeit ist, wenn der Altersvorsorgevertrag zu, Zeitpunkt der Pfändung förderfähig war, der Schuldner bereits einen Zulagenantrag für die entsprechenden Beitragsjahre gestellt hatte und die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage vorlagen.

Nachdem zwischen den Parteien streitig ist, ob die Schuldnerin einen Zulageantrag gestellt und eine staatliche Zulage erhalten hat, hat der Senat den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung an das Landgericht zurückverwiesen. Der Insolvenzverwalter war vor dem Amtsgericht Stuttgart mit der Kündigung des Vertrags gescheitert. Das Landgericht Stuttgart entschied anders und sprach ihm ein Kündigungsrecht zu (IX ZR 21/17).

In Deutschland gibt es rund 16,5 Millionen Riester-Verträge. Nach Angaben der Wirtschaftsauskunftei Crifbürgel mussten im ersten Halbjahr 2017 insgesamt 45.145 Privatpersonen Insolvenz anmelden – der niedrigste Stand seit 2005. Für das Gesamtjahr werden rund 88 000 Privatinsolvenzen erwartet. Hauptursache für eine private Insolvenz ist die Arbeitslosigkeit.

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