BGH-Urteil Mieter haben kein Widerrufsrecht bei Mieterhöhungen

Eine Mieterhöhung wird auf einem amtlichen Schreiben angekündigt. Quelle: dpa

Wer zur Miete wohnt, fürchtet solche Post: Mieterhöhung mit Aufforderung zur Zustimmung. Ob eine einmal gegebene Zustimmung zurückgezogen werden kann, hat der Bundesgerichtshof heute verhandelt.

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Mieter können ihre einmal gegebene Zustimmung zu einer schriftlich verlangten Mieterhöhung nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht widerrufen. Schriftlich begründete Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete seien vom Anwendungsbereich des Verbraucherwiderrufs bei Fernabsatzverträgen nicht erfasst, begründete der für Wohnraummietverhältnisse zuständige Zivilsenat am Mittwoch in Karlsruhe seine Entscheidung.

„Das Widerrufsrecht soll Verbraucher vor Fehlentscheidungen schützen“, sagte die Vorsitzende Richterin. Bei einer Mieterhöhung gebe es aber kein Informationsdefizit und keinen zeitlichen Druck, weil der Vermieter frühestens nach Ablauf des zweiten Monats nach Zugang des Mieterhöhungsverlangens auf Zustimmung klagen könne. Innerhalb von zwei Wochen haben Verbraucher beispielsweise bei telefonisch oder über das Internet abgeschlossenen Kaufverträgen oder bei sogenannten Haustürgeschäften ein Widerrufsrecht.

von Kristina Antonia Schäfer

In dem Fall aus Berlin hatte ein Mieter seinem Vermieter - einem Unternehmen, das gewerblich Wohnungen vermietet - die Zustimmung zu einer Mieterhöhung zunächst gegeben, dann aber wieder zurückgezogen. Seine Klage auf Rückzahlung der Erhöhungsbeträge für zehn Monate von insgesamt 1211,80 Euro war bereits in den Vorinstanzen gescheitert.

Aus Sicht des Deutschen Mieterbundes ist die Entscheidung überraschend, denn nach dem Gesetz gelte das Widerrufsrecht auch im Mietrecht. „Der BGH entscheidet, ja, aber nicht für Mieterhöhungen auf die Vergleichsmiete. Das ist widersprüchlich, zumal das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften weiter gilt“, teilte der Sprecher des Mieterbundes, Ulrich Ropertz mit. Unter dem Strich ändere sich in der Praxis im Mieterhöhungsrecht nichts.

„Die heute vom BGH vorgenommene, einschränkende Auslegung des Widerrufsrechts des Wohnraummieters war zwingend erforderlich", erklärt der Mietrechtsexperte und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Roland Maria Schäfer von der Kanzlei GTW Rechtsanwälte in Düsseldorf. "Es war schon zweifelhaft, die Verbraucherrichtlinie in ihrer Umsetzung ins deutsche Recht auch auf das Wohnraummietrecht zu beziehen. Dies hat in der Praxis zu einem erhöhten Aufwand und zahlreichen zusätzlichen Risiken in der Vermietung geführt." Sein Fazit: Mieter sollten Schreiben zur Mieterhöhung genau prüfen und dann entweder akzeptieren oder Einspruch einlegen. "Dafür besteht im Rahmen der gesetzlichen Fristen genügend Zeit“, so Schäfer.

Der Eigentümerverband Haus & Grund hält die Entscheidung für absolut nachvollziehbar. „Erschütternd ist eigentlich nur, dass es einer Entscheidung des BGH bedurfte, um diese durch die Verbraucherrechterichtlinie entstandene Unsicherheit zu beseitigen“, teilte Haus & Grund-Präsident Kai Warnecke mit. „Die privaten Vermieter haben mit Recht die Erwartung, dass solche Fragen bereits beim Gesetzgebungsverfahren eindeutig geklärt werden.“

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