BGH-Urteil Nachzahlungen beim Leasing sind rechtens

Pech gehabt: Unternehmen müssen nicht auf mögliche Leasing-Nachzahlungen hinweisen. Kunden hatten gegen die Volkswagen-Leasing geklagt, weil diese in ihren Verträgen nicht ausreichend über den Restwert informiert habe.

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Der BGH verhandelt über den Restwert von geleasten PKW: Zwei Kunden sehen sich durch eine Klausel in ihren Leasingverträgen über den sogenannten Restwert nicht ausreichend informiert. Quelle: Blumenbüro Holland/dpa/gms

Beim Leasing eines Autos müssen Verbraucher weiterhin mit erheblichen Abschlusszahlungen zum Vertragsende rechnen. Der Bundesgerichtshof (BGH) gab am Mittwoch in letzter Instanz in einem Rechtsstreit der Volkswagen -Leasinggesellschaft Recht. Eine Abrechnung nach dem so genannten Restwert des Autos, wie sie in Standardverträgen vorgesehen ist, bewertete das Gericht in Karlsruhe als zulässig. Zwei Kunden hatten versucht, mit Klagen gegen die Vertragsklausel Zahlungen über Tausende Euro abzuwehren. Das Urteil betrifft viele Autofahrer: Nach Angaben des Bundesverbands Deutscher Leasing-Unternehmen (BDL) entfiel 2012 ein gutes Drittel der insgesamt fast 3,6 Millionen Kfz-Neuzulassungen auf Leasingfahrzeuge.

Beim Leasing wird man nicht Eigentümer des Fahrzeugs, sondern mietet es für eine monatliche Leasingrate und gibt es am Vertragsende an das Leasingunternehmen zurück. Beim Restwert-Leasing wird bereits im Vertrag ein Restwert kalkuliert, zu dem das Fahrzeug nach Rückgabe vom Leasinggeber weiterverkauft werden soll. Wird beim Verkauf des Gebrauchtwagens jedoch ein niedrigerer Erlös erzielt, muss der Leasingnehmer die Differenz selbst bezahlen - oft mehrere Tausend Euro.

Die Anwältin der beiden klagenden Leasingkunden hatte argumentiert, der Vertrag führe den Verbraucher in die Irre. Denn er rechne nicht damit, dass er bei Vertragsende in der Regel noch zusätzlich hohe Zahlungen erbringen müsse. Der Leasingnehmer werde übertölpelt, und der Begriff "Restwert" verschleiere die mögliche Höhe der Zahlung. Eine der Klägerinnen musste nach Rückgabe des Wagens am Ende der dreieinhalb Jahre Leasingzeit für einen Audi A3 noch 7300 Euro zahlen.

Nach Ansicht des BGH sind die Klauseln transparent genug. Demnach "garantiert" der Kunde dem Leasinggeber den Ausgleich des Differenzbetrages, wenn das Auto unter Restwert verkauft werden muss. Dies sei auch für einen juristisch nicht Vorgebildeten eine unmissverständliche Formulierung, meinte der BGH. "Der Leasingkunde kann deshalb gerade nicht davon ausgehen, dass es sich bei dem als Restwert genannten Betrag um den Fahrzeugerlös handelt, der nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge am Ende der Leasingzeit zu erwarten ist", heißt es in dem Urteil. Auch die Mehrwertsteuer müsse der Leasingnehmer zahlen. (Aktenzeichen: VIII ZR 179/13 und VII ZR 241/13).

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