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BGH-Urteil Verbraucher-Widerrufsrecht schützt nicht vor dem Eingehen riskanter Bürgschaften

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs gilt für Bürgschaften nicht das Widerrufsrecht. Dieses ermöglicht etwa, Online-Einkäufe zwei Wochen lang zu retournieren.

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Laut den Richtern in Karlsruhe gibt es ein Widerrufsrecht bei Bürgschaften nicht mehr. Quelle: dpa

Das verbraucherfreundliche Widerrufsrecht, das zum Beispiel beim Einkaufen im Internet oder Vertreter-Besuchen gilt, schützt nicht vor dem Eingehen einer riskanten Bürgschaft.

Das haben die obersten Zivilrichter des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe entschieden. Das 2014 an eine EU-Richtlinie angepasste deutsche Recht schließe diese Möglichkeit bewusst aus, heißt es in dem jetzt veröffentlichten Urteil aus dem September. (Az. XI ZR 219/19)

Die neuen Vorschriften sehen vor, dass Verbraucher „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge“ und sogenannte Fernabsatzverträge 14 Tage lang ohne bestimmten Grund widerrufen können.

Diese Bedenkzeit soll vor Überrumpelung und unüberlegten Käufen oder Vertragsabschlüssen schützen. Das Widerrufsrecht ermöglicht beispielsweise, online gekaufte Waren zwei Wochen lang zu retournieren.

Die 14-Tages-Frist beginnt nur zu laufen, wenn der Verbraucher auch über sein Widerrufsrecht informiert wurde. Andernfalls ist die Rückgabe der Waren auch später noch möglich.

Bürge geht großes finanzielles Risiko ein

Ein Bürge bietet sein eigenes Vermögen als Sicherheit an, damit eine Bank einem anderen einen Kredit gibt, den sie sonst nicht gewähren würde. Das ist mit einem großen finanziellen Risiko verbunden: Kann der andere das Geld nicht zurückzahlen, holt die Bank es sich beim Bürgen. Die Bürgschaft endet erst, wenn der Kredit getilgt ist.

In dem Fall hatte der geschäftsführende Alleingesellschafter eines Unternehmens mit bis zu 170 000 Euro Ende 2015 für die eigene Firma gebürgt. Als diese wenig später in die Insolvenz schlitterte, kündigte die Bank den Kredit und forderte das Geld ein.

Im September 2016 widerrief der Mann die Bürgschaftserklärung, die er nicht bei der Bank, sondern in der eigenen Firma unterzeichnet hatte. Das sei noch möglich, weil er nicht über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.

Laut BGH gibt es ein solches Widerrufsrecht bei Bürgschaften aber nicht mehr. Voraussetzung sei immer, dass der Unternehmer eine entgeltliche Leistung erbringe.

Verträge, die einseitig den Verbraucher verpflichteten, seien nicht erfasst. Das Hamburger Oberlandesgericht, das den Widerruf für wirksam gehalten und die Klage der Bank abgewiesen hatte, muss den Fall nun neu verhandeln.

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