BGH-Urteil Wann Kunden gegen Gaspreis klagen können

Nur weil ein Kunde bisherige Erhöhungen des Gaspreises akzeptiert hat, muss er das nicht bis zum Sankt Nimmerleinstag tun. Bei unrechtmäßigen Steigerungen dürfen Verbraucher klagen - innerhalb gewisser Fristen.

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Euro-Scheine liegen neben einer Gasflamme Quelle: dpa

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat sich am Mittwoch mit den Rechten der Energieversorger und deren Kunden auseinandergesetzt. Der BGH musste entscheiden, welchen Preis der Kunde eines Energieversorgers für Gas zahlen muss, wenn die im Vertrag enthaltene Preisanpassungsklausel unwirksam ist und der Kunde den Preiserhöhungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat. Das Urteil der Richter: Wenn ein Verbraucher Gas von einem Anbieter bezieht, darf er gegen unverhältnismäßige Preiserhöhungen klagen - auch wenn er vorherige Anstiege bezahlt hat. Er muss sich allerdings an eine Frist von drei Jahren halten, binnen der die Klage einzureichen ist (VIII ZR 113/11 und VIII ZR 93/11). Was er einmal hingenommen hat, muss er nicht immer ertragen. Aber: Niemand kann heute noch gegen Erhöhung von 1970 klagen.

Die Fälle

Konkret hatten die Karlsruher Richter über folgende Fälle zu entscheiden: Ein Kläger wollte von einem regionalen Gasversorgungsunternehmen, mit dem seit 1981 ein Vertrag bestand, Rückzahlungen für den Zeitraum Januar 2006 bis September 2008. Das Unternehmen hatte seit 1981 immer wieder die Preise erhöht - und zwar "auf der Grundlage einer unwirksamen Preisanpassungsklausel". Bis Oktober 2008, wo der Kläger den Versorger wechselte, hatte er die Preiserhöhungen akzeptiert und bezahlt. Im Februar 2009 forderte er dann die Rückzahlungen für die Zeit von 2006 bis Herbst 2008. Das zuständige Amtsgericht hatte die Klage damals abgewiesen, das Berufungsgericht ihr überwiegend stattgegeben.

In einem ähnlichen Fall hatte ein Verbraucher von Januar 2004 bis Mitte 2005 die geforderten Abschlagszahlungen seines Versorgers bezahlt. Im Juli 2005 legte der Kunde Widerspruch ein - die Preiserhöhungen seien aufgrund von Sonderklauseln unwirksam. Danach zahlte der Kunde nur noch den zuvor vertraglich vereinbarten Preis und behielt die vom Versorger eingeforderten Erhöhungen ein, zahlte also nur einen Teil der geforderten Summe. Das Amtsgericht hatte der Klage des Verbrauchers teilweise stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung des Gasversorgers hin abgewiesen.

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