Nachdem sich die oberste deutsche Gerichtsbarkeit mit dem Fall befasst hat, gilt also: Die Forderungen der Verbraucher können nicht damit abgebügelt werden, dass sie vor vielen Jahren einen Vertrag zu einem bestimmten Preis abgeschlossen haben. Wenn in diesem Vertrag eine unwirksame Preisanpassungsklausel steht, dürfen die Verbraucher gegen Erhöhungen klagen - solange sie das binnen drei Jahren nach der ersten Erhöhung tun. Doch was gilt als unwirksame Klausel?
Preiskopplung ist kein Grund
Damit beschäftigte sich der BGH bereits mehrfach. So entschieden die Richter beispielsweise 2008 dass die Formulierung: "Der vorstehende Gaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der allgemeinen Tarifpreise eintritt" nicht klar und verständlich ist und deshalb gemäß Paragraph 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam ist. Wenn das im Vertrag steht, muss der Verbraucher Preiserhöhungen nicht hinnehmen. Gleiches gilt, wenn im Vertrag steht: "Der Gaspreis folgt den an den internationalen Märkten notierten Ölpreisen. Insofern ist der Versorger berechtigt, die Gaspreise auch während der laufenden Vertragsbeziehung an die geänderten Gasbezugskosten anzupassen. Die Preisänderungen schließen sowohl Erhöhung als auch Absenkung ein." Grundsätzlich sind alle Preisanpassungsklauseln unwirksam, die sich allein auf die Entwicklung des Ölpreises beziehen (Urteil des BGH, VIII ZR 304/08; VIII ZR 178/08)
Jetzt müssen die Berufungsgerichte nachrechnen, wann die erste Jahresrechnung mit den erhöhte Preisen bei den Betroffenen eingegangen ist und je nach dem, den Klagen statt geben. Mit etwas Glück bekommen die Kläger dann die zu viel bezahlten Beiträge zurück erstattet.