BGH-Urteil zu Schrott-Auto Wo Oldtimer drauf steht, muss auch Oldtimer drin sein

Ein Autokäufer klagt gegen eine Händlerin, weil sein teurer Benz 280 SE durchgerostet und nicht fahrtüchtig war - und bekommt Recht. Der Oldtimer war nicht fachgemäß repariert und die Schäden kaschiert worden.

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Oldtimer mit (Spar)Potenzial
Modell: Messerschmidt "Tiger" 500Bauzeit: 1957-1961Stückzahl: 320Neuwagenpreis: 1.800Zeitwert: 80.000 Quelle: Creative Commons-Lizenz
Modell: Fiat Dino CoupeBauzeit: 1966-1972Stückzahl: 7.651Neuwagenpreis: 13.000Zeitwert: 20.000 Quelle: Presse
Modell: Toyota 2000 GTBauzeit: 1967-1970Stückzahl: 351Neuwagenpreis: 10.000Zeitwert: 250.000 Quelle: wikipedia - gnsin
Modell: Peugeot 404 CabrioletBauzeit: 1962-1968Stückzahl: 10.398Neuwagenpreis: 8.000Zeitwert: 25.000 Quelle: Creative Commons-Lizenz
Modell: Bentley AzureBauzeit: 1995-2003Stückzahl: 1.321Neuwagenpreis: 347.000Zeitwert: 70.000 Quelle: Presse
Modell: Ferrari 512 Berlinetta Boxer (BB)Bauzeit: 1976-1984Stückzahl: 2.323Neuwagenpreis: 22.000Zeitwert: 130.000 Quelle: Creative Commons-Lizenz
Modell: VW Samba-Bus T1Bauzeit: 1951-1959Stückzahl: 6241Neuwagenpreis: 4.300Zeitwert: 80.000 Quelle: wikipedia - kieft

Wenn ein Händler einen Wagen unter Hinweis auf die Oldtimer-Zulassung verkauft, muss das Auto verkehrstüchtig und weitgehend original sein. Eine Rostlaube entspricht nicht den Vorgaben. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Mittwoch in Karlsruhe hervor.

Im vorliegenden Fall bekam ein Oldtimer-Käufer Recht, dessen Wagen wegen massiver Durchrostungen an Radhäusern und Innenschwellern nicht fahrbereit war und deshalb nicht das TÜV-Siegel hätte bekommen dürfen (Aktenzeichen: VIII ZR 172/12 - Urteil vom 13. März 2013).

Der BGH hob ein Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm auf und wies den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück. Das Gericht muss noch Feststellungen zur Schadenshöhe treffen.

Der Kläger hatte von einer Autohändlerin 2005 für 17.900 Euro einen Oldtimer (Daimler Benz 280 SE) erworben. Bei der dem Kaufvertrag zugrundeliegenden „Verbindlichen Bestellung“ war die „positive Begutachtung nach § 21c StVZO (Oldtimer) im Original“ aufgeführt worden.

Tatsächlich bescheinigte ein Gutachter aber zwei Jahre später massive Korrosionsschäden, die nicht fachgemäß repariert und durch starken Auftrag von Unterbodenschutz kaschiert worden seien. Der Kläger verlangte daraufhin die Erstattung der - nach seiner Behauptung - für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Oldtimers erforderlichen Kosten in Höhe von 34.344,75 Euro.

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