Bundesarbeitsgericht Urlaubansprüche Verstorbener gehen auf Erben über

Urlaubstage gehen im Todesfall auf die Erben über Quelle: dpa

Zu Lebzeiten nicht in Anspruch genommene Urlaubstage von gestorbenen Arbeitnehmern kommen den Erben zugute. Arbeitgeber sollten Urlaubsansprüche auf Wunsch auszahlen, rät ein Experte.

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Nach dem Bundesurlaubsgesetz sei der Resturlaub auch dann abzugelten, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers ende, teilte das höchste deutsche Arbeitsgericht am vergangenen Dienstag in einem nun veröffentlichten Urteil mit. Als Bestandteil des Vermögens werde der vor dem Tod nicht mehr in Anspruch genommene Jahresurlaub Teil der Erbmasse, urteilte der 9. Senat in einem Fall aus Nordrhein-Westfalen.

Er bezog sich dabei auch auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom November 2018. Demnach dürfe der Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis verfallen. Der Anspruch auf finanzielle Vergütung gehe auf die Rechtsnachfolger, also die Erben, gestorbener Arbeitnehmer über.

Damit blieb die Revision der Stadt Wuppertal beim Bundesarbeitsgericht erfolglos. Geklagt hatte die Witwe eines als schwerbehindert anerkannten Arbeitnehmers, der am 20. Dezember verstorben war, und zu diesem Zeitpunkt noch Anspruch auf 25 Tage Urlaub hatte (Az.: 9 AZR 45/16). Die Stadt Wuppertal muss der Witwe nun 5857 Euro zahlen. Die Witwe hatte die Auszahlung des Resturlaubs von 25 Arbeitstagen, der ihrem Ehemann zum Zeitpunkt seines Todes noch zustand, verlangt und die Stadt deshalb verklagt. Auch beide Vorinstanzen hatten ihr Recht gegeben.

Arbeitsrechtsexperte Martin Lüderitz von der internationalen Kanzlei Bryan Cave Leighton Paisner in Hamburg, findet das BAG- Urteil nach der EuGH-Entscheidung nur konsequent. Eigentlich sei Urlaub ein sehr persönlicher Anspruch des Arbeitnehmers zum Zwecke der Erholung. Dieser Urlaubsanspruch dürfe nun nicht mehr entfallen, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht nutzen kann. „Folgerichtig haben die Erfurter Richter der Erbin den Ausgleich des Urlaubsanspruchs, einschließlich Sonderurlaubs für Schwerbehinderte und des tariflichen Mehrurlaubs, zugebilligt. Der Anspruch auf bezahlten Urlaub kommt damit einem Vermögenswert gleich, der nicht nach dem Tod des Arbeitnehmers rückwirkend entzogen werden darf“, sagt Lüderitz.  "Arbeitgebern ist zu raten, bestehende Ansprüche auf Aufforderung abzugelten, um eine rechtliche Auseinandersetzung mit den Erben des Verstorbenen zu vermeiden.“

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