Bundesfinanzhof Ein Herrenabend als Betriebsausgabe

Eine Rechtsanwaltskanzlei veranstaltete eine Gartenparty und verbuchte sie als Betriebsausgabe. Das Finanzgericht lehnte den Antrag ab. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs könnte Firmenchefs jedoch erfreuen.

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Eine Gartenparty kann in der Bilanz als gewinnmindernde Betriebsausgabe aufgeführt werden. Quelle: Reuters

München Der Bundesfinanzhof (BFH) hat erfreuliche Nachrichten für Firmenchefs mit Hang zur Gartenparty: Auch eine teure Sause kann unter Umständen bilanziell als gewinnmindernde Betriebsausgabe verbucht werden. Damit hat eine ungenannte Rechtsanwaltskanzlei in einem Streit mit den Finanzbehörden einen Erfolg erzielt, wie aus einer am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung des höchsten deutschen Finanzgerichts in München hervorgeht.

Die Kanzlei hatte sommerliche Gartenpartys mit über 300 geladenen Gästen veranstaltet, Kosten bis zu 22.800 Euro. Anschließend verbuchten die Anwälte diese „Herrenabende“ als gewinnmindernde Betriebsausgabe - was auch die Steuerlast reduziert hätte. Finanzamt und das zuständige Finanzgericht lehnten das ab. Denn im Einkommensteuergesetz heißt es, dass „Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke“ den Gewinn nicht mindern dürfen.

Die Richter am Bundesfinanzhof meinen, dass keineswegs jede Gartenparty unter dieses Abzugsverbot fällt. Vielmehr muss laut BFH-Urteil klar sein, dass die Firma Geld für „überflüssige und unangemessene Unterhaltung und Repräsentation“ ausgegeben hat. Dieser Nachweis fehlte nach Einschätzung des BFH im Urteil der ersten Instanz. Deswegen ist das Urteil nun aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Nun müssen die dortigen Richter herausfinden, ob die „Herrenabende“ sich von gewöhnlichen Gartenfesten unterschieden und mit der Einladung zu einer Segelregatta oder Jagdgesellschaft vergleichbar waren.

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