Bundesfinanzhof Scheidungskosten nicht steuerlich absetzbar

Ehepartner können die Kosten für ein Scheidungsverfahren nicht mehr von der Steuer absetzen. Anders als früher seien diese Ausgaben nicht länger als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

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Zwei getragene Eheringe auf einem zerrissenen Papier. Quelle: dpa

Ehepartner können die Kosten für ein Scheidungsverfahren nicht mehr von der Steuer absetzen. Anders als früher seien diese Ausgaben nicht länger als außergewöhnliche Belastung abziehbar, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil. Scheidungskosten fielen vielmehr unter das 2013 eingeführte Abzugsverbot für Prozesskosten.

Seit der entsprechenden Änderung des Einkommensteuergesetzes seien Aufwendungen für einen Rechtsstreit grundsätzlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastung absetzbar, hieß es. Ausnahmen gebe es nur, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendung Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können.

Auf diese Ausnahmeregelung hatte sich eine Klägerin bei ihrer Scheidung berufen. Anders als das Finanzgericht sah der BFH die Voraussetzungen dafür aber nicht erfüllt. Ein Ehepartner wende die Kosten für eine Scheidung in der Regel nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage auf. Davon könne nur ausgegangen werden, wenn die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen bedroht sei. Bis zur Änderung der gesetzlichen Grundlagen 2013 waren Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden.

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