Bundesgerichtshof Bewertungsportale dürfen Beiträge filtern

Ein Fitnessstudiobetreiberin hatte gegen das Bewertungsportal Yelp geklagt. Der Bundesgerichtshof befand nun: Die Vorauswahl der Bewertungen ist rechtens. Quelle: AP

Das Bewertungsportal Yelp darf die Urteile seiner Nutzer filtern und gewichten. Wenn der Betreiber das kenntlich macht ist die Praktik rechtens, urteilte jetzt der BGH. Das Grundsatzurteil betrifft auch Wettbewerber.

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Internet-Bewertungsportale dürfen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs ihre Bewertungen mit einer automatisierten Software sortieren. Die Anzeige eines Bewertungsdurchschnitts und das Aussortieren von Nutzerbewertungen nach bestimmten Kriterien seien durch die Berufs- sowie Meinungsfreiheit geschützt, erklärte der Bundesgerichtshof am Dienstag. Gewerbetreibende müssten Kritik an ihren Leistungen und die öffentliche Erörterung geäußerter Kritik grundsätzlich hinnehmen. Hintergrund ist die Klage einer Fitnessstudiobetreiberin gegen das Bewertungsportal Yelp, die sich als zu schlecht bewertet empfand. Sie hatte dem Portal vorgeworfen, nicht alle Nutzerbeiträge für seine Gesamtbewertung zu nutzen.

„Der Bundesgerichtshof stärkt mit seiner heutigen Entscheidung die Unabhängigkeit von Bewertungsportalen. Schlechte Noten sind vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt, das gilt auch für die Gewichtung von positiven oder negativen Bewertungen. Wichtig ist aber, dass dies aufgrund nachvollziehbarerer Kriterien erfolgt“, erklärt der IT- und Wettbewerbsrechtsexperte Sebastian Meyer von Brandi Rechtsanwälte in Bielefeld. „Es bringt nichts, gegen negative Bewertungen immer gleich die juristische Keule auszupacken. Sinnvoller ist es, Kunden zu positiven Bewertungen zu motivieren. Bei Hunderten Rückmeldungen pro Tag ist es nachvollziehbar, dass große Portale per Algorithmus Nutzerkommentare filtern und gewichten. Das ist zulässig, haben die Karlsruher Richter jetzt nochmals bestätigt. Unternehmen, die mit dem Gesamturteil nicht zufrieden sind, sollten ihre Kunden dafür gewinnen, die Leistungen besser zu bewerten. Die Meinungsfreiheit lässt sich nicht einfach aushebeln.“

Yelp nutzt eine automatisierte Software, um Beiträge in „empfohlene“ Nutzerbeiträge und in „momentan nicht empfohlene“ zu sortieren. Letztere werden in der Gesamtbewertung eines Unternehmens nicht berücksichtigt. Yelp begründet das damit, Millionen von Beiträgen zu erhalten und mit Hilfe der Software diejenigen heraus zu fischen, „die die Meinung der Yelp-Nutzer am besten wiedergeben“, oder auch gefälschte Beiträge herauszufiltern. Diese Software ziehe dabei mehrere Faktoren in Betracht, wie etwa die Qualität, die Vertrauenswürdigkeit und die bisherige Aktivität eines Nutzers auf Yelp.

Weitreichendes Urteil

Die Klägerin forderte jedoch Schadenersatz von Yelp. Ihre Klage war zunächst vom Landgericht München abgewiesen worden. Das Oberlandesgericht München sah das anders und verurteilte Yelp zu Schadenersatz. Das Bewertungsportal müsse alle Beiträge in die Gesamtbewertung einfließen lassen und dürfe nicht die „momentan nicht empfohlenen“ Bewertungen außen vor lassen. Der Bundesgerichtshof (Az.: VI ZR 496/18) vertrat nun die Auffassung, dass Yelp mit der Gesamtbewertung nicht den Eindruck erwecke, dass es sich dabei um eine Auswertung aller Beiträge handele. Der „unvoreingenommene und verständige Nutzer“ des Bewertungsportals sei in der Lage zu erkennen, wie viele Beiträge die Grundlage für die Gesamtbewertung bildeten und dass sich diese ausschließlich aus „empfohlenen“ Beiträgen zusammensetzte.

Die Entscheidung ist auch übertragbar auf vergleichbare Fälle, in denen gegen Portale und deren automatisierte Bearbeitung und Filterung von Nutzerbewertungen geklagt wurde. Dabei geht es ausdrücklich nicht um die Frage gefälschter oder unzutreffender Nutzerbewertungen. „Die Portalbetreiber müssen Sorge dafür tragen, dass offensichtlich gefälschte oder manipulierte Bewertungen ausgefiltert werden“, betont Meyer. „Sonst haften sie als Störer – etwa wenn ein Kommentar offensichtlich gelogen ist.“ Dafür reiche es, den Betreiber anzuschreiben und berechtigte Zweifel anzumelden. „Das wirkt in der Regel viel schneller, als eine Klage“, ist Meyer überzeugt. „Gekaufte positive Bewertungen werden dagegen systematisch ausgefiltert, und das zu Recht. Das kann auch zu einer schlechteren Einstufung des Unternehmens führen. Dieser Versuchung sollten Anbieter widerstehen und stattdessen nachhaltig darauf setzen, ihre Kunden zu überzeugen.“

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