Bundesgerichtshof BGH bleibt käuferfreundlicher Linie bei Mängeln an der Immobilie treu

Wer nach dem Kauf einer Immobilie Mängel feststellt, kann auch anhand eines Kostenvoranschlags Schadenersatz verlangen. Eine Vorfinanzierung sei dem Käufer nicht zumutbar.

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Der Bundesgerichtshof hat zum Schadenersatz für Immobilienkäufer bei Mängeln am Haus oder der Wohnung geurteilt. Quelle: dpa

Immobilienkäufer können Schadenersatz für Mängel am Haus oder an der Wohnung auch künftig anhand eines Kostenvoranschlags verlangen und müssen nicht selbst mit hohen Summen in Vorleistung treten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Freitag entschieden.

Die zuständigen Richterinnen und Richter bleiben damit ihrer bisherigen Linie treu, obwohl ein anderer BGH-Senat in seinem Rechtsgebiet seit 2018 einen eigenen Weg geht. (Az. V ZR 33/19)

Ob der neue Eigentümer die Arbeiten auch tatsächlich ausführen lässt oder sich mit dem Mangel abfindet, spielt für den Anspruch keine Rolle, wie die Vorsitzende Richterin Christina Stresemann bei der Urteilsverkündung sagte. Eine Vorfinanzierung sei dem Käufer nicht zumutbar.

In dem entschiedenen Fall aus Nordrhein-Westfalen muss der Verkäufer den Käufern einer Wohnung nun knapp 8000 Euro bezahlen, weil es im Schlafzimmer ein Problem mit Feuchtigkeit gibt.

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