Bundesgerichtshof BGH fordert von Unternehmen korrekte Infos zur Verbraucherschlichtung

Unternehmen müssen Verbraucher informieren, ob sie bereit sind, an einer Verbraucherschlichtung teilzunehmen. Eine Angabe nur im Impressum genügt nicht.

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Hintergrund des BGH-Urteils ist eine Klage gegen die Berliner Sparda-Bank. Quelle: dpa

Unternehmen, die eine Internetseite haben und Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden, müssen an beiden Stellen über ihre Bereitschaft zur Teilnahme an einer Verbraucherschlichtung informieren.

Eine Angabe nur im Impressum der Homepage und auf einem separaten Infoblatt reiche nicht, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe nach einer Klage von Verbraucherschützern. Das Urteil wurde am Freitag veröffentlicht. (Az. XI ZR 162/19)

Verbraucher können sich seit 2016 kostenlos an speziell eingerichtete Schlichtungsstellen wenden, wenn sie einen Streit mit einem Unternehmen außergerichtlich klären lassen möchten.

Ein unabhängiger Streitmittler unterbreitet beiden Seiten einen Schlichtungsvorschlag. Das ist schneller und unkomplizierter als ein Gerichtsverfahren.

Unternehmen müssen Verbraucher darüber informieren, ob sie bereit sind, an einer solchen Schlichtung teilzunehmen, oder das sogar müssen. Sind sie zur Teilnahme verpflichtet, ist laut Gesetz außerdem mitzuteilen, welche Schlichtungsstelle zuständig ist.

In dem Fall hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen die Berliner Sparda-Bank verklagt. Dort wurde den Kunden mit den AGB eine „Information zur außergerichtlichen Streitschlichtung“ ausgehändigt, außerdem gab es den Hinweis im Impressum.

Das genügt laut BGH nicht den Anforderungen. Der Gesetzgeber habe gewollt, dass die Information direkt in den AGB und zusätzlich auf der Internetseite stehe.

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