Bundesgerichtshof BGH nimmt Vermieter und Mieter bei Schönheitsreparaturen in die Pflicht

Bisher war ungeklärt, ob bei Schönheitsreparaturen der Vermieter einspringen muss. Die Richter entschieden sich nun für eine Kompromisslösung.

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Wer in eine unrenovierte Wohnung einzieht, darf nicht auf eigene Kosten zum Streichen oder Tapezieren verpflichtet werden. Quelle: dpa

Langjährige Mieter können ihren Vermieter zum Renovieren verpflichten, müssen sich aber an den Kosten beteiligen. Voraussetzung ist außerdem, dass sich der Zustand der Wohnung seit Einzug deutlich verschlechtert hat. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Mittwoch in zwei Fällen aus Berlin entschieden. Das Urteil ist auf alle Mieter übertragbar, die ihre Wohnung in unrenoviertem Zustand bezogen haben. (Az. VIII ZR 163/18 u.a.)

Diese Mieter dürfen nach einem BGH-Urteil von 2015 nicht auf eigene Kosten zu Schönheitsreparaturen wie Streichen oder Tapezieren verpflichtet werden. Entsprechende Klauseln im Mietvertrag können also ignoriert werden.

Bisher war ungeklärt, ob in solchen Fällen der Vermieter einspringen muss. Die Richter entschieden sich nun für eine Kompromisslösung. Die Kosten sollen demnach in der Regel jeweils zur Hälfte von Vermieter und Mieter getragen werden.

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