Bundesgerichtshof BGH verhandelt über Preiserstattung bei stornierten Flügen

Wer einen billigen Flug bucht, bekommt bei einer Stornierung oft kein Geld zurück. Die Rechtmäßigkeit einer solchen Vertragsklausel prüft jetzt der Bundesgerichtshof.

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BGH verhandelt über Preiserstattung bei stornierten Flügen Quelle: dpa

Karlsruhe Darf eine Fluggesellschaft die Erstattung des Ticketpreises bei Rücktritt des Kunden ausschließen? Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Verhandlung am Dienstag in Karlsruhe befasst. Das Urteil sollte am Nachmittag verkündet werden.

Kläger sind zwei Passagiere gegen die Lufthansa, die ihre Flüge von Hamburg in die USA wegen Krankheit rund zwei Monate vor dem Flugtermin im Jahr 2015 abgesagt hatten. Von insgesamt 2766,32 erhielten sie nur 267,12 Euro für nicht verbrauchte Steuern und Gebühren zurück. Vor dem Amts- und Landgericht Köln scheiterten sie. (X ZR 25/17)

Zentraler Punkt des Falls ist die Anwendbarkeit von Paragraf 648 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zum Werkvertrag. Dort ist geregelt, dass ein Unternehmen bei einer Vertragskündigung durch den Kunden den gezahlten Preis einbehalten darf. Das Unternehmen muss die Summe aber zumindest teilweise zurückerstatten, wenn es Kosten spart oder die Leistung an einen anderen Kunden verkauft.

Die Parteien stritten darum, ob die Wahlmöglichkeiten der Fluggäste zwischen verschiedenen Tarifen mit und ohne Erstattung bei Stornierung gültige individualvertragliche Regelungen sind oder als Allgemeine Geschäftsbedingungen gesehen werden müssen, die nicht rechtskonform wären.

Der Vorsitzende Richter sagte, die Rechtsform des Werkvertrags passe für viele Massengeschäfte des Alltags nicht gut, darunter auch für Verkehrsmittel wie Flugzeug oder Bahn. Der Anwalt der Kläger argumentierte, die Fluggesellschaft habe bei einer Stornierung immer noch die Möglichkeit, die Tickets an andere Passagiere zu verkaufen.

Unterstützung kommt vom Reiserechtsexperten des Verbraucherzentrale Bundesverbandes, Felix Methmann. Viele Flüge seien überbucht, die Fluggesellschaften rechneten mit Stornierungen. Die Nachweispflicht müsse bei der Fluggesellschaft liegen, forderte er vor der Verhandlung. „Das kann nicht der Kunde sein, der keine Möglichkeit hat, in das Buchungssystem reinzugucken.“

Der Anwalt der Lufthansa verwies auf die Transparenz der Angebote. Der Kunde müsse sich bewusst für einen Tarif entscheiden und damit für oder gegen eine Rückzahlung des Ticketpreises bei Stornierung. Damit liege eine Individualvereinbarung vor.

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