Bundesverwaltungsgericht Asylbewerber darf Bamf wegen Untätigkeit verklagen

Laut Bundesverwaltungsgericht darf ein Asylbewerber das Bamf wegen Untätigkeit verklagen. Der Fall kam durch eine Bewerberin auf, die 22 Monate warten musste.

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Das Gericht entschied sich in Leipzig in einem Verfahren zulasten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge. Quelle: dpa

Leipzig Asylbewerber können das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) verklagen, wenn das Amt monatelang nicht über ihren Asylantrag entscheidet. Nach drei Monaten habe der Flüchtling das Recht, Untätigkeitsklage gegen das Amt zu erheben, urteilte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstag. (Az.: BVerwG 1 C 18.17)

Konkret ging es um den Fall einer Frau aus Afghanistan, die im Oktober 2014 einen Asylantrag gestellt hatte. Nachdem das Bamf sie 22 Monate lang nicht angehört hatte, erhob die Frau Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht Augsburg.

Die Asylbewerberin habe ein Rechtsschutzbedürfnis, dass die Behörde tätig werde, teilte das Bundesverwaltungsgericht mit. Über den Ausgang des Asylverfahrens müsse das Verwaltungsgericht in einem solchen Fall jedoch nicht entscheiden.

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