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Der Banksafe macht es Erben manchmal schwer

Die zehn skurrilsten Erbschaften
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Aufbewahrt werden sollte es so, dass die Richtigen es finden. Wer sein Testament in den Banksafe legt, macht es Erben schwer – schließlich könnten sie sich ohne Testament kaum als Erben ausweisen und kommen deshalb nicht so einfach an den Safe. Sinnvoll ist es, das Testament beim Nachlassgericht, dem örtlichen Amtsgericht, zu hinterlegen. Das kostet eine geringe Gebühr – für ein Erbe von 200.000 Euro sind es 104 Euro. Gerichtlich und notariell hinterlegte Testamente werden auch im Zentralen Testamentsregister gespeichert, sodass sie schnell gefunden und eröffnet werden können. Ein hinterlegtes Testament sollte in festen zeitlichen Abständen überprüft werden. Wer es ändern möchte, etwa weil er eine Immobilie verkauft hat, kann ein neues hinterlegen und darin das alte Testament widerrufen.

Wer bekommt was?

Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge. Ist der Verstorbene verheiratet und hat Kinder, erbt der Ehepartner zur Hälfte. Ohne Kinder würde er drei Viertel bekommen. Nur wenn die Ehepartner einen Ehevertrag geschlossen haben und darin zum Beispiel Gütertrennung vereinbart haben, kann es zu anderen Quoten kommen.

Neben oder anstelle eines Ehepartners erben per Gesetz die Verwandten, möglichst in direkter Linie. Kinder und Enkel haben Vorrang. Hat der Verstorbene zwei Kinder, erben also diese Kinder. Nur wenn eines der Kinder verstorben ist, erbt dann – falls vorhanden – dessen Kind, also der Enkel des Verstorbenen.

Gibt es überhaupt keine Kinder und Enkel, kommen die vorlaufenden Generationen zum Zuge: Als Erstes die Eltern, alternativ dann Geschwister oder an ihrer Stelle Nichten und Neffen. Falls sich auch so keine Erben ergeben, sind die Großeltern des Verstorbenen, Tanten und Onkel, Cousinen und Cousins an der Reihe.

Beispiele:

  • Stirbt ein Familienvater mit zwei Kindern, erbt seine Frau die Hälfte, die Kinder bekommen jeweils ein Viertel.
  • Stirbt ein kinderloser Ehemann, erhält seine Frau drei Viertel. Sind seine Eltern schon verstorben, dürfen Geschwister das verbleibende Viertel unter sich aufteilen.

Oft entspricht die gesetzliche Erbfolge nicht dem eigentlich Gewünschten. Dann ist ein Testament nötig. Zwei Gruppen können darin bedacht werden:

  • Wer einen bestimmten Gegenstand – vom Schmuckstück bis zur Immobilie ist alles möglich – vermacht bekommt, ist Vermächtnisnehmer, kein Erbe. Er hat nur Anspruch auf den vermachten Gegenstand.
  • Wer als Erbe eingesetzt wird, bekommt die komplette Erbmasse oder einen Teil davon. Erben übernehmen nicht nur Vermögen und alle Rechte des Verstorbenen, sondern auch seine Schulden.

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