Das optimale Testament Leichtes Erbe - Mein letzter Wille geschehe

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Vermurkste Erbschaftssteuer

Die Top-Erbrechtler bilden den fünften Teil der Serie, in der die Wirtschaftswoche Deutschlands beste Anwälte auswählt. Hier die Auswahlmethode, die Jury und die ausgewählten Top-Anwälte für Erbrecht.

Die Erbschaftsteuer wurde zuletzt mehrfach reformiert, doch auch die aktuelle Rechtslage dürfte nicht lange Bestand haben. 2012 hat der Bundesfinanzhof (BFH) Kritik an Steuerschlupflöchern geübt, durch die Erblasser ihr privates Vermögen in steuerbegünstigtes Betriebsvermögen verwandeln können (II R 9/11). Der BFH hält die geltende Rechtslage für verfassungswidrig. „Diese Regelungen hätten so nie Gesetz werden dürfen“, sagt Claus Steiner, Erbrechtsanwalt aus Wiesbaden. Für ihn ist das „gesetzgeberischer Murks“.

Nun soll das Bundesverfassungsgericht entscheiden, aber das könnte noch Jahre dauern. Einige Steuerschlupflöcher sollten mit dem Jahressteuergesetz 2013 geschlossen werden, doch das hängt noch zwischen Bundestag und Bundesrat. Zur Sicherheit ergehen vorerst alle Erbschaftsteuerbescheide vorläufig, sodass Steuertrickser nachträglich belangt werden könnten.

Die meisten Erben müssen allerdings schon jetzt keine Steuern zahlen. Es reicht, Freibeträge und einige Spezial-Regeln, etwa für Immobilien, geschickt zu nutzen. Beispiel: In einer Familie mit zwei Kindern verstirbt der Mann als Erstes. Vererbt er der Ehefrau das Haus, in dem beide gemeinsam gewohnt haben, fällt darauf überhaupt keine Steuer an. Dafür muss aber die Frau dort wenigstens zehn Jahre nach seinem Tod wohnen bleiben oder daran zwingend gehindert sein, etwa weil sie in ein Pflegeheim muss. Diese Befreiung gilt unabhängig vom Wert des Hauses.

Steuerfreie Immobilie

Die erbenden Ehepartner von Mietern sind damit steuerlich deutlich schlechter gestellt: Liegt das Vermögen auf dem Konto und steckt nicht in der Villa, muss der Ehepartner viel eher Erbschaftsteuer zahlen. „Diese Regelung verstößt eindeutig gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes“, sagt Anwalt Steiner. Anstelle der Steuerbefreiung von Immobilien fordert er, den Grundfreibetrag für Ehepartner von 500.000 auf 1,5 Millionen Euro anzuheben.

Zusätzlich zur steuerfreien Immobilie kann die Frau bislang diesen Freibetrag von 500.000 Euro ausschöpfen, etwa mit geerbtem Bargeld, einem Wertpapierdepot oder Gold. Weitere 256.000 Euro stehen ihr als Versorgungsfreibetrag zu, um daraus ihr Auskommen im Alter zu bestreiten. Dieser Betrag wird jedoch gekürzt, wenn sie nach dem Todesfall eine Witwenrente bekommt. Diese vorteilhaften Steuerregeln für Eheleute gelten auch für eingetragene Lebenspartner.

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