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Dienstreisezeit ist Arbeitszeit„Durch Dienstreisen entstehen Überstunden“

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil die beruflich bedingte Reisezeit als Arbeitszeit gewertet. Arbeitsrechtsexperte Frank Weberndörfer erklärt, welche Folgen das für Unternehmen und Arbeitnehmer hat.Andreas Toller 18.10.2018 - 19:24 Uhr

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil klargestellt: Die Fahrt- oder Flugzeit auf Dienstreisen zählt zur Arbeitszeit und muss als solche vergütet werden.

Foto: imago images

WirtschaftsWoche: Der Fall am Bundesarbeitsgericht war speziell. Ist das Urteil überhaupt auf alle Angestellten anwendbar, die auf Dienstreisen gehen?
Frank Weberndörfer: Der verhandelte Fall war tatsächlich exotisch, weil der klagende Mitarbeiter für seinen Flug nach China erst ein Business-Class-Upgrade beanspruchte und dadurch auch noch einen Umweg über Dubai fliegen musste, der seine Reisezeit erheblich verlängerte. Aber das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil klargestellt, dass die Zeit im Flugzeug, die ein Economy-Flug bis zum Zielort benötigt, im Regelfall als Arbeitszeit zu bewerten und grundsätzlich auch so zu vergüten ist – unabhängig davon, ob der Mitarbeiter während des Fluges arbeitet oder schläft. Die Reisezeit bei Dienstreisen ist demnach als Arbeitszeit zu werten, ganz gleich, was der Mitarbeiter währenddessen macht. Wenn man also genauer hinsieht, hat das Urteil das Potenzial, die bisherige Rechtsprechung zu ändern. Denn grundsätzlich entstehen durch die langen Dienstreisen zunächst Überstunden.

Bundesarbeitsgericht

Dienstreisen zählen zur Arbeitszeit

Können Angestellte jetzt noch nachträglich Geld für ihre Reisezeiten verlangen?
Noch liegt die Urteilsbegründung nicht vor. Ich rechne mit einigen Einschränkungen, etwa für leitende oder höher vergütete Angestellte, die jedenfalls nach der bisherigen Rechtsprechung ohne ausdrückliche Regelung regelmäßig keine Vergütung von Überstunden beanspruchen konnten. Vielleicht muss auch die übliche Fahrtzeit für den Weg zur Arbeitsstätte abgezogen werden. Ich erwarte, dass die Urteilsbegründung das präzisiert. Aber grundsätzlich müssten normal vergütete Angestellte noch bis zur üblichen Verjährung von drei Jahren oder nach den vertraglich vereinbarten Verfallsfristen für derlei Ansprüche – in der Regel drei Monate – noch Überstunden aus ihren Reisezeiten geltend machen können.

Zur Person
Dr. Frank Weberndörfer ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und leitet als Partner die Arbeitsrechtspraxis der Kanzlei Norton Rose Fulbright am Standort Hamburg. Er berät große und mittelständische Unternehmen und verfügt insbesondere über umfangreiche Erfahrung in den Bereichen Restrukturierung und Betriebsübergänge, Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen, Betriebsverfassungsrecht, Kündigungsschutz, in der Gestaltung von Arbeitsverträgen und in Vergütungsfragen.

Kommen da auf die Unternehmen hohe Forderungen zu?
Viele Unternehmen haben das Thema Dienstreisen und Überstunden bereits intern geregelt. Außerdem dürfte ein Großteil der etwaigen Nachzahlungsansprüche bereits verfallen sein. Dennoch: Sobald die Urteilsbegründung vorliegt, sollten sie ihre bisherigen Regelungen und Betriebsvereinbarungen auf den Prüfstand stellen.

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