Doppelbesteuerung der Rente Durchgerechnet: So viel versteuern Rentner wohl zu viel

Quelle: imago images

Zwar hat der Bundesfinanzhof in zwei Verfahren gegen die wegen möglicher Doppelbesteuerung klagenden Rentner entschieden. Doch weil er strenge Vorgaben machte, müssen viele künftige Rentner nun entlastet werden, teils um über tausend Euro pro Jahr.

  • Teilen per:
  • Teilen per:

Die Aufregung war der Vorsitzenden BFH-Richterin Jutta Förster anzumerken, mehrfach verhaspelte sie sich bei der Urteilsverkündung in einem ersten Verfahren (X R 33/19) zur möglichen Doppelbesteuerung bei der Rente. Auf den ersten Blick verkündete sie dann und auch im folgenden Verkündungstermin (X R 20/19) eine Niederlage für die Rentner. Denn in beiden Fällen wurden die Klagen abgewiesen, die Revision der Rentner wurde als unbegründet zurückgewiesen: Es läge keine doppelte Besteuerung vor, teilte Förster mit. 

Gleichzeitig, und das ist die eigentliche Nachricht, verkündete sie aber einen Sieg für die künftigen Rentnerinnen und Rentner. Denn der Bundesfinanzhof legte erstmals im Detail fest, wie eine Doppelbesteuerung rechnerisch erfasst werden muss. Diese Regeln führen dazu, „dass künftige Rentnerjahrgänge in mehr Fällen von einer doppelten Besteuerung betroffen sein werden, als die Finanzverwaltung meint“, wie Förster ausführte. Dabei gilt, wie Förster selbst angab: Selbstständige werden häufiger von einer Doppelbesteuerung betroffen sein als Arbeitnehmer, weil ihnen in der Zeit vor 2005 überhaupt kein steuerfreier Rentenbeitrag zustand, also ihr kompletter Rentenbeitrag nicht steuermindernd berücksichtigt worden ist. Männer werden häufiger betroffen sein als Frauen, weil ihre statistische Lebenserwartung kürzer ist und sie im Alter damit weniger Rente steuerfrei erhalten können. Unverheiratete werden eher betroffen sein als Verheiratete, weil bei Letzteren auch eine mögliche Hinterbliebenenrente angesetzt wird.

Vor allem aber gilt: Bei künftigen Rentnern, vor allem heutigen Endvierzigern, die um 2040 in die Rente starten, dürfte in den allermeisten Fällen von einer unzulässigen Doppelbesteuerung auszugehen sein, unabhängig vor den vorher genannten Faktoren. Dabei kann es durchaus um über tausend Euro weniger Steuern pro Jahr gehen.



Hier wird die Bundesregierung die Steuerregeln wohl anpassen müssen, weil von einer massenhaften Doppelbesteuerung auszugehen ist. Der Finanzmathematiker Werner Siepe, Experte für die Doppelbesteuerung der Rente, erwartet, dass der Übergang zur vollständigen nachgelagerten Besteuerung zeitlich gestreckt wird. So könne dann die vollständige Steuerpflicht der Rente womöglich von derzeit 2040 auf 2070 verschoben werden, wie er in einer ersten Reaktion auf die Urteile des BFHs mitteilte.

Einer, der früh gegen die doppelte Rentenbesteuerung aktiv geworden war, ist der FDP-Bundestagsabgeordnete und Obmann im Finanzausschuss Markus Herbrand. Er griff die Regierung in Folge der Entscheidungen des BFHs scharf an. Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) habe „die bekannten Probleme der Rentenbesteuerung wider besseren Wissens knallhart ignoriert und bekommt jetzt vom obersten Finanzgericht die Quittung. Die Urteile offenbaren, dass die Besteuerung von Rentnern fehlerhaft ist. Eine Katastrophe mit Ansage für die Bundesregierung, die bei dem Thema seit Jahren den Kopf in den Sand gesteckt hat“, so Herbrand gegenüber der WirtschaftsWoche. 

Der FDP-Steuerexperte erwartet nun eine Kaskade von Einsprüchen und Gerichtsverfahren: „Die Rentnerinnen und Rentner dürfen nicht bei der Rentenbesteuerung vom Vater Staat zu Unrecht benachteiligt werden.“ Es brauche jetzt ein Umdenken in den anderen Parteien, damit der Gesetzgeber in der gebotenen Ernsthaftigkeit auf die Problematik reagiert. Daher habe Herbrand die BFH-Urteile auf die Tagesordnung des zuständigen Finanzausschusses gesetzt.

Bundesfinanzministerium kündigt Reform an

Das Bundesfinanzministerium kündigte derweil schon an, dass es die Rentenbesteuerung in der kommenden Wahlperiode ändern wolle. Staatssekretär Rolf Bösinger sprach von einer möglicherweise vorgezogenen vollen Steuerbefreiung der Rentenbeiträge als Lösung. Diese könne dann schon früher als erst 2025, wie bisher vorgesehen, erfolgen. 

Dieses Jahr dürfen auf Basis der bisherigen Regeln 92 Prozent der Rentenbeiträge, auf Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil zusammen bezogen, steuerlich verrechnet werden. Angesichts des absehbaren Umfangs der Doppelbesteuerung künftiger Rentner dürfte eine Anhebung dieses Anteils daher allerdings kaum reichen. Selbst wenn die Rentenbeiträge schon 2021 voll steuermindernd berücksichtigt würden, könnte die Summe an nicht steuermindernd berücksichtigten Beiträgen damit bis 2025 um maximal rund 3200 Euro sinken (jeweils beim Rentenhöchstbeitrag). 

Das jedoch reicht bei Weitem nicht. Finanzmathematiker Siepe hat für die WirtschaftsWoche auf Basis der Vorgaben des Bundesfinanzhofs berechnet, wie viel Rente je nach Jahr des Rentenbeginns einer Doppelbesteuerung unterliegt (siehe Grafik). Dabei ist er von 20 Jahren Lebenserwartung ab 65 Jahren ausgegangen und einem Rentenstart mit 65, die genutzten Berechnungswerte stützen sich auf den Rentenversicherungsbericht 2020 der Bundesregierung. Ein Rentner mit 45 Jahren Durchschnittsverdienst würde bei Rentenstart 2040 demnach auf Basis der aktuellen Regeln über 50.000 Euro Rente zu viel versteuern. Ein Gutverdiener, der 40 Jahre lang den Höchstbeitrag eingezahlt hat, würde beim Start einer Rente 2040 (hier als abschlagspflichtige Frührente) sogar rund 83.000 Euro zu viel Rente versteuern. Dieser Umfang verdeutlicht den Handlungsbedarf.



Zwar sah der Bundesfinanzhof keinen Grund, die Rentenbesteuerung insgesamt als nicht verfassungsgemäß anzusehen. Aber dies gelte nur solange, wie die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts eingehalten würden. Dieses hatte schon im Jahr 2002 vorgegeben, dass die Steuerregeln so gestaltet sein müssen, „dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird“ (2 BvL 17/99). Eine Doppelbesteuerung wird dann angenommen, wenn die Summe der steuerfrei gestellten Renten im Alter geringer ist als die während des Erwerbslebens gezahlte Summe an Rentenbeiträgen, die das Finanzamt nicht steuermindernd berücksichtigt hatte.

Dies war beim Übergang zur nachgelagerten Besteuerung der Rente strittig. Nachgelagerte Besteuerung heißt, dass die Rentenbeiträge voll steuermindernd berücksichtigt werden, während die späteren Renten voll steuerpflichtig sind. Also in Sachen Rente: keine Steuer jetzt, dafür volle Steuer später. Dagegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Rentner profitieren sogar, weil ihre Steuersätze im Alter meist niedriger sind als während des Erwerbslebens. Der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung erfolgt in Deutschland aber schrittweise: Rentenbeiträge werden erst ab 2025 zu 100 Prozent steuermindernd angesetzt; die Renten sind ab Rentenbeginn 2040 voll steuerpflichtig.

Im Zusammenspiel beider Zeitpunkte ergeben sich Probleme. Denn die 2040 startenden Rentner (Geburtsjahrgang 1973) bekommen bis 2024 ihre Rentenbeiträge noch nicht voll steuermindernd berücksichtigt, müssen aber bereits die volle Rente versteuern, lebenslang.

Genau das könnte auf eine Doppelbesteuerung hindeuten. Bei den 2040 startenden Rentnern wäre die Summe der steuerfrei gestellten Renten im Alter auf den ersten Blick gleich null; gleichzeitig wären hohe Rentenbeitragssummen nicht steuermindernd berücksichtigt worden. Damit kommt es darauf an, wie beide Summen berechnet werden.

Der Bundesfinanzhof setzte dafür nun die Regeln fest. Für den steuerfreien Rentenzufluss gilt:

  • Als Teil der steuerfreien Rentensumme zählt der jährliche Rentenfreibetrag. Dies war unstrittig. Er muss mit der statistischen Lebenserwartung zu Rentenbeginn multipliziert werden. Ebenfalls mitgerechnet werden muss bei verheirateten Rentnern aber auch der mögliche Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, auf Basis der statistischen Lebenserwartung des Partners. Eine Berücksichtigung dieses Anspruchs galt vor der Entscheidung eher als unwahrscheinlich. 
  • Nicht dazu zählt der jährliche Grundfreibetrag, derzeit 9744 Euro im Jahr. Damit konnte sich des Bundesfinanzministerium in diesem Punkt nicht durchsetzen. Eine Berücksichtigung des Grundfreibetrags als steuerfreier Rentenzufluss hätte in vielen Fällen dazu geführt, dass eine Doppelbesteuerung verworfen worden wäre.
  • Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in der Rentenphase werden ebenfalls nicht als steuerfreier Rentenzufluss angesehen. Dies ist eine wesentliche Grundsatzentscheidung, denn wenn der BFH die von der Rente einbehaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als steuerfreie Rentenanteile gewertet hätte, wäre in vielen Fällen nicht von einer Doppelbesteuerung auszugehen gewesen.
  • Gleiches gilt für steuerliche Pauschbeträge, etwa 102 Euro im Jahr bei Rentnern. Auch diese gelten nicht als steuerfreier Rentenzufluss.

Für die Berechnung der Summe an Rentenbeiträgen, die nicht als steuermindernd berücksichtigt worden sind, gilt:

  • Es müssen die Zeiträume vor und nach Einführung des Alterseinkünftegesetzes 2005 betrachtet werden.
  • Beim Recht vor 2005 gilt: Damals wurden Vorsorgeaufwendungen, auch die Rentenbeiträge in einem allgemeinen Steuertopf erfasst und dann aber nur gedeckelt auf einen Höchstbetrag steuerlich verrechnet, also vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Dies erschwert es nun, festzustellen, wie viel des gezahlten Rentenbeitrags steuermindernd berücksichtigt worden ist. Dafür stellte der BFH nun Vorgaben auf: Innerhalb des einheitlichen Steuerhöchstbetrages werden die gesetzlichen Sozialversicherungssparten vorrangig betrachtet, zwischen den verschiedenen Sparten gelten diese als gleichrangig. Bei Privatversicherten ersetzen vergleichbare Absicherungen die jeweilige gesetzliche Version. Faktisch heißt das also, dass der auf die Rentenbeiträge entfallende Anteil an den Gesamtsozialabgaben bezogen auf den steuerlichen Höchstbetrag als steuermindernd berücksichtigt gilt.
  • Ab 2005 ist die Berechnung einfach, hier wird der steuerlich verrechnete Rentenbeitrag angesetzt. Der steuerfreie Anteil steigt Jahr für Jahr, erst ab 2025 wird der Rentenbeitrag nach den aktuellen Regeln voll steuermindernd berücksichtigt.
  • Es wird der volle Rentenbeitrag angesetzt; ein Abschlag für andere Leistungen, wie Reha, wird nicht vorgenommen. Einen solchen Abschlag hatte das BMF gefordert; auch er hätte seltener zu einer Doppelbesteuerung geführt. Der BFH hält eine Aufteilung aber nicht für praktikabel. Obwohl mit dem Rentenbeitrag also nicht nur der Anspruch auf eine Altersrente erworben wird, sondern eben auch andere Absicherung, muss bei der Berechnung einer möglichen Doppelbesteuerung der Gesamtbeitrag herangezogen werden.
© Handelsblatt GmbH – Alle Rechte vorbehalten. Nutzungsrechte erwerben?
Zur Startseite
-0%1%2%3%4%5%6%7%8%9%10%11%12%13%14%15%16%17%18%19%20%21%22%23%24%25%26%27%28%29%30%31%32%33%34%35%36%37%38%39%40%41%42%43%44%45%46%47%48%49%50%51%52%53%54%55%56%57%58%59%60%61%62%63%64%65%66%67%68%69%70%71%72%73%74%75%76%77%78%79%80%81%82%83%84%85%86%87%88%89%90%91%92%93%94%95%96%97%98%99%100%