Doppelbesteuerung Ist die Renten-Besteuerung verfassungswidrig?

Umlenken bei der Rentenbesteuerung? Quelle: Getty Images

Die Besteuerung der Renten wird schrittweise umgestellt. Nun gehen selbst Finanzrichter davon aus, dass es dabei nicht mit rechten Dingen zugeht. Vor allem künftige Rentner würden verfassungswidrig doppelt besteuert.

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Bis 2040 wird die Besteuerung der Renten nach und nach umgestellt. In Zukunft sind Rentenbeiträge komplett steuerfrei, Renten dafür voll steuerpflichtig. Soviel steht fest. Streit gibt es allerdings darüber, ob der Übergang zu den neuen Regeln fair ist. Kritiker vermuten eine unzulässige Doppelbesteuerung. Die Berichterstattung der WirtschaftsWoche hierzu hat auch im Berliner Bundestag bereits zu heftigen Debatten geführt. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, müssen Rentner wenigstens so viel Rente steuerfrei erhalten, wie sie an Beiträgen steuerpflichtig gezahlt haben. Diese Bedingung hatte das Bundesverfassungsgericht vorgegeben (2 BvL 17/99). Unklar war bislang noch, wie dabei gerechnet wird. Nun scheinen die Rechenregeln aber derart festgelegt zu werden, dass häufig von einer unzulässigen Doppelbesteuerung ausgegangen werden kann.

Um das zu verstehen, braucht es etwas Vorwissen. Denn nur auf den ersten Blick wirkt die Berechnung simpel. Jeder Beitragszahler muss einen Teil der Rentenbeiträge bislang noch steuerpflichtig einzahlen, also aus dem versteuerten Einkommen. Dieses Jahr zum Beispiel sind das 12 Prozent des Gesamtrentenbeitrags (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil). Dieser Anteil sinkt. Nächstes Jahr sind es noch 10 Prozent. Erst 2025 fließt der Rentenbeitrag voll aus dem unversteuerten Einkommen, der steuerpflichtige Anteil ist von da an also null. Für jeden Rentner lässt sich so ausrechnen, wie viel an Beiträgen er bis 2025 aus dem versteuerten Einkommen eingezahlt hat. So weit, so gut.

Gemäß der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts müssen Rentner nun wenigstens genau so viel Rente, wie sie steuerpflichtig eingezahlt haben, steuerfrei erhalten. Damit stellt sich die Frage, wie viel Rente jemand steuerfrei erhalten wird. Weil vorab nicht feststeht, wie lange jemand leben wird, wird dabei auf die statistische Rest-Lebenserwartung ab Rentenbeginn geschaut. Über diese Zeitspanne muss dann die steuerfrei ausgezahlte Rente aufsummiert werden.

Doch was zählt alles zur steuerfreien Rente? Das ist die Kernfrage, um die sich der ganze Streit dreht. Nach der strengsten Definition ist die steuerfreie Rente nur der Betrag, den ein Rentner steuerfrei ausgezahlt bekommt, auch Rentenfreibetrag genannt. Wer zum Beispiel 2020 neu in Rente startet, kann bis ans Lebensende jedes Jahr 20 Prozent der ersten vollen Jahresrente steuerfrei erhalten. Beträgt die erste volle Jahresrente zum Beispiel 18.000 Euro, blieben lebenslang 3600 Euro an Rente pro Jahr steuerfrei (Rentenfreibetrag). Bei einer weiteren Lebenserwartung von zum Beispiel 17 Jahren ab Rentenstart läge die Summe der steuerfreien Renten dann bei 61.200 Euro (17 multipliziert mit 3600 Euro Rentenfreibetrag). Hätte dieser Rentner mehr als 61.200 Euro steuerpflichtig an Beiträgen gezahlt, würde das für eine Doppelbesteuerung sprechen. Wäre es weniger gewesen, wäre die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts erfüllt.

Bislang rechnet aber zum Beispiel die Bundesregierung anders. Möglich sind nämlich auch sehr viel weitere Definitionen der steuerfreien Rente. Denn auch Rentner profitieren von steuerlichen Vergünstigungen, etwa: Ein Einkommen bis zum Grundfreibetrag (dieses Jahr 9168 Euro) bleibt steuerfrei. Außerdem können die Rentner ihre Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, rund 11 Prozent der Rente, steuerlich absetzen. Teilweise werden solche Vergünstigungen als Teil der steuerfreien Rente betrachtet.

Bei unserem Beispielrentner mit 17 Jahren Rest-Lebenserwartung würde die steuerfreie Rentensumme dann deutlich steigen. Die genaue Berechnung wird hier komplexer, weil der Grundfreibetrag Jahr für Jahr steigt und der Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag von der ebenfalls steigenden Rentensumme abhängt. Nehmen wir als groben Richtwert aber die aktuell absehbaren Werte. Dann kämen hinzu: 17 mal der Grundfreibetrag, also 9168 Euro, macht knapp 156.000 Euro. Und 17 mal der absetzbare Krankenkassenbeitrag, rund 11 Prozent von 18.000 Euro Bruttorente (macht 1980 Euro), also in Summe 33.660 Euro. Allein durch die sehr viel weitere Definition läge die Summe der steuerfreien Renten jetzt plötzlich bei über 250.000 Euro (61.200 Euro an Rentenfreibeträgen + 156.000 Euro an Grundfreibeträgen + 33.660 Euro an Krankenkassenbeiträgen), statt vorher nur 61.200 Euro. Mit dieser Definition der steuerfreien Rente könnte eine Doppelbesteuerung quasi immer ausgeschlossen werden.

Umstrittene Definition der steuerfreien Rente

Doch die weit gefasste Definition der steuerfreien Rente ist hoch umstritten. Kritiker bemängeln, dass zum Beispiel der steuerliche Grundfreibetrag jedem Steuerzahler zusteht und gar nichts mit der Rente zu tun hat. Auch die steuerliche Absetzbarkeit der Krankenkassenbeiträge sei eine verfassungsrechtliche Vorgabe, keine Begünstigung von Rentnern. Ihrer Ansicht nach dürften diese Posten daher nicht mitgezählt werden.

Und dieser strengeren Ansicht scheinen sich nun Finanzrichter anzuschließen. So erkannte das Finanzgericht Baden-Württemberg in einem noch unveröffentlichten Urteil im konkreten Fall zwar keine verfassungswidrige Doppelbesteuerung. Viel wichtiger ist aber, wie die Richter rechneten: Denn auch sie gingen nur vom steuerfreien Rentenfreibetrag aus, multipliziert mit der statistischen Rest-Lebenserwartung (8 K 3195/16, Revision möglich). Das Finanzamt hingegen hatte in diesem konkreten Fall noch viele andere Posten der steuerfreien Rentensumme zuschlagen wollen.

Zwar ist die Entscheidung eines Finanzgerichts nicht mehr als eine Einzelfallentscheidung. Daraus kann noch keine allgemeine Richtschnur abgeleitet werden. Doch es gibt eine weitere, hochrangige Stimme: Egmont Kulosa. Der Name dürfte in der Öffentlichkeit kaum bekannt sein, Kulosa ist aber nicht irgendwer. Er arbeitet am höchsten deutschen Finanzgericht, dem Bundesfinanzhof (BFH). Dort ist er Stellvertreter des Vorsitzenden am für Alterseinkünfte und Altersvorsorge zuständigen X. Senat. Und er hat sich aktuell dem Lager zugeschlagen, das eine sehr strenge Definition der steuerfreien Rente vornimmt. So zählt er in einem aktuellen Gesetzeskommentar, neben dem steuerlichen Rentenfreibetrag, nur noch einen jährlichen Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro zur Summe der steuerfreien Renten. Alle anderen Posten – wie den Grundfreibetrag oder die Krankenkassenbeiträge – hingegen explizit nicht.

Und damit ist das Ergebnis, zu dem Kulosa kommt, eindeutig: „Es bedarf keiner komplizierten mathematischen Übungen, um bei den Angehörigen der heute mittleren Generation, die um das Jahr 2040 in den Rentenbezug eintreten werden, eine Zweifachbesteuerung nachzuweisen.“ Für alle Rentner, die bis 2015 in Rente gingen, sei eine Doppelbesteuerung noch auszuschließen. Dann aber werde es kritisch. „Spätestens wenn ganze Rentnerkohorten in die doppelte Besteuerung hineinwachsen, wird daher eine gesetzliche Neuregelung erforderlich sein“, schreibt Kulosa. Die Verfassungswidrigkeit erscheine evident. Viel deutlicher geht es nicht.

Tatsächlich ist eine unzulässige Doppelbesteuerung bei dieser strengen Definition sicher. Denn Jüngere, die erst 2040 oder danach in Rente starten, werden ihre späteren Renten komplett, also zu 100 Prozent, versteuern müssen. Ihre Rentenbeiträge zahlen sie aber noch nicht komplett aus dem unversteuerten Einkommen. Aktuell werden die Beiträge zu 88 Prozent verrechnet, bis maximal 24.305 Euro bei Alleinstehenden. Erst von 2025 an fließen die Beiträge voll aus dem unversteuerten Einkommen. Die ab 2040 startenden Rentner hätten demnach bei strengster Definition überhaupt keinen steuerfreien Rentenzufluss mehr, aber gleichzeitig bis 2025 noch Beiträge aus dem versteuerten Einkommen gezahlt.

Der Finanzmathematiker und Rentenexperte Werner Siepe setzt sich seit Jahren für eine Lösung der aus seiner Sicht unzulässigen Doppelbesteuerung ein. Er hat auch das Ausmaß des Problems beziffert: Ein 2040 neu startender Rentner müsste demnach gut 83.000 Euro zu viel versteuern, wenn er vorher 40 Jahre lang den Höchstbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hatte. Hätte er 45 Jahre lang zum Durchschnittsverdienst gearbeitet, läge die zu viel versteuerte Rentensumme noch bei 53.571 Euro. Bei 30 Prozent Grenzsteuersatz ergäbe sich so eine um 16.000 bis 25.000 Euro zu hohe Steuerlast.

Die Bundesregierung hingegen teilte noch im August mit, dass es beim Übergang zur neuen Rentenbesteuerung „praktisch keine verfassungswidrige Zweifachbesteuerung“ gebe. Zu diesem Ergebnis konnte sie nur kommen, weil sie eben eine deutlich weiter gefasste Definition der steuerfreien Rente vornimmt. Doch die scheint nach den jüngsten Äußerungen der Finanzrichter rechtlich kaum haltbar.

Zweifel hätten der Bundesregierung eigentlich schon relativ kurz nach der Steuerreform 2004 kommen können. 2007 schrieben Herbert Rische, bis März 2014 Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund, und der Finanzwissenschaftler Bert Rürup, der vor der Reform die Sachverständigenkommission zu dem Thema geleitet hatte, eine vertrauliche Stellungnahme an das Bundesfinanz- und Bundessozialministerium. Die Stellungnahme wurde erst 2016 bekannt, als unter anderem die WirtschaftsWoche darüber berichtete. Die beiden Experten merkten an, dass die neue Besteuerung „bei Zugrundelegung der aktuellen Rahmenbedingungen in erheblichem Umfang gegen das Verbot der Zweifachbesteuerung verstößt“. Eine Änderung des entsprechenden Gesetzes sei „erforderlich“. Doch ihr Schreiben hatte keine praktischen Konsequenzen. Es blieb bei den umstrittenen Steuerregeln.

Nun steigen die Chancen, dass diese vor Gericht gekippt werden. Für die Bundesregierung wäre das eine herbe und teure Schlappe.

Rürup ist heute für die Handelsblatt Media Group tätig, zu der auch die WirtschaftsWoche gehört.

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