Doppelbesteuerung Ist die Renten-Besteuerung verfassungswidrig?

Umlenken bei der Rentenbesteuerung? Quelle: Getty Images

Die Besteuerung der Renten wird schrittweise umgestellt. Nun gehen selbst Finanzrichter davon aus, dass es dabei nicht mit rechten Dingen zugeht. Vor allem künftige Rentner würden verfassungswidrig doppelt besteuert.

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Bis 2040 wird die Besteuerung der Renten nach und nach umgestellt. In Zukunft sind Rentenbeiträge komplett steuerfrei, Renten dafür voll steuerpflichtig. Soviel steht fest. Streit gibt es allerdings darüber, ob der Übergang zu den neuen Regeln fair ist. Kritiker vermuten eine unzulässige Doppelbesteuerung. Die Berichterstattung der WirtschaftsWoche hierzu hat auch im Berliner Bundestag bereits zu heftigen Debatten geführt. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, müssen Rentner wenigstens so viel Rente steuerfrei erhalten, wie sie an Beiträgen steuerpflichtig gezahlt haben. Diese Bedingung hatte das Bundesverfassungsgericht vorgegeben (2 BvL 17/99). Unklar war bislang noch, wie dabei gerechnet wird. Nun scheinen die Rechenregeln aber derart festgelegt zu werden, dass häufig von einer unzulässigen Doppelbesteuerung ausgegangen werden kann.

Um das zu verstehen, braucht es etwas Vorwissen. Denn nur auf den ersten Blick wirkt die Berechnung simpel. Jeder Beitragszahler muss einen Teil der Rentenbeiträge bislang noch steuerpflichtig einzahlen, also aus dem versteuerten Einkommen. Dieses Jahr zum Beispiel sind das 12 Prozent des Gesamtrentenbeitrags (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil). Dieser Anteil sinkt. Nächstes Jahr sind es noch 10 Prozent. Erst 2025 fließt der Rentenbeitrag voll aus dem unversteuerten Einkommen, der steuerpflichtige Anteil ist von da an also null. Für jeden Rentner lässt sich so ausrechnen, wie viel an Beiträgen er bis 2025 aus dem versteuerten Einkommen eingezahlt hat. So weit, so gut.

Gemäß der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts müssen Rentner nun wenigstens genau so viel Rente, wie sie steuerpflichtig eingezahlt haben, steuerfrei erhalten. Damit stellt sich die Frage, wie viel Rente jemand steuerfrei erhalten wird. Weil vorab nicht feststeht, wie lange jemand leben wird, wird dabei auf die statistische Rest-Lebenserwartung ab Rentenbeginn geschaut. Über diese Zeitspanne muss dann die steuerfrei ausgezahlte Rente aufsummiert werden.

Doch was zählt alles zur steuerfreien Rente? Das ist die Kernfrage, um die sich der ganze Streit dreht. Nach der strengsten Definition ist die steuerfreie Rente nur der Betrag, den ein Rentner steuerfrei ausgezahlt bekommt, auch Rentenfreibetrag genannt. Wer zum Beispiel 2020 neu in Rente startet, kann bis ans Lebensende jedes Jahr 20 Prozent der ersten vollen Jahresrente steuerfrei erhalten. Beträgt die erste volle Jahresrente zum Beispiel 18.000 Euro, blieben lebenslang 3600 Euro an Rente pro Jahr steuerfrei (Rentenfreibetrag). Bei einer weiteren Lebenserwartung von zum Beispiel 17 Jahren ab Rentenstart läge die Summe der steuerfreien Renten dann bei 61.200 Euro (17 multipliziert mit 3600 Euro Rentenfreibetrag). Hätte dieser Rentner mehr als 61.200 Euro steuerpflichtig an Beiträgen gezahlt, würde das für eine Doppelbesteuerung sprechen. Wäre es weniger gewesen, wäre die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts erfüllt.

Bislang rechnet aber zum Beispiel die Bundesregierung anders. Möglich sind nämlich auch sehr viel weitere Definitionen der steuerfreien Rente. Denn auch Rentner profitieren von steuerlichen Vergünstigungen, etwa: Ein Einkommen bis zum Grundfreibetrag (dieses Jahr 9168 Euro) bleibt steuerfrei. Außerdem können die Rentner ihre Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, rund 11 Prozent der Rente, steuerlich absetzen. Teilweise werden solche Vergünstigungen als Teil der steuerfreien Rente betrachtet.

Bei unserem Beispielrentner mit 17 Jahren Rest-Lebenserwartung würde die steuerfreie Rentensumme dann deutlich steigen. Die genaue Berechnung wird hier komplexer, weil der Grundfreibetrag Jahr für Jahr steigt und der Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag von der ebenfalls steigenden Rentensumme abhängt. Nehmen wir als groben Richtwert aber die aktuell absehbaren Werte. Dann kämen hinzu: 17 mal der Grundfreibetrag, also 9168 Euro, macht knapp 156.000 Euro. Und 17 mal der absetzbare Krankenkassenbeitrag, rund 11 Prozent von 18.000 Euro Bruttorente (macht 1980 Euro), also in Summe 33.660 Euro. Allein durch die sehr viel weitere Definition läge die Summe der steuerfreien Renten jetzt plötzlich bei über 250.000 Euro (61.200 Euro an Rentenfreibeträgen + 156.000 Euro an Grundfreibeträgen + 33.660 Euro an Krankenkassenbeiträgen), statt vorher nur 61.200 Euro. Mit dieser Definition der steuerfreien Rente könnte eine Doppelbesteuerung quasi immer ausgeschlossen werden.

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