
Steuerzahler und Fiskus können sich oft nicht einigen, ob eine doppelte Haushaltsführung vorliegt. Nach dem Gesetz muss der Arbeitnehmer dafür außerhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt sein und an diesem Ort wohnen. Dann dürfen Steuerzahler etwa Kosten für Umzug, Heimfahrten und Zweitwohnung als Werbungskosten absetzen.
Zu große Entfernung
Diese Regel wollte ein Ehepaar aus Nordrhein-Westfalen nutzen. Das Paar wohnte in einem Einfamilienhaus, unter der Woche arbeitete die Frau jedoch als kaufmännische Angestellte in einer 267 Kilometer entfernten Stadt. Sie wohnte dafür in einer dritten Stadt, die 141Kilometer vom Arbeitsort entfernt lag. Denn früher hatte ihre Arbeitsstelle an diesem dritten Ort gelegen, war dann jedoch umgezogen. Das Paar machte 13.487 Euro als Kosten doppelter Haushaltsführung geltend. Doch das Finanzamt strich den Betrag. Die Frau wohne nicht am Beschäftigungsort.
Ab einer Entfernung von 62 Kilometern könne eine Zweitwohnung nicht mehr berücksichtigt werden, zeige ein früheres Urteil (Bundesfinanzhof, VI B 33/08). Vor Gericht setzte das Paar jedoch wenigstens 10.575 Euro als Werbungskosten durch (Finanzgericht Düsseldorf, 11 K 4448/10 E). Es komme nicht nur auf die Entfernung an, befanden die Richter. Wenn Pendler eine Stadt – wie hier – mit dem ICE in einer Stunde erreichten, könne auch eine weit entfernte Wohnung noch im Einzugsgebiet der Arbeitsstelle liegen. Die Revision ist aber noch möglich.