Ebay Abbruchjäger begehen Rechtsmissbrauch

Auf Ebay gibt es Kunden, die mit kleinem Einsatz bieten, aber kein Interesse an der Ware haben. Sie profitieren davon, dass Verkäufer selten Auktionen abbrechen dürfen. Das BGH entschied nun: Das ist Rechtsmissbrauch.

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Auf Ebay treiben sich Abbruchjäger herum. Quelle: dpa

Systematische „Abbruchjäger“ auf Ebay, die sich nur an Online-Auktionen beteiligen, um anschließend auf Schadenersatz klagen zu können, verhalten sich rechtsmissbräuchlich. Das stellte erstmals der Bundesgerichtshof (BGH) klar. Über die Schadenersatz-Klage eines als „Abbruchjäger“ verdächtigen Mannes urteilten die Karlsruher Richter allerdings gar nicht, sondern wiesen sie aus formalen Gründen als unzulässig ab.

„Abbruchjäger“ schlagen Profit daraus, dass Verkäufer auf Ebay eine Auktion nur im Ausnahmefall abbrechen dürfen. Sie beteiligen sich ohne tatsächliches Interesse an der Ware mit kleinem Einsatz an vielen Auktionen, um Anbieter bei einem unzulässigen Rückzieher zu verklagen.

In dem konkreten Fall forderte der nicht zum Zug gekommene Bieter 4899 Euro Schadenersatz für ein inzwischen anderweitig verkauftes gebrauchtes Motorrad. Die Klage ist unzulässig, weil nicht er selbst geklagt hatte, sondern der Betrieb seines Vaters, in dessen Namen er das Ebay-Konto eingerichtet hatte. Damit geht er am Ende leer aus.

Die verrücktesten Ebay-Auktionen

In der Vorinstanz hatte das Landgericht Görlitz die Klage des Bieters als rechtsmissbräuchlich abgewiesen – unter anderem weil er seine wahre Identität hinter zahlreichen Accounts und E-Mail-Adressen versteckt und das Motorrad erst ein halbes Jahr später eingefordert hatte. Die BGH-Richter wiesen ausdrücklich darauf hin, dass sie in dieser Wertung durch das Berufungsgericht keinen Rechtsfehler sehen.

Ebay begrüßte das, bedauerte jedoch, dass „vom BGH keine klaren Kriterien aufgestellt wurden, um die erforderliche Rechtssicherheit zu schaffen“. Das Unternehmen werde „weiterhin Bieter sanktionieren, wenn wir handfeste Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Verhalten feststellen können“, erklärte eine Sprecherin.

BGH entscheidet: Eigenangebote bei Ebay sind unzulässig

Ebay-Verkäufer, die unerlaubterweise um die eigene Ware mitbieten und den Preis in die Höhe treiben, kann das teuer zu stehen kommen. Einem Mitbieter sprach der Bundesgerichtshof (BGH) am gleichen Tag nach einer so manipulierten Auktion 16.500 Euro Schadenersatz zu. Der Mann hatte 1,50 Euro für einen gebrauchten VW Golf geboten.

Mit dem Verkäufer, der von einem zweiten Konto selbst mitbot, steigerte er sich dann über eine automatische Ebay-Funktion bis zu einem Kaufpreis von 17.000 Euro in die Höhe. Die Karlsruher Richter erklärten die Eigengebote des Anbieters sämtlich für unzulässig - und damit die 1,50 Euro zum höchsten gültigen Gebot zum Auktionsende.

Weil das Auto im Wert von 16 500 Euro inzwischen anderweitig verkauft ist, steht dem Bieter Schadenersatz zu, wie der BGH entschied. Dass der Mann in der Vergangenheit schon massenhaft Ebay-Verkäufer verklagt hatte, spielte für die Beurteilung des Falls keine Rolle.

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