„Bis dass der Tod Euch scheidet“, sagt der Priester bei der Eheschließung in der Kirche. Mit großer Zeremonie, der Braut in Weiß und Sträußchen in der Hand, Trauzeugen, Eheringen und großer Gesellschaft im Kirchenschiff werden in Deutschland immer weniger Ehen geschlossen. Das Sakrament der Ehe ist in diesen Tagen vor allem etwas für Gläubige und Romantiker. Vereint vor Gott auf ewig – vielen Paaren ist das offenbar zu gewichtig und zu riskant. Wer weiß schon, ob sich dieses Versprechen bis zum Tod überhaupt halten lässt?
Die Realität sieht nämlich anders aus. Jede dritte Ehe wird geschieden. Viele verzichten ohnehin auf eine kirchliche Trauung und begnügen sich mit einem Termin auf dem Standesamt. Dort gibt es auch kein Ewigkeitsversprechen, schließlich sind Scheidungen kein Unrecht. Dennoch scheinen immer mehr Paare selbst von der standesamtlichen Hochzeit abzusehen und leben stattdessen in „wilder“ Ehe zusammen. Jedes dritte Neugeborene Kind ist unehelich. Seit den 70er Jahren sinkt die Zahl der Eheschließungen kontinuierlich.
Um diese Kosten kommen Sie bei einer Scheidung nicht herum
Abhängig vom Streitwert der Scheidung fallen Gerichts- und Anwaltskosten aus. Der Streitwert errechnet sich aus der dem monatlichen Nettoeinkommen des Paares sowie dem gemeinsamen Vermögen.
Beide Einkommen werden zusammengerechnet und mit drei multipliziert. Von diesem Betrag werden pro unterhaltspflichtigem Kind noch einmal 255 Euro abgezogen. Verdient sie also 2000 Euro und er 3000 Euro, wäre die entsprechende Summe 15.000 Euro. Hat das Paar zwei Kinder, läge der Streitwert nach Einkommen also bei 14.500 Euro.
Zu dem Streit- oder Verfahrenswert kommt in der Regel noch der Wert des Versorgungsausgleichs hinzu. Beim Versorgungsausgleich geht es um die während der Ehe geschlossenen Absicherungen für das Alter. Dazu gehören beispielsweise die gesetzliche Rentenversicherung, eine betriebliche Altersvorsorge oder private Lebensversicherungen. Pro Police kommen zum Streitwert zehn Prozent des dreifachen Netto-Einkommens der Eheleute hinzu.
Bei der Beispielfamilie mit 5000 Euro gemeinsamen monatlichen Einkommen, wären das also jeweils 1500 Euro pro Vertrag. Der Mindestwert des Versorgungsausgleichs beträgt 1000 Euro.
Ist sich das Paar nicht einig, spielt bei der Berechnung des Streitwertes oft auch das Vermögen eine Rolle. Allerdings gibt es einen Freibetrag von 61.355 Euro, der bei der Rechnung berücksichtigt wird.
Wenn ein Paar ein Vermögen von mehr als 61.355 Euro pro Person und Kind besitzt, wird der darüber liegende Betrag mit zehn Prozent eingerechnet.
Wenn das Beispielpaar mit den zwei Kindern ein Vermögen von 300.000 Euro besitzt, werden von diesem Betrag also vier mal 61.355 Euro abgezogen. 300.000 Euro abzüglich 245.420 Euro wären dementsprechend 54.580 Euro oberhalb der Freigrenze. Davon zehn Prozent, also 5.458 Euro, werden auf den einkommensabhängigen Streitwert aufgeschlagen. In diesem Fall betrüge der Streitwert also insgesamt 19.958 Euro (plus mindestens 1000 Euro für den Versorgungsausgleich).
Manche Richter sind bereit, den tatsächlichen Streitwert um 30 Prozent zu reduzieren, wenn sich das Paar einvernehmlich trennt und es keine Streitereien um Unterhalt oder das Sorgerecht für die Kinder gibt.
Die Gerichtskosten einer Scheidung sind - verglichen mit den Anwaltskosten - eher gering. Wer Prozesskostenhilfe bekommt, muss die Gerichtskosten gar nicht tragen. Ansonsten gilt: Beide Partner müssen die Kosten zu gleichen Teilen zahlen. Wer den Scheidungsantrag eingereicht hat, muss seine Hälfte allerdings schon zu Beginn des Verfahrens einzahlen.
Nach der Gerichtskostentabelle müsste die Beispielfamilie mit zwei Kindern, zusammen 5000 Euro monatlichem Nettoeinkommen und einem Vermögen von 300.000 Euro (Streitwert von rund 20.000 Euro) 576 Euro Gerichtskosten pro Person zahlen.
Die Anwaltskosten richten sich ebenfalls nach dem Streitwert der Scheidung. Bei einem Streitwert zwischen 22.000 und 25.000 Euro beträgt die einfache Gebühr 686,00 Euro. Wohlgemerkt, die einfache. Wie weit es nach oben gehen darf, regelt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
"Pacsen" ist enorm beliebt
Seit 1999 gehen die Franzosen einen anderen Weg mit einer Art „Ehe light“. Wer nicht heiraten will, kann sich mit Ausfüllen nur eines Formulars zum Paar erklären lassen, dass in Teilen wie ein klassisches, gesetzlich definiertes Ehepaar anerkannt und behandelt wird. Der zivilrechtliche Vertrag nennt sich "Pacte civil de solidarité", kurz Pacs. Und der Pacs ist bei den Franzosen enorm beliebt. Bereits vier von zehn der formal anerkannten Partnerschaften in Frankreich beruhen auf dem Pacs.
Seit Ende März wird nun in der Schweiz diskutiert, solch eine abspeckte Ehevariante auch den Eidgenossen zu ermöglichen. Das Argument: „Pacsen“ sei näher an der Lebenswirklichkeit als die klassische Eheschließung und würde der Tatsache Rechnung tragen, dass sich Paare nicht mehr unbedingt für den Rest ihres Lebens aneinander binden wollen. Die Schweizer Justizministerin Simonetta Sommaruga hält das Modell zumindest für prüfenswert. Denn die Zahl der heiratsunwilligen Paare nehme zu, die „Ehe light“ könne dabei helfen, die alltäglichen Anforderungen an das Zusammenleben zu vereinfachen.
Diese Scheidungskosten können Sie von der Steuer absetzen
Die Anwalts- und Gerichtskosten können bei der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht machen werden.
Von den Kosten, die von der Steuer absetzbar sind, wird allerdings eine zumutbare Belastung von einem bis sieben Prozent der Einkünfte abgezogen.
Der Unterhalt für den Ex-Partner und die Kinder ist genauso absetzbar wie die Kosten zur Klärung und Regelung des Sorgerechts für die gemeinsamen Kinder und die Kosten, die bei der Festsetzung der elterlichen Unterhaltspflichten und dem vereinbarten Versorgungsausgleich entstehen.
Bei niedrigen Unterhaltszahlungen spricht das Finanzamt von einer außergewöhnlichen Belastung, hohe Zahlungen werden als Sonderausgabe abgesetzt, wenn der Unterhaltsempfänger dem zustimmt.
Der Fiskus erkennt aber nicht nur die freiwillige oder gerichtlich festgelegte Unterhaltszahlung an. Auch Beiträge zur Kranken-, Renten-, Berufs- und Erwerbslosenversicherung, die für den Ex-Partner gezahlt werden, können abgesetzt werden. Dazu kommen die Ausgaben für Schul-, Fort- und Berufsausbildung der Kinder sowie alle Sonder- und Ausgleichszahlungen für die Unterbringungen in einem Alten- oder Pflegewohnheim.
Auch sämtliche Kosten für die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens und Hausrats können von der Steuer abgesetzt werden. Schließlich können auch alle Kosten geltend gemacht werden, die bei der Klärung der Rechtsverhältnisse der gemeinsamen Wohnung entstehen.
Zahlt der eine Partner dem anderen keinen Unterhalt, sondern überlässt ihm statt dessen das gemeinsame Häuschen, kann sogar das abgesetzt werden. Gleiches gilt auch für andere Sachwerte wie beispielsweise ein Auto. Allerdings wird der aktuelle Wert der Sache, nicht der Kaufwert berücksichtigt.
Ob es in Deutschland Vorteile gäbe ist unklar
Und prompt rief der Vorstoß auch in Deutschland Politiker auf den Plan, die das Modell als diskussionswürdig betrachten. Die Grünen in Hamburg wagten bereits 2011 einen Vorstoß, der aber seinerzeit im Sande verlief. "Das Bedürfnis nach solchen Formen des Zusammenlebens ist da“, wird die familienpolitische Sprecherin der Grünen Franziska Brantner nun zitiert. „Ein Zivilpakt ist eine sinnvolle Sache, die auch in Deutschland eine Erfolgsgeschichte wäre.“
Das aber ist noch nicht ausgemachte Sache. Braucht Deutschland wie unser europäischer Nachbar die „Ehe light“? Die Frage ist, ob ein Solidaritätsvertrag zwischen Lebenspartnern auch im deutschen Recht echte Vorteile bietet, die die Nachteile überwiegen. Nur dann hätte die „Ehe light“ auch in Deutschland eine Zukunft.
Andrea Fromherz, Fachanwältin für Familienrecht in der Sozietät Cavada Lüth & Partner in Bietigheim-Bissingen, ist mit Blick auf das Pacs-Modell skeptisch. „Rechtlich erschließt sich mir der Sinn nicht“, sagt sie. Unter dem Strich gebe es durch eine Ehe light kaum Vorteile, die sich nicht auch mit privaten Verträgen und Vollmachten regeln ließen.